Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, daß alle Erfordernisse vorliegen, die beantragte Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch die Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft der Verpflichteten zu bewilligen. Der anzuwendende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6.Juni 1959, BGBl. 1960/105 sieht in seinem Artikel 13 vor, daß "öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, im anderen Staat wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden", daß zu diesen öffentlichen Urkunden insbesondere notarielle Urkunden gehören und daß der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen hat. Nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO findet die Zwangsvollstreckung ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Grundschuld. Die Angabe des Schuldgrundes ist nicht erforderlich, der Vertrag braucht nicht als Ganzes, sondern nur die Erklärung des Schuldners beurkundet zu sein (Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO19 - Münzberg - § 794 VII 2. ua.). Die als Exekutionstitel bezeichnete notarielle Urkunde entspricht diesen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung im Errichtungsstaat, weil die Verpflichtete dort nicht nur die Erklärung abgegeben hat, für die Gläubigerin an ihrem Grundbesitz in der Gemarkung Pretzabruck Fl. Nr. 634/1 Traunricht Haus Nr. 20, Wohnhaus, Nebengebäude, Gartenland zu 2022 qm vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nabburg für Pretzabruck Band 6 Blatt 134 eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 120.000,-- Deutsche Mark zu bestellen, die mit 15 % für das Jahr ab dem Tage der Beurkundung zu verzinsen und fällig ist, sondern weil die Verpflichtete und ihr Ehemann als Gesamtschuldner sich gegenüber der Gläubigerin zur Zahlung eines der bestellten Grundschuld mit allen Nebenleistungen entsprechenden sofort fälligen Geldbetrages verpflichteten und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Aus dieser Urkunde findet im Errichtungsstaat die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO zur Hereinbringung der Geldforderung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag (29.12.1978) statt. Die notarielle öffentliche Urkunde wird daher im anderen Staat nach Artikel 13 des Vertrages wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckt. Anders als Artikel 7 des Vertrages, der die Beifügung des Nachweises, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, fordert und verlangt, daß der Nachweis bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen ist, begnügt sich Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages mit der Beifügung einer mit amtlichem Siegel oder Stempel versehenen Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, die im Errichtungsstaat vollstreckbar ist.Das Rekursgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, daß alle Erfordernisse vorliegen, die beantragte Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch die Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft der Verpflichteten zu bewilligen. Der anzuwendende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6.Juni 1959, BGBl. 1960/105 sieht in seinem Artikel 13 vor, daß "öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, im anderen Staat wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden", daß zu diesen öffentlichen Urkunden insbesondere notarielle Urkunden gehören und daß der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen hat. Nach Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 5, dZPO findet die Zwangsvollstreckung ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Grundschuld. Die Angabe des Schuldgrundes ist nicht erforderlich, der Vertrag braucht nicht als Ganzes, sondern nur die Erklärung des Schuldners beurkundet zu sein (Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO19 - Münzberg - Paragraph 794, römisch sieben 2. ua.). Die als Exekutionstitel bezeichnete notarielle Urkunde entspricht diesen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung im Errichtungsstaat, weil die Verpflichtete dort nicht nur die Erklärung abgegeben hat, für die Gläubigerin an ihrem Grundbesitz in der Gemarkung Pretzabruck Fl. Nr. 634/1 Traunricht Haus Nr. 20, Wohnhaus, Nebengebäude, Gartenland zu 2022 qm vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nabburg für Pretzabruck Band 6 Blatt 134 eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 120.000,-- Deutsche Mark zu bestellen, die mit 15 % für das Jahr ab dem Tage der Beurkundung zu verzinsen und fällig ist, sondern weil die Verpflichtete und ihr Ehemann als Gesamtschuldner sich gegenüber der Gläubigerin zur Zahlung eines der bestellten Grundschuld mit allen Nebenleistungen entsprechenden sofort fälligen Geldbetrages verpflichteten und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Aus dieser Urkunde findet im Errichtungsstaat die Zwangsvollstreckung nach Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 5, dZPO zur Hereinbringung der Geldforderung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag (29.12.1978) statt. Die notarielle öffentliche Urkunde wird daher im anderen Staat nach Artikel 13 des Vertrages wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckt. Anders als Artikel 7 des Vertrages, der die Beifügung des Nachweises, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, fordert und verlangt, daß der Nachweis bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen ist, begnügt sich Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages mit der Beifügung einer mit amtlichem Siegel oder Stempel versehenen Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, die im Errichtungsstaat vollstreckbar ist.
