Diesen Ausführungen ist indes folgendes entgegenzuhalten:
1.:
Richtig ist, daß der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ableitet, daß ihm aber diese Berufung nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben (oder Vermächtnisnehmer) gibt, daß also der Erbe die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen muß (Kralik, Erbrecht 204, 205).
Ist daher ein Geschäftsanteil Gegenstand eines Legats so hat der Erbe diesen Geschäftsanteil an den Legatar zu übertragen (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 621). Auf den Meinungsstreit, ob diese Übertragung im Sinne des § 76 Abs. 2 GmbHG eines Notariatsaktes bedarf (verneinend Gellis 2 , Kommentar zum GmbHG 401, bejahend Wünsch-Hämmerle 3 Handelsrecht Band II 386 und Kostner 3 die GesmbH 137, 138) muß in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen werden, weil die klagende Partei sich in ihrem Klagebegehren nicht auf eine bestimmte Form der begehrten Übertragung festlegt, sodaß dieses Problem erst klärungsbedürftig wird, wenn es zB im Zuge eines allfälligen Exekutionsverfahrens um die Frage geht, ob der Beklagte seine Übertragungsverpflichtung schon erfüllt hat.Ist daher ein Geschäftsanteil Gegenstand eines Legats so hat der Erbe diesen Geschäftsanteil an den Legatar zu übertragen (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 621). Auf den Meinungsstreit, ob diese Übertragung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG eines Notariatsaktes bedarf (verneinend Gellis 2 , Kommentar zum GmbHG 401, bejahend Wünsch-Hämmerle 3 Handelsrecht Band römisch zwei 386 und Kostner 3 die GesmbH 137, 138) muß in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen werden, weil die klagende Partei sich in ihrem Klagebegehren nicht auf eine bestimmte Form der begehrten Übertragung festlegt, sodaß dieses Problem erst klärungsbedürftig wird, wenn es zB im Zuge eines allfälligen Exekutionsverfahrens um die Frage geht, ob der Beklagte seine Übertragungsverpflichtung schon erfüllt hat.
Insbesondere ist diese Frage auch im Zusammenhang mit der Auslegung der Punkte 13, 14, und 16 des Gesellschaftsvertrages unerheblich. Weder aus der rein erbrechtlichen Einordnung des Vermächtnisses noch aus der allfälligen Formbedürftigkeit der strittigen Übertragungshandlung läßt sich nämlich etwas für den Standpunkt des Beklagten gewinnen.
Da es bei diesen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor
allem um die Erhaltung einer bestimmten Struktur der Gesellschaft
geht, nämlich eine tunlichste Beschränkung der Aufnahme
familienfremder Gesellschafter, aber innerhalb einer Familie auch um
eine gewisse Konzentration auf zur Geschäftsführung geeignete
Familienmitgliedern kann sich eine Auslegung der strittigen
Bestimmungen nicht nur am reinen Wortlaut orientieren, sondern ist
hier auch auf den erkennbaren Parteiwillen der Gründungsmitglieder
Bedacht zu nehmen (vgl dazu ausführlich Ostheim in FS Demelius
381ff, besonders in der Zusammenfassung S 398 mit dem Hinweis auf
die sogenannte "closed corporation").
In ihrer Gesamtheit betrachtet ergibt sich dann aber, daß die
innerhalb eines Familienstammes stattfindende Übertragung eines
Geschäftsanteiles vom Erben an den Vermächtnisnehmer nicht der
Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.
Eine solche Übertragung stellt keinen "Verkauf" an einen
"Nichtgesellschafter" dar, sodaß das "Vorkaufsrecht" der übrigen
Gesellschafter zum Tragen käme (Punkt 13 Satz 1). Trotz Erfüllung
der Legatsverpflichtung durch den Beklagten geschieht nicht ein
Übergang des Geschäftsanteiles vom Beklagten auf die Schwester,
sondern ein Übergang vom verstorbenen Gesellschafter (Erblasser) an
seine Tochter, also an ein "Kind" (Punkt 13 Satz 3). Und
insbesondere gehört die Klägerin trotz ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin jedenfalls zu den in Punkt 16 genannten "sonstigen Personen, die unentgeltlich erwerben, oder solchen Erben". Es ist daher nicht der Fall gegeben, daß der Beklagte als Erbe das Vermächtnis zugunsten der Klägerin nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter erfüllen kann (für welchen Fall etwa Hachenburg 7 RN 112 zu § 15 d GmbHG die Ansicht vertritt, daß dann der Erbe die im Vertrag vorgesehenen Zustimmungserklärungen einholen muß), sondern er wird durch den Gesellschaftsvertrag in keiner Weise gehindert, das Legat zu erfüllen.insbesondere gehört die Klägerin trotz ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin jedenfalls zu den in Punkt 16 genannten "sonstigen Personen, die unentgeltlich erwerben, oder solchen Erben". Es ist daher nicht der Fall gegeben, daß der Beklagte als Erbe das Vermächtnis zugunsten der Klägerin nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter erfüllen kann (für welchen Fall etwa Hachenburg 7 RN 112 zu Paragraph 15, d GmbHG die Ansicht vertritt, daß dann der Erbe die im Vertrag vorgesehenen Zustimmungserklärungen einholen muß), sondern er wird durch den Gesellschaftsvertrag in keiner Weise gehindert, das Legat zu erfüllen.
