Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E***** d*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Streitwert 46.877,10 EUR = 645.043 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Juli 2001, GZ 2 R 326/01w-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. September 2001, GZ 2 R 326/01w-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts des Werts des betriebenen Anspruchs von mehr als vormals 260.000 S ist der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nach § 508 ZPO ohne Belang.Angesichts des Werts des betriebenen Anspruchs von mehr als vormals 260.000 S ist der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nach Paragraph 508, ZPO ohne Belang.
Der Kläger übersieht, dass er in seiner Oppositionsklage allein die Tilgung der betriebenen Forderung durch die in einem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte Zuweisung an die beklagte Bank geltend gemacht hat, keineswegs aber eine Aufrechnung mit einem "möglichen Kondiktionsanspruch". Ebenso wenig hat er in erster Instanz geltend gemacht, es habe die Titelforderung nur zur Besicherung der pfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung gedient, auf welche die Zuweisung erfolgt war. Im Zusammenhang damit sind daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten, dies umso weniger, als im vorliegende Verfahren nicht nur das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren, sondern überdies nach § 35 Abs 3 EO die Eventualmaxime gilt, welche die Geltendmachung weiterer bereits bei Klagseinbringung bestehender Gründe verhindert (vgl dazu Jakusch in Angst, EO-Kommentar, § 35 Rz 85 ff). Schließlich wird mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe der bücherlichen Rangordnung zu Unrecht größere Bedeutung zugemessen als der "Dringlichkeit" der Titelforderung (im Sinne des § 1416 ABGB) schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil das Berufungsgericht eine solche Abwägung nicht vorgenommen und der Kläger - wie dargelegt - nicht einmal vorgebracht hat, er habe mit seinem wegen der angeblich unrichtigen Zuweisung im in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Verteilung des Meistbots entstandenen Bereicherungsanspruch gegen die betriebene Forderung aufgerechnet.Der Kläger übersieht, dass er in seiner Oppositionsklage allein die Tilgung der betriebenen Forderung durch die in einem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte Zuweisung an die beklagte Bank geltend gemacht hat, keineswegs aber eine Aufrechnung mit einem "möglichen Kondiktionsanspruch". Ebenso wenig hat er in erster Instanz geltend gemacht, es habe die Titelforderung nur zur Besicherung der pfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung gedient, auf welche die Zuweisung erfolgt war. Im Zusammenhang damit sind daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten, dies umso weniger, als im vorliegende Verfahren nicht nur das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren, sondern überdies nach Paragraph 35, Absatz 3, EO die Eventualmaxime gilt, welche die Geltendmachung weiterer bereits bei Klagseinbringung bestehender Gründe verhindert vergleiche dazu Jakusch in Angst, EO-Kommentar, Paragraph 35, Rz 85 ff). Schließlich wird mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe der bücherlichen Rangordnung zu Unrecht größere Bedeutung zugemessen als der "Dringlichkeit" der Titelforderung (im Sinne des Paragraph 1416, ABGB) schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil das Berufungsgericht eine solche Abwägung nicht vorgenommen und der Kläger - wie dargelegt - nicht einmal vorgebracht hat, er habe mit seinem wegen der angeblich unrichtigen Zuweisung im in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Verteilung des Meistbots entstandenen Bereicherungsanspruch gegen die betriebene Forderung aufgerechnet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00006.02G.0130.000
Dokumentnummer
JJT_20020130_OGH0002_0030OB00006_02G0000_000