Der Rekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Zutreffend wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung der zweiten Instanz, ihr Antrag sei zu unbestimmt und sie habe insbesondere beantragt, auch das Unternehmen in die Aufteilung einzubeziehen. Zwar war ihr ursprünglicher Antrag hier mißverständlich formuliert, im Verlaufe des Verfahrens hat sie aber klargestellt, daß sich ihr Aufteilungsantrag nur auf die Ehewohnung bezieht.
Der Antragsgegner stellte zwar, ausgehend vom ursprünglichen Antrag der Antragstellerin, den Antrag, ihm eine Ausgleichszahlung zuzusprechen, welche (nur) durch seinen Beitrag zur Schaffung des Unternehmens gerechtfertigt wurde. In seiner jetzigen Rekursbeantwortung vertritt er aber selbst den Standpunkt, daß das Unternehmen nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Damit kann jetzt davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist, sodaß nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob auch Kleinunternehmen von der Regelung des § 83 Abs 1 Z 3 EheG erfaßt sind (vgl SZ 57/19), wie ein an den Außerstreitrichter gestellter Aufteilungsantrag über ein Unternehmen verfahrensrechtlich zu behandeln ist, ob mangels Vorliegens einer Aufteilungsvoraussetzung eine abweisende Sachentscheidung oder eine Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens oder eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne der Vorgangsweise des Erstgerichtes zu geschehen habe (vgl dazu EFSlg 46.384), sondern mangels eines vorliegenden Antrages hat überhaupt keine Entscheidung zu erfolgen.Der Antragsgegner stellte zwar, ausgehend vom ursprünglichen Antrag der Antragstellerin, den Antrag, ihm eine Ausgleichszahlung zuzusprechen, welche (nur) durch seinen Beitrag zur Schaffung des Unternehmens gerechtfertigt wurde. In seiner jetzigen Rekursbeantwortung vertritt er aber selbst den Standpunkt, daß das Unternehmen nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Damit kann jetzt davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist, sodaß nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob auch Kleinunternehmen von der Regelung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, EheG erfaßt sind vergleiche SZ 57/19), wie ein an den Außerstreitrichter gestellter Aufteilungsantrag über ein Unternehmen verfahrensrechtlich zu behandeln ist, ob mangels Vorliegens einer Aufteilungsvoraussetzung eine abweisende Sachentscheidung oder eine Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens oder eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne der Vorgangsweise des Erstgerichtes zu geschehen habe vergleiche dazu EFSlg 46.384), sondern mangels eines vorliegenden Antrages hat überhaupt keine Entscheidung zu erfolgen.
Gegenstand der Aufteilung ist damit die Ehewohnung samt Hausrat, ferner die aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung verbliebenen Schulden und das vom Antragsgegner auf der Liegenschaft der Antragstellerin errichtete Blockhaus. Auf einen im Verfahren eher nebenher erwähnten PKW-Verkauf durch den Antragsgegner und eine Lebensversicherung des Antragsgegners kommt in dritter Instanz kein Teil mehr zurück.
Die Ehewohnung liegt zwar in einem hauptsächlich dem von der Antragstellerin betriebenen Unternehmen gewidmeten Haus. Auch eine solche Ehewohnung unterliegt jedoch der Aufteilung (EFSlg 48.938). Schon aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich, daß dieses Haus im Zeitpunkt der Eheschließung schon bezugsfertig war, wenn auch noch verschiedene Fertigstellungsarbeiten vorgenommen wurden. Die Ehewohnung wurde daher von der Antragstellerin in die Ehe eingebracht. Gemäß § 82 Abs 2 EheG ist sie aber im vorliegenden Fall trotzdem in die Aufteilung einzubeziehen; denn der Antragsgegner ist nach den getroffenen Feststellungen krank und von Arbeitslosigkeit bedroht, sodaß er grundsätzlich zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen ist. Auch hier kommt damit keine Verweisung auf den Rechtsweg in Betracht.Die Ehewohnung liegt zwar in einem hauptsächlich dem von der Antragstellerin betriebenen Unternehmen gewidmeten Haus. Auch eine solche Ehewohnung unterliegt jedoch der Aufteilung (EFSlg 48.938). Schon aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich, daß dieses Haus im Zeitpunkt der Eheschließung schon bezugsfertig war, wenn auch noch verschiedene Fertigstellungsarbeiten vorgenommen wurden. Die Ehewohnung wurde daher von der Antragstellerin in die Ehe eingebracht. Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG ist sie aber im vorliegenden Fall trotzdem in die Aufteilung einzubeziehen; denn der Antragsgegner ist nach den getroffenen Feststellungen krank und von Arbeitslosigkeit bedroht, sodaß er grundsätzlich zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen ist. Auch hier kommt damit keine Verweisung auf den Rechtsweg in Betracht.
