Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Zu Recht ging bereits das Berufungsgericht und geht nunmehr auch die klagende Partei davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche nach § 14 AbgEO (und somit nicht nach § 37 EO) handelt. Zu Unrecht macht die klagende Partei geltend, es handle sich bei Verfahren über solche Klagen nicht um Ferialsachen kraft Gesetzes, weil sie in § 224 Abs 1 ZPO nicht aufgezählt seien. Unverständlich und unrichtig ist zudem die Ansicht der Rekurswerberin, bei der AbgEO handle es sich um eine Verordnung und nicht, wie sich aus dem Bundesgesetzblatt (1949/104) ergibt, um ein Bundesgesetz.Zu Recht ging bereits das Berufungsgericht und geht nunmehr auch die klagende Partei davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche nach Paragraph 14, AbgEO (und somit nicht nach Paragraph 37, EO) handelt. Zu Unrecht macht die klagende Partei geltend, es handle sich bei Verfahren über solche Klagen nicht um Ferialsachen kraft Gesetzes, weil sie in Paragraph 224, Absatz eins, ZPO nicht aufgezählt seien. Unverständlich und unrichtig ist zudem die Ansicht der Rekurswerberin, bei der AbgEO handle es sich um eine Verordnung und nicht, wie sich aus dem Bundesgesetzblatt (1949/104) ergibt, um ein Bundesgesetz.
Entscheidend für die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung der klagenden Partei ist es, ob die Berufungsfrist durch die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 1 ZPO um den noch übrigen Teil ihrer Dauer verlängert wurde. Ist dies der Fall, war die Berufung, die innerhalb der dann hiefür offen stehenden Frist von vier Wochen nach dem Ende der Gerichtsferien zur Post gegeben wurde, noch rechtzeitig. Verspätet ist sie nur dann, wenn es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine Ferialsache handeln würde. Da die Rechtssache nicht gemäß § 224 Abs 2 ZPO zu einer Ferialsache erklärt wurde, ist eine Ferialsache nur dann gegeben, wenn eine der im § 224 Abs 1 ZPO genannten Streitigkeiten vorliegt. Der Katalog der Rechtsstreitigkeiten in diesem Absatz ist taxativ, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ZIK 1998, 140 ausgesprochen hat. Dies entspricht auch der Meinung der Lehre, soweit sie dazu Stellung genommen hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2§ 224 Rz 7; Rechberger/Simotta, Erkenntnisverfahren5 Rz 344).Entscheidend für die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung der klagenden Partei ist es, ob die Berufungsfrist durch die Gerichtsferien gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO um den noch übrigen Teil ihrer Dauer verlängert wurde. Ist dies der Fall, war die Berufung, die innerhalb der dann hiefür offen stehenden Frist von vier Wochen nach dem Ende der Gerichtsferien zur Post gegeben wurde, noch rechtzeitig. Verspätet ist sie nur dann, wenn es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine Ferialsache handeln würde. Da die Rechtssache nicht gemäß Paragraph 224, Absatz 2, ZPO zu einer Ferialsache erklärt wurde, ist eine Ferialsache nur dann gegeben, wenn eine der im Paragraph 224, Absatz eins, ZPO genannten Streitigkeiten vorliegt. Der Katalog der Rechtsstreitigkeiten in diesem Absatz ist taxativ, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ZIK 1998, 140 ausgesprochen hat. Dies entspricht auch der Meinung der Lehre, soweit sie dazu Stellung genommen hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2§ 224 Rz 7; Rechberger/Simotta, Erkenntnisverfahren5 Rz 344).
