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Entscheidung 3 Ob 599/90×

Entscheidung 3 Ob 599/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob599/90

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Willibald T***, Baumeister, Wien 18, Schulgasse 33/32, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eleonora T***, Hausfrau, Wien 18, Schulgasse 33, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1990, GZ 17 R 24/90-65, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht unterließ in seinem Berufungsurteil den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorgeschriebenen Ausspruch, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Nach Vorlage einer Revision der beklagten Partei durch das Erstgericht faßte das Berufungsgericht den Beschluß, daß sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt werde, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig.

Der von der beklagten Partei gegen diesen entgegen ihrer Meinung zum Berufungsverfahren zählenden Ergänzungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig, weil keiner der Fälle des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO vorliegt.

Anmerkung

E22116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00599.9.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19901128_OGH0002_0030OB00599_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung