Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 75/02d) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Diese findet ungeachtet des Inkrafttretens des neuen AußStrG nach dessen § 203 Abs 7 hier noch Anwendung, weil die Entscheidung erster Instanz nicht erst nach dem 31. Dezember 2004 erging.Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 75/02d) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Diese findet ungeachtet des Inkrafttretens des neuen AußStrG nach dessen Paragraph 203, Absatz 7, hier noch Anwendung, weil die Entscheidung erster Instanz nicht erst nach dem 31. Dezember 2004 erging.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG 1854 idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 und BGBl I 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die Antragstellerin strebt die Festsetzung des von ihr zurückzuzahlenden Enteignungsentschädigung mit jedenfalls weniger als 265.050 S, demnach einem unter der genannten Wertgrenze liegenden Betrag an. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG 1854 einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin beim Erstgericht das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG 1854 in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 und BGBl römisch eins 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die Antragstellerin strebt die Festsetzung des von ihr zurückzuzahlenden Enteignungsentschädigung mit jedenfalls weniger als 265.050 S, demnach einem unter der genannten Wertgrenze liegenden Betrag an. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG 1854 einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin beim Erstgericht das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG 1854 dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG 1854 fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 3 Ob 97/00m uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG 1854 dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG 1854 fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 3 Ob 97/00m uva).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.