In der Entscheidung 3 Ob 229/97f (tlw veröffentlicht in ZIK 1998, 140) hat der erkennende Senat dargelegt, dass grundsätzlich der Analogieschluss bei Auslegung der Zivilverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen ist, es jedoch die Gründe der Rechtssicherheit über den prozessualen Fristenlauf angesichts der eindeutigen Bestimmungen des § 224 Abs 1 Z 5 ZPO verbieten, den Ausnahmetatbestand auf andere als die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten auszudehnen. Damals ging es um die Beurteilung eines Widerspruches nach § 84 EO idF der EO-Novelle 1995. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klage nach § 14 AbgEO derjenigen nach § 37 EO nachgebildet ist (RdW 1994, 247; JBl 1995, 180 ((Schumacher)), ja dass sich der Tatbestand der Klage nach der AbgEO mit dem des § 37 EO teilweise wörtlich deckt. Es kann auch an einer gleich hohen Dringlichkeit der Entscheidung nichts Wesentliches ändern, dass betreibende Partei nach der AbgEO anders als in den Fällen der EO stets eine Gebietskörperschaft ist und es um die Eintreibung von Abgabenschulden geht. Berücksichtigt man weiters, dass nach der Formulierung des § 224 Abs 1 Z 5 ZPO unter anderem die in § 37 EO "bezeichneten" Streitigkeiten Ferialsachen sind, dass aber sowohl in der Überschrift zu dieser Bestimmung als auch in der zu § 14 AbgEO die Klage als "Widerspruch Dritter" bezeichnet wird, ist es gerechtfertigt, diese Formulierung dahin auszulegen, dass davon auch die Klage nach § 14 AbgEO erfasst ist. Dem entspricht, dass Gitschthaler (aaO) ebenfalls eine nicht zu enge Auslegung des § 224 Abs 1 ZPO befürwortet.In der Entscheidung 3 Ob 229/97f (tlw veröffentlicht in ZIK 1998, 140) hat der erkennende Senat dargelegt, dass grundsätzlich der Analogieschluss bei Auslegung der Zivilverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen ist, es jedoch die Gründe der Rechtssicherheit über den prozessualen Fristenlauf angesichts der eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO verbieten, den Ausnahmetatbestand auf andere als die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten auszudehnen. Damals ging es um die Beurteilung eines Widerspruches nach Paragraph 84, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klage nach Paragraph 14, AbgEO derjenigen nach Paragraph 37, EO nachgebildet ist (RdW 1994, 247; JBl 1995, 180 ((Schumacher)), ja dass sich der Tatbestand der Klage nach der AbgEO mit dem des Paragraph 37, EO teilweise wörtlich deckt. Es kann auch an einer gleich hohen Dringlichkeit der Entscheidung nichts Wesentliches ändern, dass betreibende Partei nach der AbgEO anders als in den Fällen der EO stets eine Gebietskörperschaft ist und es um die Eintreibung von Abgabenschulden geht. Berücksichtigt man weiters, dass nach der Formulierung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unter anderem die in Paragraph 37, EO "bezeichneten" Streitigkeiten Ferialsachen sind, dass aber sowohl in der Überschrift zu dieser Bestimmung als auch in der zu Paragraph 14, AbgEO die Klage als "Widerspruch Dritter" bezeichnet wird, ist es gerechtfertigt, diese Formulierung dahin auszulegen, dass davon auch die Klage nach Paragraph 14, AbgEO erfasst ist. Dem entspricht, dass Gitschthaler (aaO) ebenfalls eine nicht zu enge Auslegung des Paragraph 224, Absatz eins, ZPO befürwortet.
Schließlich deutet die Bestimmung des § 14 Abs 5 AbgEO darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst die in § 14 AbgEO geregelte Klage als Klage nach § 37 EO ansah. Er übertrug dort nämlich zwar die Bewilligung der Vollstreckungsaufschiebung den Gerichten, sah hiefür aber keinen eigenen Tatbestand vor, was die Annahme nahelegt, dass er den Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO als gegeben ansah; von den dort genannten Tatbeständen kommt aber nur derjenige des § 37 EO in Betracht, zumal die Klage nach § 14 AbgEO nicht als Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution "aus anderen Gründen" angesehen werden kann, werden damit doch dieselben Rechte wie mit der Klage nach § 37 EO geltend gemacht. Ferner bedeutet die Zitierung des § 44 EO in § 14 Abs 5 AbgEO, dass damit der allein für Klagen nach § 37 EO geltende § 44 Abs 2 Z 2 EO für anwendbar erklärt wird, was ebenfalls ein Argument dafür bildet, dass der Gesetzgeber die Klage nach § 14 AbgEO mit jener nach § 37 EO gleichbehandelt wissen wollte.Schließlich deutet die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, AbgEO darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst die in Paragraph 14, AbgEO geregelte Klage als Klage nach Paragraph 37, EO ansah. Er übertrug dort nämlich zwar die Bewilligung der Vollstreckungsaufschiebung den Gerichten, sah hiefür aber keinen eigenen Tatbestand vor, was die Annahme nahelegt, dass er den Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO als gegeben ansah; von den dort genannten Tatbeständen kommt aber nur derjenige des Paragraph 37, EO in Betracht, zumal die Klage nach Paragraph 14, AbgEO nicht als Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution "aus anderen Gründen" angesehen werden kann, werden damit doch dieselben Rechte wie mit der Klage nach Paragraph 37, EO geltend gemacht. Ferner bedeutet die Zitierung des Paragraph 44, EO in Paragraph 14, Absatz 5, AbgEO, dass damit der allein für Klagen nach Paragraph 37, EO geltende Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO für anwendbar erklärt wird, was ebenfalls ein Argument dafür bildet, dass der Gesetzgeber die Klage nach Paragraph 14, AbgEO mit jener nach Paragraph 37, EO gleichbehandelt wissen wollte.
Die klagende Partei, die selbst ihre Klage als Widerspruch gemäß § 37 EO iVm § 14 AbgEO bezeichnet hat, kann sich demnach durch die dargelegte, auch vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht nicht für beschwert erachten. Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.Die klagende Partei, die selbst ihre Klage als Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO in Verbindung mit Paragraph 14, AbgEO bezeichnet hat, kann sich demnach durch die dargelegte, auch vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht nicht für beschwert erachten. Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.