Begründung:
Zur Sicherung des mit Klage am 9.Mai 1985 geltend gemachten Anspruches auf Übergabe eines Bestandgegenstandes an den Untermieter erteilte das Prozeßgericht mit der einstweiligen Verfügung vom 28. Mai 1985 zu 5 C 207/85 des Erstgerichtes den Gegnern der gefährdeten Partei Dagmar B und Dr.Gottfried B den Auftrag, der gefährdeten Partei Wolfgang A das Mietobjekt links von der Passage im Haus Annenstraße 23 in 8020 Graz zu übergeben. Am 11.Juni 1985 brachte Wolfgang A beim Erstgericht den Antrag ein, ihm auf Grund dieser vollstreckbaren einstweiligen Verfügung die Exekution durch zwangsweise Übergabe des Mietgegenstandes (§ 349 EO) und zur Hereinbringung der Kosten des Antrags und der weiteren Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.Zur Sicherung des mit Klage am 9.Mai 1985 geltend gemachten Anspruches auf Übergabe eines Bestandgegenstandes an den Untermieter erteilte das Prozeßgericht mit der einstweiligen Verfügung vom 28. Mai 1985 zu 5 C 207/85 des Erstgerichtes den Gegnern der gefährdeten Partei Dagmar B und Dr.Gottfried B den Auftrag, der gefährdeten Partei Wolfgang A das Mietobjekt links von der Passage im Haus Annenstraße 23 in 8020 Graz zu übergeben. Am 11.Juni 1985 brachte Wolfgang A beim Erstgericht den Antrag ein, ihm auf Grund dieser vollstreckbaren einstweiligen Verfügung die Exekution durch zwangsweise Übergabe des Mietgegenstandes (Paragraph 349, EO) und zur Hereinbringung der Kosten des Antrags und der weiteren Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution am 12. Juni 1985.
Noch am Abend dieses Tages wurde die Exekution zur Überlassung der unbeweglichen Sache dadurch vollzogen, daß das Vollstreckungsorgan den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu überlassenden Mietgegenstandes setzte. Die Schlösser der Geschäftsräumlichkeit wurden ausgetauscht und die neuen Schlüssel an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt (Vollzugsbericht ON 2). Eine Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wurde an den Zweitverpflichteten ausgefolgt. Der Vollzug der Pfändung beweglicher Sachen unterblieb.
Am 14.Juni 1985 brachten beide Verpflichtete Rekurs unter anderem gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß ein. Am 20.Juni 1985 gab der Vorsteher des Prozeßgerichtes dem Ablehnungsantrag der dort Beklagten (hier Verpflichteten) gegen den Prozeßrichter statt und hob nach § 25 Satz 2 JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig auf. Die Verpflichteten beantragten am 25.Juni 1985, die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, weil der ihr zugrunde liegende Titel aufgehoben wurde (§ 39 Abs 1 Z.1 EO).Am 14.Juni 1985 brachten beide Verpflichtete Rekurs unter anderem gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß ein. Am 20.Juni 1985 gab der Vorsteher des Prozeßgerichtes dem Ablehnungsantrag der dort Beklagten (hier Verpflichteten) gegen den Prozeßrichter statt und hob nach Paragraph 25, Satz 2 JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig auf. Die Verpflichteten beantragten am 25.Juni 1985, die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, weil der ihr zugrunde liegende Titel aufgehoben wurde (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO).
Das Erstgericht stellte die Fahrnisexekution ein, sprach aus, daß alle schon vollzogenen Exekutionsakte hiemit aufgehoben werden (ON 7 Pkt.2), wies aber den Antrag der Verpflichteten ab, auch das nach § 349 EO bewilligte Exekutionsverfahren einzustellen, weil die bewilligte zwangsweise Übergabe bereits vollzogen worden sei und ein beendetes Verfahren nicht mehr eingestellt werden könne (Pkt.1). Ferner würden dem betreibenden Gläubiger die zugesprochenen Kosten nach § 75 EO aberkannt (Pkt.3) und er zum Ersatz der Kosten des Einstellungsantrages der Verpflichteten verpflichtet (Pkt.4). Gegen diesen Beschluß haben beide Teile Rekurs erhoben. Das Rekursgericht gab am 25.Oktober 1985 dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge, wohl aber dem Rekurs der Verpflichteten und änderte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit (Pkt.1) ab, daß die gesamte Exekution im Umfange ihrer Bewilligung unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte nach § 39 Abs 1 Z.1 EO eingestellt werde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht abändernd entschied hat, S 300.00,-- übersteigt. Das Rekursgericht meinte, das Exekutionsverfahren sei zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes nicht beendet gewesen. Da nach § 369 EO die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Überlassung von Sachen die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten einschließe, bilde die Exekution nach § 349 EO mit der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten eine untrennbare Einheit, weil sonst letztere fortzuführen wäre, auch wenn der Titel als nichtig aufgehoben sei. Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft nun der betreibende Gläubiger mit seinem Revisionsrekurs. Er beantragt die Abänderung dahin, daß der Einstellungsantrag der Verpflichteten abgewiesen werde. Nach seiner Anfechtungserklärung wendet er sich sowohl gegen den bestätigenden als auch den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes und beharrt auf seinem Rechtsstandpunkt, die Einstellung scheitere schon daran, daß die Exekution zur Erwirkung der Überlassung des Mietgegenstandes mit dem Vollzug am 12.Juni 1985 und der Besitznahme durch den betreibenden Gläubiger beendet sei und daher nicht mehr eingestellt werden könne.Das Erstgericht stellte die Fahrnisexekution ein, sprach aus, daß alle schon vollzogenen Exekutionsakte hiemit aufgehoben werden (ON 7 Pkt.2), wies aber den Antrag der Verpflichteten ab, auch das nach Paragraph 349, EO bewilligte Exekutionsverfahren einzustellen, weil die bewilligte zwangsweise Übergabe bereits vollzogen worden sei und ein beendetes Verfahren nicht mehr eingestellt werden könne (Pkt.1). Ferner würden dem betreibenden Gläubiger die zugesprochenen Kosten nach Paragraph 75, EO aberkannt (Pkt.3) und er zum Ersatz der Kosten des Einstellungsantrages der Verpflichteten verpflichtet (Pkt.4). Gegen diesen Beschluß haben beide Teile Rekurs erhoben. Das Rekursgericht gab am 25.Oktober 1985 dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge, wohl aber dem Rekurs der Verpflichteten und änderte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit (Pkt.1) ab, daß die gesamte Exekution im Umfange ihrer Bewilligung unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingestellt werde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht abändernd entschied hat, S 300.00,-- übersteigt. Das Rekursgericht meinte, das Exekutionsverfahren sei zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes nicht beendet gewesen. Da nach Paragraph 369, EO die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Überlassung von Sachen die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten einschließe, bilde die Exekution nach Paragraph 349, EO mit der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten eine untrennbare Einheit, weil sonst letztere fortzuführen wäre, auch wenn der Titel als nichtig aufgehoben sei. Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft nun der betreibende Gläubiger mit seinem Revisionsrekurs. Er beantragt die Abänderung dahin, daß der Einstellungsantrag der Verpflichteten abgewiesen werde. Nach seiner Anfechtungserklärung wendet er sich sowohl gegen den bestätigenden als auch den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes und beharrt auf seinem Rechtsstandpunkt, die Einstellung scheitere schon daran, daß die Exekution zur Erwirkung der Überlassung des Mietgegenstandes mit dem Vollzug am 12.Juni 1985 und der Besitznahme durch den betreibenden Gläubiger beendet sei und daher nicht mehr eingestellt werden könne.