Begründung:
Das Erstgericht wies das Meistbot von 3,585.000 S wie folgt zu:
1. Der Stadt Wien als Vorzugspost 493,-- S
2. Der Revisionsrekurswerberin zu
ClNR 4:
a) Kapital 768.737,72 S
b) Zinsen 219.090,25 S
c) Kosten 154.878,43 S
das sind zusammen 1,142.706,40 S.
3. Der Revisonsrekurswerberin zu ClNR 5:
a) Kapital 1,400.000,-- S
b) Zinsen 399.000,-- S
das sind zusammen 1,799.000,-- S.
4. Dem Pfandgläubiger zu ClNR 6 auf die Höchstbetragshypothek
von 1,2 Mill S
a) durch sofortige Zuweisung 61.827,45 S
(so richtig gemäß der Forderungsan-
meldung ON 87 in der
Urschrift des Erstgerichtes
S 259 des Aktes, nicht wie in der Ausfer-
tigung versehentlich 61.872,45 S)
b) durch zinstragende Anlegung den Meist-
botrest von (richtig) 580.973,15 S
(der im Beschluß des Erstgerichtes genannte Betrag von 642.800,60 S wäre der Meistbotrest nach den Zuweisungen zu 1 bis 3, also der für den Pfandgläubiger zu ClNR 6 insgesamt zur Verfügung stehende Meistbotrest).
Infolge Rekurses der betreibenden Pfandgläubigerin zu ClNR 4 und 5 (= Revisionsrekurswerberin) änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß ihr zu ClNR 4 zusätzliche Kosten von 25.506,69 S (die Kosten des Exekutionsantrages) zugesprochen wurden, sodaß sich die Zuweisung zu
2. auf insgesamt 1,168.213,09 S erhöhte und der zur zinstragenden Anlegung verbleibende Meistbotrest auf 555.466,46 S verringerte. Nicht zugewiesen wurden der Revisionsrekurswerberin angemeldete zusätzliche Zinsen, Verzugszinsen und weitere Kosten gemäß ihrer Forderungsanmeldung samt Kontoaufstellung ON 46; hingegen wurden zu beiden Pfandrechten die jeweils angemeldeten Kapitalbeträge in vollem Umfange zuerkannt.