Die Revisionsrekurswerberin verkennt das Wesen der Vollstreckungsklausel, mit der der Notar erst am 30.1.1979 der Altgläubigerin und dann am 27.2.1981 der Neugläubigerin eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt hat. Der "Vereinbarung" einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. Es genügt, daß sich die Verpflichtete (gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann) in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zur Hereinbringung des infolge der Gleichstellung der Ansprüche aus einer Grundschuld bestimmten Forderungsbetrages unterworfen hat. Ihrer Zustimmung zur Erteilung der Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger bedurfte es nicht. Mit der zugleich von der Verpflichteten bestellten Briefgrundschuld hat die im Punkt III der notariellen Urkunde festgehaltene Erklärung des abstrakten Schuldversprechens mit Unterwerfung im Sinne des § 794 Abs 1 Z 5 dZPO nur insoweit zu tun, daß als der Anspruch, der die Zahlung der Geldsumme zum Gegenstand hat, auch der Anspruch aus einer Grundschuld gilt und dadurch der Betrag der Schuld bestimmt wurde. Aus Punkt III der Urkunde kann - losgelöst von der zweckbestimmten Sicherheit - in das gesamte Vermögen der Verpflichteten Zwangsvollstreckung geführt werden, also auch auf unbewegliche Sachen, die nicht mit der Grundschuld belastet sind, was bei der in Österreich gelegenen Liegenschaft gar nicht möglich gewesen wäre.Die Revisionsrekurswerberin verkennt das Wesen der Vollstreckungsklausel, mit der der Notar erst am 30.1.1979 der Altgläubigerin und dann am 27.2.1981 der Neugläubigerin eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt hat. Der "Vereinbarung" einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. Es genügt, daß sich die Verpflichtete (gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann) in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zur Hereinbringung des infolge der Gleichstellung der Ansprüche aus einer Grundschuld bestimmten Forderungsbetrages unterworfen hat. Ihrer Zustimmung zur Erteilung der Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger bedurfte es nicht. Mit der zugleich von der Verpflichteten bestellten Briefgrundschuld hat die im Punkt römisch drei der notariellen Urkunde festgehaltene Erklärung des abstrakten Schuldversprechens mit Unterwerfung im Sinne des Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 5, dZPO nur insoweit zu tun, daß als der Anspruch, der die Zahlung der Geldsumme zum Gegenstand hat, auch der Anspruch aus einer Grundschuld gilt und dadurch der Betrag der Schuld bestimmt wurde. Aus Punkt römisch drei der Urkunde kann - losgelöst von der zweckbestimmten Sicherheit - in das gesamte Vermögen der Verpflichteten Zwangsvollstreckung geführt werden, also auch auf unbewegliche Sachen, die nicht mit der Grundschuld belastet sind, was bei der in Österreich gelegenen Liegenschaft gar nicht möglich gewesen wäre.
Daß der gegen die Verpflichtete gerichtete Anspruch von der Altgläubigerin an die nun betreibende Partei abgetreten wurde, gesteht die Revisionswerberin selbst zu. Warum dann die mittels der öffentlichen notariellen Urkunde erfolgte Nachweisung fehlen sollte, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der dort bezeichneten Person an diejenige Person übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird (§ 9 EO), ist nicht einzusehen. Der Beweis des Forderungsüberganges ist erbracht, der Anführung des Grundgeschäftes bedurfte es aus den vom Rekursgericht zutreffend angeführten Gründen nicht.Daß der gegen die Verpflichtete gerichtete Anspruch von der Altgläubigerin an die nun betreibende Partei abgetreten wurde, gesteht die Revisionswerberin selbst zu. Warum dann die mittels der öffentlichen notariellen Urkunde erfolgte Nachweisung fehlen sollte, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der dort bezeichneten Person an diejenige Person übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird (Paragraph 9, EO), ist nicht einzusehen. Der Beweis des Forderungsüberganges ist erbracht, der Anführung des Grundgeschäftes bedurfte es aus den vom Rekursgericht zutreffend angeführten Gründen nicht.
