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Entscheidung 3 Ob 60/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob60/24f

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.554,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Februar 2024, GZ 39 R 228/23b-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. Juli 2023, GZ 7 C 559/22y-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der klagenden Eigentümerin einer Wohnung gegen den Beklagten wegen titelloser Benützung dieses Objekts nach dem Ablauf des auf drei Jahre befristeten Mietvertrags und einem rechtswirksamen gerichtlichen Übergabsauftrag.

[2]                  Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, für die Zeit bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung an die Klägerin ein Benützungsentgelt in Höhe des für vergleichbare Objekte erzielbaren ortsüblichen Mietzinses (insgesamt 16.554,33 EUR sA) zu zahlen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3]           Die dagegen vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] 1.1 Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), oder – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

[6] 1.2 Diese Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit aber nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist vergleiche RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung (oder wie hier: auf Benützungsentgelt), wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vergleiche RS0046865).

[7] 2.1 Für die Frage, ob der in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen der klagenden Partei auszugehen (RS0043003 [T1, T2]).

[8] 2.2 Die Klage war auf Zahlung von Benützungsentgelt für die Dauer der titellosen Benützung der Wohnung – nach bereits rechtskräftig geklärter Beendigung des Bestandverhältnisses – gerichtet, weshalb keine Ausnahme von der Revisionsbeschränkung vorliegt vergleiche 7 Ob 116/13d; 7 Ob 47/10b).

[9] 3.1 Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO) Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem als „außerordentliche“ Revision bezeichneten Rechtsmittel keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einer Verbesserung zugänglich ist vergleiche RS0109620).

[10] 3.2 Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insb T2, T4, T5, T8], RS0109501 [insb T12]).

Textnummer

E141877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00060.24F.0523.000

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240523_OGH0002_0030OB00060_24F0000_000