Daß der in der Klage geltend gemachte Geldbetrag S 50.000,- nicht übersteigt, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei, weil sich der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nach dem höchsten als Streitgegenstand in Betracht kommenden Betrag (hier S 130.000) bestimmt, wenn das Rekursgericht von diesem Wert des Streitgegenstandes ausgegangen ist (JBl. 1991, 595 ua). Daß der erstrichterliche Zurückweisungsbeschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde, macht wegen des Vorliegens der Ausnahme nach § 528 Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, den Revisionsrekurs ebenfalls nicht unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs. 1 ZPO ist gegeben, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.Daß der in der Klage geltend gemachte Geldbetrag S 50.000,- nicht übersteigt, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei, weil sich der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nach dem höchsten als Streitgegenstand in Betracht kommenden Betrag (hier S 130.000) bestimmt, wenn das Rekursgericht von diesem Wert des Streitgegenstandes ausgegangen ist (JBl. 1991, 595 ua). Daß der erstrichterliche Zurückweisungsbeschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde, macht wegen des Vorliegens der Ausnahme nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, den Revisionsrekurs ebenfalls nicht unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegeben, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 JN wurde in der jüngsten Vergangenheit, mehrfach an den Obersten Gerichtshof herangetragen und übereinstimmend dahin beantwortet, daß im Fall der Drittschuldnerklage § 55 Abs. 3 JN nicht anzuwenden ist, weil die Regelung nur verhindern soll, daß durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes umgangen wird. Diese Möglichkeit hat nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der Überweisungsgläubiger, dem zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Geldforderung nur bis zu deren Höhe die Forderung des Verpflichteten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Da die vom Kläger betriebene Forderung den für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag von S 75.000,- (§ 49 Abs. 1 JN und Art. IX Z 2 lit. b sowie Art. XLI Z 7 lit. d WGN 1989) bei weitem nicht erreicht, wurde die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes zu Unrecht verneint (JBl. 1991, 595; 3 Ob 587/90 vom 28.November 1990; 7 Ob 675/90 vom 6.Dezember 1990; 2 Ob 611/90 vom 19.Dezember 1990; 5 Ob 605/90 vom 20.Dezember 1990; 7 Ob 678/90 vom 10.Jänner 1991; 2 Ob 501/91 vom 16.Jänner 1991). Der Überlegung des Erstgerichtes, der Beklagte müsse, falls er Zahlung geltend mache, beweisen, die gesamte Forderung getilgt zu haben, was für die Anwendung des § 55 Abs. 3 JN spreche, ist entgegenzuhalten, daß dies ebenso zuträfe, wenn bei Übertragung eines Teiles der Forderung eine behauptete Tilgung vor der Zession zu prüfen ist.Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 55, Absatz 3, JN wurde in der jüngsten Vergangenheit, mehrfach an den Obersten Gerichtshof herangetragen und übereinstimmend dahin beantwortet, daß im Fall der Drittschuldnerklage Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht anzuwenden ist, weil die Regelung nur verhindern soll, daß durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes umgangen wird. Diese Möglichkeit hat nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der Überweisungsgläubiger, dem zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Geldforderung nur bis zu deren Höhe die Forderung des Verpflichteten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Da die vom Kläger betriebene Forderung den für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag von S 75.000,- (Paragraph 49, Absatz eins, JN und Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera b, sowie "Art". XLI Ziffer 7, Litera d, WGN 1989) bei weitem nicht erreicht, wurde die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes zu Unrecht verneint (JBl. 1991, 595; 3 Ob 587/90 vom 28.November 1990; 7 Ob 675/90 vom 6.Dezember 1990; 2 Ob 611/90 vom 19.Dezember 1990; 5 Ob 605/90 vom 20.Dezember 1990; 7 Ob 678/90 vom 10.Jänner 1991; 2 Ob 501/91 vom 16.Jänner 1991). Der Überlegung des Erstgerichtes, der Beklagte müsse, falls er Zahlung geltend mache, beweisen, die gesamte Forderung getilgt zu haben, was für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz 3, JN spreche, ist entgegenzuhalten, daß dies ebenso zuträfe, wenn bei Übertragung eines Teiles der Forderung eine behauptete Tilgung vor der Zession zu prüfen ist.
Daß in den verkürzten Klageangaben nicht zum Ausdruck kam, daß die Überweisung der gepfändeten Geldforderung von S 130.000,-- zur Einziehung nur nach Maßgabe des für den betreibenden Gläubiger begründeten Pfandrechtes (§ 303 Abs. 1 EO), also nur im Umfange der hereinzubringenden vollstreckbaren Geldforderung erfolgte, ändert daran nichts, weil bei der auf Grund dieser Angaben stattzufindenden Zuständigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 1 JN nicht zu unterstellen war, das Exekutionsgericht habe dem Überweisungsgläubiger die Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner in einem über sein Pfandrecht hinausgehenden Teil unter Verstoß gegen das Gesetz überwiesen (vgl. auch § 57 JN).Daß in den verkürzten Klageangaben nicht zum Ausdruck kam, daß die Überweisung der gepfändeten Geldforderung von S 130.000,-- zur Einziehung nur nach Maßgabe des für den betreibenden Gläubiger begründeten Pfandrechtes (Paragraph 303, Absatz eins, EO), also nur im Umfange der hereinzubringenden vollstreckbaren Geldforderung erfolgte, ändert daran nichts, weil bei der auf Grund dieser Angaben stattzufindenden Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 41, Absatz eins, JN nicht zu unterstellen war, das Exekutionsgericht habe dem Überweisungsgläubiger die Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner in einem über sein Pfandrecht hinausgehenden Teil unter Verstoß gegen das Gesetz überwiesen vergleiche auch Paragraph 57, JN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.