[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] 1.1 Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), oder – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). [5] 1.1 Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), oder – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
[6] 1.2 Diese Bestimmungen gelten gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit aber nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (vgl RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung (oder wie hier: auf Benützungsentgelt), wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN (vgl RS0046865). [6] 1.2 Diese Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit aber nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist vergleiche RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung (oder wie hier: auf Benützungsentgelt), wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vergleiche RS0046865).
[7] 2.1 Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen der klagenden Partei auszugehen (RS0043003 [T1, T2]). [7] 2.1 Für die Frage, ob der in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen der klagenden Partei auszugehen (RS0043003 [T1, T2]).
[8] 2.2 Die Klage war auf Zahlung von Benützungsentgelt für die Dauer der titellosen Benützung der Wohnung – nach bereits rechtskräftig geklärter Beendigung des Bestandverhältnisses – gerichtet, weshalb keine Ausnahme von der Revisionsbeschränkung vorliegt (vgl 7 Ob 116/13d; 7 Ob 47/10b). [8] 2.2 Die Klage war auf Zahlung von Benützungsentgelt für die Dauer der titellosen Benützung der Wohnung – nach bereits rechtskräftig geklärter Beendigung des Bestandverhältnisses – gerichtet, weshalb keine Ausnahme von der Revisionsbeschränkung vorliegt vergleiche 7 Ob 116/13d; 7 Ob 47/10b).
[9] 3.1 Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO) Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem als „außerordentliche“ Revision bezeichneten Rechtsmittel keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO einer Verbesserung zugänglich ist (vgl RS0109620). [9] 3.1 Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO) Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem als „außerordentliche“ Revision bezeichneten Rechtsmittel keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einer Verbesserung zugänglich ist vergleiche RS0109620).
[10] 3.2 Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insb T2, T4, T5, T8], RS0109501 [insb T12]). [10] 3.2 Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insb T2, T4, T5, T8], RS0109501 [insb T12]).