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Entscheidung 3 Ob 6/25s×

Entscheidung 3 Ob 6/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob6/25s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R* KG, FN *, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.880 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. November 2024, GZ 22 R 172/24k-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 29. Juli 2024, GZ 4 C 306/23i-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von 5.880 EUR sA gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision (außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[2]           Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

[4] 1. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann die Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erachtet wird.

[5] 2. Erhebt die Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet vergleiche RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

Textnummer

E143657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00006.25S.0122.000

Im RIS seit

16.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_0030OB00006_25S0000_000