Grundlage der Exekutionsbewilligung ist die Beurkundung im Punkt III (in Verbindung mit Punkt II) der notariellen Urkunde, in dem sich die Verpflichtete zur Zahlung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag gegenüber der Geläubigerin verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen dieser Zahlungsverpflichtung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat, nicht aber etwa die nur für die Grundschuld bedeutsame der Urkunde beigeheftete Zweckerklärung. Daß dort die Verpflichtete und ihr Ehemann am 22.12.1980 an der falschen Stelle unterschrieben haben, nämlich die Verpflichtete in der für den Mitverpflichteten vorgesehenen Zeile und ihr Ehemann in der für den Grundeigentümer gedachten Zeile, kann wohl nicht ernstliche Bedenken oder Zweifel gegen die Urkunde begründen, wie die Verpflichtete in ihren Rechtsmitteln meint. Selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Zweckerklärung würden aber nichts daran ändern, daß die von der Verpflichteten in der Urkunde vom 29.12.1978 abgegebene Erklärung über die Zahlungsverpflichtung und die Vollstreckungsunterwerfung eindeutig und klar und zur Exekutionsführung geeignet ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, sie sei eine vollstreckbare Verpflichtung nicht eingegangen und nicht über die weittragende Bedeutung aufgeklärt worden, ist ihr zu erwidern, daß allfällige Willensmängel bei Schaffung des Vollstreckungstitels bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag, der sich auf einen in Österreich vollstreckbaren im Ausland errichteten Exekutionstitel stützen kann, nicht beachtet werden könnten.Grundlage der Exekutionsbewilligung ist die Beurkundung im Punkt römisch drei (in Verbindung mit Punkt römisch zwei) der notariellen Urkunde, in dem sich die Verpflichtete zur Zahlung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag gegenüber der Geläubigerin verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen dieser Zahlungsverpflichtung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat, nicht aber etwa die nur für die Grundschuld bedeutsame der Urkunde beigeheftete Zweckerklärung. Daß dort die Verpflichtete und ihr Ehemann am 22.12.1980 an der falschen Stelle unterschrieben haben, nämlich die Verpflichtete in der für den Mitverpflichteten vorgesehenen Zeile und ihr Ehemann in der für den Grundeigentümer gedachten Zeile, kann wohl nicht ernstliche Bedenken oder Zweifel gegen die Urkunde begründen, wie die Verpflichtete in ihren Rechtsmitteln meint. Selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Zweckerklärung würden aber nichts daran ändern, daß die von der Verpflichteten in der Urkunde vom 29.12.1978 abgegebene Erklärung über die Zahlungsverpflichtung und die Vollstreckungsunterwerfung eindeutig und klar und zur Exekutionsführung geeignet ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, sie sei eine vollstreckbare Verpflichtung nicht eingegangen und nicht über die weittragende Bedeutung aufgeklärt worden, ist ihr zu erwidern, daß allfällige Willensmängel bei Schaffung des Vollstreckungstitels bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag, der sich auf einen in Österreich vollstreckbaren im Ausland errichteten Exekutionstitel stützen kann, nicht beachtet werden könnten.
Das Rekursgericht hat auch sonst ohne Rechtsirrtum das Vorliegen aller die Bewilligung der benatragten Exekution rechtfertigenden Voraussetzungen bejaht.
Dem unbegründeten Rechtsmittel ist daher nicht stattzugeben. Die Kosten hat die Verpflichtete nach § 78 EO und nach den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil ein Anspruch auf Ersatz der für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel aufgewendeten Kosten nicht besteht.Dem unbegründeten Rechtsmittel ist daher nicht stattzugeben. Die Kosten hat die Verpflichtete nach Paragraph 78, EO und nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil ein Anspruch auf Ersatz der für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel aufgewendeten Kosten nicht besteht.
Wien, am 30. Juli 1986