Zu 2.:
Zu einer verbindlichen Einigung über die Ausübung des Aufgriffsrechtes des Beklagten ist es nach den getroffenen Feststellungen bisher nicht gekommen. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe grundsätzlich sein Einverständnis erklärt, den strittigen Geschäftsanteil zu dem von der Klägerin bezeichneten Kaufpreis zu übernehmen ist aktenwidrig. Mit seinem Schreiben vom 6.2.1985 (Beilage D) hat der Beklagte die Zahlung des von der Klägerin geforderten Übernahmspreises, nämlich von ganz bestimmten Zusatzbedingungen abhängig gemacht (insbesondere Abgabe von Erbserklärungen durch die Klägerin und Zahlung des Übernahmspreises in Raten) also dem Vorschlag der Klägerin nicht etwa vorbehaltlos zugestimmt. Und mit Schreiben vom 3.5.1985 (Beilage C) hat der Beklagte durch seinen Rechtsfreund nur mehr die Erklärung abgegeben, alle "nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages zu leistenden Zahlungen" zu erbringen und der Klägerin vorgeschlagen, "hinsichtlich dieser Zahlungen" eine Vereinbarung zu treffen. Diese Erklärung ist zu unbestimmt gehalten, als daß sie die endgültige Ausübung des Aufgriffsrechtes beinhalten würde.
So wie das Aufgriffsrecht des Beklagten gemäß den verschiedenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages umschrieben ist, kann aber nur auf Grund des Gesellschaftsvertrages allein nicht ermittelt werden, daß der strittige Geschäftsanteil auf jeden Fall auf den Beklagten übergehen werde, daß also die Klägerin auf jeden Fall zur Rückübertragung des ihr vermachten Geschäftsanteiles an den Beklagten verpflichtet sein werde. Falls die Klägerin ihren Geschäftsanteil dem Beklagten zu den Bedingungen eines vorzulegenden Kaufanbotes im Sinne des Punktes 14 des Gesellschaftsvertrages anbieten sollte, ist der Beklagte keineswegs verpflichtet auf ein solches Angebot einzugehen, wenn es seinen Preisvorstellungen nicht entsprechen sollte. Sollte hingegen die Klägerin den strittigen Geschäftsanteil im Sinne ihrer Verpflichtung gemäß Punkt 16 des Gesellschaftsvertrages anbieten, regelt der Gesellschaftsvertrag nicht, von welchem Übernahmspreis hier auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber sei hier angefügt, daß wenn der Übernahmspreis nicht ausdrücklich festgelegt ist, ein angemessener Preis zu zahlen wäre (Welser in Rummel RN 12 zu § 550 ABGB Anhang und dort angeführte Rechtsprechung). Und auch gemäß Punkt 16 ist der Beklagte keineswegs der einzige Aufgriffsberechtigte. Durch sein schon erwähntes Schreiben vom 3.5.1985 (Beilage C) hat der Beklagte keineswegs diesen "angemessenen" Preis angeboten, sondern sich alle anderen Vertragsauslegungsmöglichkeiten vorbehalten. Es liegt daher nicht der Fall vor, daß der Beklagte als aufgreifender Gesellschafter überhaupt schon feststeht und allenfalls nur der Übernahmspreis noch geklärt werden müsse, für welchen Fall die Übertragung bzw hier die Rückübertragung des Geschäftsanteiles ohne Bedachtnahme auf die Höhe der Abfindung in Betracht käme (Reich-Rohrwig aaO S 621 und die dort in Anm 25 zitierte Entscheidung 1 Ob 116/71, wo jedoch der dortige Kläger der einzige Aufgriffsberechtigte war, im Gesellschaftsvertrag für die Bestimmung des "wahren Wertes" des strittigen Geschäftsanteiles ein Schiedsverfahren festgelegt war und der Übernahmspreis ebenfalls schon gemäß dem Gesellschaftsvertrag erst in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten zu entrichten war). Die Klägerin als Vermächtnisnehmerin schon jetzt auf ihre Rückübertragungspflicht an den Beklagten als dem beschwerten Erben zu verweisen und ihrer Vermächtniserfüllungsklage nur mehr in der (von ihr nicht begehrten) Weise stattgeben zu können, daß der Beklagte zur Zahlung des Verkehrswertes des vermachten Geschäftsanteiles verurteilt werde (vgl dazu Rowedder RN 68 zu § 15 dGmbHG) ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich.So wie das Aufgriffsrecht des Beklagten gemäß den verschiedenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages umschrieben ist, kann aber nur auf Grund des Gesellschaftsvertrages allein nicht ermittelt werden, daß der strittige Geschäftsanteil auf jeden Fall auf den Beklagten übergehen werde, daß also die Klägerin auf jeden Fall zur Rückübertragung des ihr vermachten