Entscheidungsgründe:
In der beim Bezirksgericht Salzburg zu 3 A 193/81 anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Ägydius K*****, gaben Maria K*****, eine Schwester des Verstorbenen, und Walter G***** einander widersprechende Erbserklärungen ab, und zwar Maria K***** - sowie andere Verwandte des Erblassers - aufgrund des Gesetzes, Walter G***** aufgrund der am 24. 3. 1981 vor fünf Personen abgegebenen Erklärung des Erblassers: „Geschrieben ist noch nichts, aber kriegen tut sowieso alles der Walter“ und „Wenn mit mir einmal etwas ist, dass ihr es wisst: kriegen tut alles der Walter“. Das Verlassenschaftsgericht nahm alle Erbserklärungen an und wies den aufgrund des Gesetzes Erbserklärten die Klagerolle zu. Innerhalb der erteilten Frist brachte die Klägerin eine Klage ein, in der sie die Feststellung der Ungültigkeit des am 24. 3. 1981 in Salzburg errichteten mündlichen Testaments begehrte. Sie behauptete, dass der Erblasser damals nicht ernstlich seinen letzten Willen erklärt habe, und dass den während dieser Erklärungen anwesenden Personen das Bewusstsein, Testamentszeugen zu sein, gefehlt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Nach dem Begräbnis der am 19. 3. 1981 verstorbenen Walpurga K*****, der Mutter des Beklagten und Ehegattin des Ägydius K*****, traf sich dieser am 24. 3. 1981 in seinem Salzburger Haus mit seinen Nachbarn Stanislaus und Ernestine B*****, die er ersucht hatte, „auf das Haus zu schauen“, mit den Ehegatten Josef und Theresia B***** und der Mutter der Theresia B*****, die er alle eingeladen hatte, das Haus zu besichtigen. Nachdem Ägydius K***** seinen Besuchern das Haus gezeigt hatte, setzte er sich mit ihnen in der Küche zusammen. Josef B*****, der Ägydius K***** erst bei dieser Gelegenheit kennengelernt hatte, fragte ihn, ob er nach dem Tod seiner Frau allein im Haus bleiben werde. K***** antwortete, er werde nicht zu seinem Stiefsohn Walter G***** ziehen, sondern hoffe, dieser werde mit seiner Familie wieder in das Haus K*****s zurückziehen. K***** wies auch darauf hin, dass der „Walter“ ohnedies schon die Wohnung im ersten Stock habe. Auf die Frage Josef B*****s, ob „eh schon alles dem Walter gehöre“, antwortete K*****: „Geschrieben ist noch nichts, aber kriegen tut sowieso alles der Walter“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs kam die Rede auf den plötzlichen Tod der Ehegattin Ägydius K*****s. Dieser äußerte darauf: „Wenn mit mir einmal etwas ist, dass ihr es wisst: Kriegen tut alles der Walter“. Diese Äußerungen Ägydius K*****s wurden von allen Anwesenden mitangehört. K***** gab diese Äußerungen nicht in feierlicher Form ab und erklärte auch nicht, damit ein Testament errichten zu wollen. Er forderte die Anwesenden auch nicht ausdrücklich auf, Zeugen seines letzten Willens zu sein. Die Mutter Theresias B*****s starb kurz nach dem 24. 3. 1982, ohne ihre Wahrnehmungen vor Gericht als Zeugin wiedergegeben zu haben. Stanislaus und Ernestine B***** legten der Äußerung Ägydius K*****s, dass Walter alles kriegen solle, keine besondere Bedeutung bei, da sie ohne besondere Feierlichkeit im Laufe eines Gesprächs erfolgt war. Sie hatten damals weder den Willen, als Zeugen einer letztwilligen Verfügung zu fungieren, noch das Bewusstsein, von Ägydius K***** darum ersucht worden zu sein. Auch Theresia B***** war sich während der Äußerungen Ägydius K*****s nicht bewusst, Zeugin einer letztwilligen Verfügung zu sein. Sie maß diesen Erklärungen erst dann eine Bedeutung zu, als sie erfuhr, dass Ägydius K***** kein schriftliches Testament hinterlassen habe. Nur Josef B***** hatte damals den Eindruck, Zeuge einer letztwilligen Anordnung geworden und ausdrücklich darum ersucht worden zu sein. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob Ägydius K***** die Äußerung „alles soll der Walter kriegen“ in der Absicht abgab, damit ein Testament zu errichten, und hiezu die Anwesenden als Zeugen aufzurufen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Erklärungen Ägydius K*****s vom 24. 3. 1981 kein gültiges mündliches Testament seien, weil die Testierabsicht nicht festgestellt werden konnte und mindestens drei der während der Erklärungen anwesenden fünf Personen das Bewusstsein gefehlt habe, Zeugen einer letztwilligen Anordnung zu sein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichts, dass die Testierabsicht Ägydius K*****s nicht als erwiesen angenommen werden könne, und dass den Ehegatten B***** und Theresia B***** am 24. 3. 1981 nicht bewusst gewesen sei, Zeugen einer letztwilligen Verfügung zu sein, und billigte auch die aus diesem Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlüsse der ersten Instanz.
Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Streitgegenstands 300.000 S.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, es im klageabweisenden Sinn abzuändern, allenfalls es zwecks ergänzender Verhandlung und neuerlicher Entscheidung aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.