Begründung:
Mit dem nunmehr (neuerlich) angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 1993 ON 12 bestellte das Erstgericht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Jugendwohlfahrtsreferat, zum Kollisionskurator für die (damals noch) minderjährigen Betreibenden und wies die Drittschuldnerin, eine näher genannte Marktgemeinde, an, die gepfändeten Bezüge der Verpflichteten an den für die Betreibenden bestellten Kollisionskurator zu überweisen.
Am 8. März 1993 beantragte der Vater der Betreibenden Dr. Alexander B***** die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfassung eines Rekurses gegen diesen Beschluss.
Das Erstgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 28. Juni 1993 ON 18 ab, dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 29. Juli 1993 ON 23 nicht Folge. Diese Rekursentscheidung wurde dem Vater der Betreibenden nach der Aktenlage am 27. August 1993 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt.
Am 14. Oktober 1994 (ON 39) gab der Vater der Betreibenden beim Bezirksgericht seines Wohnorts einen Rekurs gegen den Beschluss ON 12 zu Protokoll, nachdem er zuvor am 8. Oktober 1994 beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gestellt hatte.
Mit Beschluss vom 18. April 1995 ON 41 wies das Erstgericht - unter anderem - den Antrag vom 8. Oktober 1994 um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und den am 14. Oktober 1994 zu Protokoll gegebenen Rekurs gegen den eingangs erwähnten Beschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurück.
Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 9. August 1995 ON 51 diese Entscheidung. Es ging davon aus, dass die Rekursentscheidung ON 23, mit der die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, dem Vater der Betreibenden am 27. August 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden sei; es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zustellung des Beschlusses ON 12 an den Rekurswerber mangelhaft gewesen sei; die Zurückweisung des verspätet erhobenen Rekurses sei zu Recht erfolgt.
Am 21. August 2000 (ON 58) beantragte der Vater der Betreibenden, ihm die Entscheidung über seinen Rekurs vom 5. Juli 1993 (Beschluss ON 23) zuzustellen. Er brachte hiezu vor, dass ihm diese Entscheidung noch nicht zugestellt worden sei. Der Vorsteher des Erstgerichts habe am 30. September 1994 im Akt nachgeschaut und festgestellt, dass die fragliche Rekursentscheidung zwar abgeschickt worden sei, der Rückschein jedoch im Akt fehle. Bei ordnungsgemäßer Zustellung müsste der unterfertigte Rückschein im Akt sein. Es sei davon auszugehen, dass die Rekursentscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es seien bei der Post immer wieder Zustellmängel vorgekommen, weswegen Kopien von drei verloren gegangenen Postsendungen vorgelegt worden seien.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. August 2000 ON 59 ab. Es ging (neuerlich) davon aus, dass die Entscheidung des Rekursgerichts ON 23 dem Vater der Betreibenden durch Hinterlegung am 27. August 1993 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Beschluss ist infolge ungenützten Verstreichens der nach Zustellung des die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts neuerlich in Gang gesetzten Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen.
Am 25. September 2000 (ON 60) erhob der Vater der Betreibenden (neuerlich) Rekurs gegen den Beschluss ON 12. Er behauptete, das Rechtsmittel sei rechtzeitig, weil jene Rekursentscheidung, mit der der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des Beschlusses ON 12 abgewiesen worden sei, trotz Urgenz erst am 15. September 2000 zugestellt worden sei. Damit habe die Rekursfrist zu laufen begonnen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und sprach - nach Abänderungsantrag des Rekurswerbers gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht auszuschließen sei, dass die im Außerstreitverfahren ergangene Rsp, wonach durch ein vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenes Rechtsmittel die Rechtsmittelbefugnis nicht erschöpft sei, auch auf das Zivilverfahren und damit auch das Exekutionsverfahren anzuwenden sei. Ein Rekursverbesserungsverfahren - das Rechtsmittel sei weder mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen noch zu Protokoll erklärt worden - brauche nicht eingeleitet zu werden, weil der Rekurs wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig sei. Jeder Partei stehe nur eine Rechtsmittelschrift zu, weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen seien auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden. Spätestens durch die Erhebung des Rekurses ON 39 sei das Rechtsmittelrecht des Rekurswerbers verbraucht gewesen. Es brauche daher auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass der Rekurs auch wegen Verspätung unzulässig sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und sprach - nach Abänderungsantrag des Rekurswerbers gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht auszuschließen sei, dass die im Außerstreitverfahren ergangene Rsp, wonach durch ein vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenes Rechtsmittel die Rechtsmittelbefugnis nicht erschöpft sei, auch auf das Zivilverfahren und damit auch das Exekutionsverfahren anzuwenden sei. Ein Rekursverbesserungsverfahren - das Rechtsmittel sei weder mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen noch zu Protokoll erklärt worden - brauche nicht eingeleitet zu werden, weil der Rekurs wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig sei. Jeder Partei stehe nur eine Rechtsmittelschrift zu, weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen seien auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden. Spätestens durch die Erhebung des Rekurses ON 39 sei das Rechtsmittelrecht des Rekurswerbers verbraucht gewesen. Es brauche daher auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass der Rekurs auch wegen Verspätung unzulässig sei.
Der vom Vater der Betreibenden gegen die Zurückweisung seines Rekurses erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.