Geschäftsanteiles an den Beklagten verpflichtet sein werde. Falls die Klägerin ihren Geschäftsanteil dem Beklagten zu den Bedingungen eines vorzulegenden Kaufanbotes im Sinne des Punktes 14 des Gesellschaftsvertrages anbieten sollte, ist der Beklagte keineswegs verpflichtet auf ein solches Angebot einzugehen, wenn es seinen Preisvorstellungen nicht entsprechen sollte. Sollte hingegen die Klägerin den strittigen Geschäftsanteil im Sinne ihrer Verpflichtung gemäß Punkt 16 des Gesellschaftsvertrages anbieten, regelt der Gesellschaftsvertrag nicht, von welchem Übernahmspreis hier auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber sei hier angefügt, daß wenn der Übernahmspreis nicht ausdrücklich festgelegt ist, ein angemessener Preis zu zahlen wäre (Welser in Rummel RN 12 zu Paragraph 550, ABGB Anhang und dort angeführte Rechtsprechung). Und auch gemäß Punkt 16 ist der Beklagte keineswegs der einzige Aufgriffsberechtigte. Durch sein schon erwähntes Schreiben vom 3.5.1985 (Beilage C) hat der Beklagte keineswegs diesen "angemessenen" Preis angeboten, sondern sich alle anderen Vertragsauslegungsmöglichkeiten vorbehalten. Es liegt daher nicht der Fall vor, daß der Beklagte als aufgreifender Gesellschafter überhaupt schon feststeht und allenfalls nur der Übernahmspreis noch geklärt werden müsse, für welchen Fall die Übertragung bzw hier die Rückübertragung des Geschäftsanteiles ohne Bedachtnahme auf die Höhe der Abfindung in Betracht käme (Reich-Rohrwig aaO S 621 und die dort in Anmerkung 25 zitierte Entscheidung 1 Ob 116/71, wo jedoch der dortige Kläger der einzige Aufgriffsberechtigte war, im Gesellschaftsvertrag für die Bestimmung des "wahren Wertes" des strittigen Geschäftsanteiles ein Schiedsverfahren festgelegt war und der Übernahmspreis ebenfalls schon gemäß dem Gesellschaftsvertrag erst in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten zu entrichten war). Die Klägerin als Vermächtnisnehmerin schon jetzt auf ihre Rückübertragungspflicht an den Beklagten als dem beschwerten Erben zu verweisen und ihrer Vermächtniserfüllungsklage nur mehr in der (von ihr nicht begehrten) Weise stattgeben zu können, daß der Beklagte zur Zahlung des Verkehrswertes des vermachten Geschäftsanteiles verurteilt werde vergleiche dazu Rowedder RN 68 zu Paragraph 15, dGmbHG) ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich.
Die Voraussetzungen des § 1052 ABGB liegen nicht vor, weil die Klägerin das unter anderem auch dem Beklagten zustehende Aufgriffsrecht an sich nicht in Abrede stellt. Insbesondere liegt auch keine sogenannte Unsicherheitseinrede vor, sodaß es auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt, den strittigen Geschäftsanteil sofort der Klägerin zu übertragen, auch wenn derzeit die Verhandlungen zwischen den Streitteilen über die allenfalls in Betracht kommende Rückübertragung desselben an den Beklagten - mehr ist, wie schon ausgeführt wurde, derzeit nicht gegeben - noch in der Schwebe sein mögen.Die Voraussetzungen des Paragraph 1052, ABGB liegen nicht vor, weil die Klägerin das unter anderem auch dem Beklagten zustehende Aufgriffsrecht an sich nicht in Abrede stellt. Insbesondere liegt auch keine sogenannte Unsicherheitseinrede vor, sodaß es auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt, den strittigen Geschäftsanteil sofort der Klägerin zu übertragen, auch wenn derzeit die Verhandlungen zwischen den Streitteilen über die allenfalls in Betracht kommende Rückübertragung desselben an den Beklagten - mehr ist, wie schon ausgeführt wurde, derzeit nicht gegeben - noch in der Schwebe sein mögen.
Schikane im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Klägerin ihr Klagerecht nur zu dem Zweck ausüben würde, um den Beklagten zu schädigen (MietSlg 31.055, 36.045). Hiefür hat das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte erbracht.Schikane im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Klägerin ihr Klagerecht nur zu dem Zweck ausüben würde, um den Beklagten zu schädigen (MietSlg 31.055, 36.045). Hiefür hat das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte erbracht.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Urteile der Vorinstanzen waren daher, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.