Berücksichtigt man jedoch, daß die Ehewohnung zumindest zum größten Teil von der Antragstellerin eingebracht wurde, daß die Antragstellerin mit den beiden ehelichen Kindern noch mehr auf diese Wohnung angewiesen ist als der alleinstehende Antragsgegner und daß sich nach der Aufteilung die Lebensbereiche der Ehegatten möglichst wenig berühren sollen, sprechen alle Billigkeitserwägungen nach den §§ 83 und 84 EheG für eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin. Daß diese eine solche Zuweisung nicht eigens beantragt hat, sondern nur die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner begehrte, schadet nicht, weil das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht an die Formulierung der Anträge durch die Parteien gebunden ist (EFSlg 43.784, 48.979 bis 48.982). Entgegen der hier widersprüchlichen Vorgangsweise des Erstgerichtes, nämlich die Ehewohnung ausdrücklich nicht in die Aufteilung einzubeziehen, andererseits aber einen Exekutionstitel zur Räumung zu schaffen, muß daher die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin erfolgen und dann kann im Sinne des § 93 EheG auch die Räumung angeordnet werden.Berücksichtigt man jedoch, daß die Ehewohnung zumindest zum größten Teil von der Antragstellerin eingebracht wurde, daß die Antragstellerin mit den beiden ehelichen Kindern noch mehr auf diese Wohnung angewiesen ist als der alleinstehende Antragsgegner und daß sich nach der Aufteilung die Lebensbereiche der Ehegatten möglichst wenig berühren sollen, sprechen alle Billigkeitserwägungen nach den Paragraphen 83 und 84 EheG für eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin. Daß diese eine solche Zuweisung nicht eigens beantragt hat, sondern nur die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner begehrte, schadet nicht, weil das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht an die Formulierung der Anträge durch die Parteien gebunden ist (EFSlg 43.784, 48.979 bis 48.982). Entgegen der hier widersprüchlichen Vorgangsweise des Erstgerichtes, nämlich die Ehewohnung ausdrücklich nicht in die Aufteilung einzubeziehen, andererseits aber einen Exekutionstitel zur Räumung zu schaffen, muß daher die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin erfolgen und dann kann im Sinne des Paragraph 93, EheG auch die Räumung angeordnet werden.
Auch der Hausrat war der Antragstellerin zuzuweisen, weil alles dafür spricht, daß dieser nur ihr wirklich dienlich sein kann. Bei der Eigentumswohnung hat der Antragsgegner in erster Instanz den Standpunkt der Antragstellerin als richtig bezeichnet, daß der Verkauf derselben keinen Gewinn abwarf, wie dies erst jetzt als Neuerung behauptet wird. Es ist daher nicht erforderlich, hier neue Erörterungen und Beweisaufnahmen zu gestatten, sondern mit dem Erstgericht kann der dazu festgestellte Schuldenstand vorausgesetzt werden.
Beim Blockhaus wird gegen die Lösung des Erstgerichtes nichts vorgebracht.
Damit ergibt sich insgesamt folgende Verteilungssituation:
Die Antragstellerin erhält die Ehewohnung und den Hausrat. Der Antragsgegner erhält das Blockhaus. Durch die Ehewohnung erhält die Antragstellerin wertmäßig etwa das, was sie selbst in die Ehe einbrachte zurück. Beim Blockhaus erhält der Antragsgegner das, was er durch eigene Arbeitsleistung und Wertschöpfung schuf. In beiden Fällen muß daher nicht der genaue Wert erhoben werden. Den Hausrat hat hingegen möglicherweise vorwiegend der Antragsgegner finanziert, wobei als seine Leistung ein Betrag von 138.000 S festgestellt ist. Wenn der Wert dieser Beiträge jetzt nach etwa zehn bis fünfzehnjähriger Benützung mit der Hälfte veranschlagt wird, zeigt sich, daß dem Antragsgegner für den Hausrat insgesamt höchstens eine Ausgleichszahlung von etwa 70.000 S zusteht, dies nämlich dann, wenn die Antragstellerin überhaupt keine Beiträge zum Hausrat geleistet haben sollte. Diesen Betrag erhält der Antragsgegner bei Aufrechterhaltung der Lösung des Erstgerichtes indirekt dadurch, daß er mit über 90.000 S von Verbindlichkeiten befreit wird, nämlich der Hälfte der ihn treffenden Schulden aus der Eigentumswohnung. Damit entspricht die Entscheidung in bezug auf die Ausgleichszahlung der Billigkeit. Alle vom Antragsgegner immer wieder betonten Beiträge vor und nach der Eheschließung beziehen sich im wesentlichen auf das Unternehmen und können daher im vorliegenden Aufteilungsverfahren vernachlässigt werden.
Die Sache ist daher in der Weise spruchreif, daß Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes dahin abzuändern ist, daß die Ehewohnung und der Hausrat der Antragstellerin zugewiesen werden und der Antragsgner zur Räumung verpflichtet wird, daß die Punkte 2 bis 4 des Beschlusses des Erstgerichtes bestätigt werden und daß Punkt 6 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos zu entfallen hat. Bei diesem Verfahrensausgang entspricht es nach § 234 AußStrG der Billigkeit, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Der Antragstellerin ist immerhin anzulasten, in der Anfangssphase auch das Unternehmen ins Spiel gebracht zu haben, was zur Veranschlagung eines höheren Streitwertes führte. Sie drang letztlich zwar mit der Ehewohnung und dem Hausrat durch, mußte aber das Blockhaus abtreten und eine indirekte Ausgleichszahlung von über 90.000 S hinnehmen (sie hatte ja nur für die sie selbst treffende Hälfte der Verbindlichkeiten aus der Eigentumswohnung die Selbsttragung angeboten).Die Sache ist daher in der Weise spruchreif, daß Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes dahin abzuändern ist, daß die Ehewohnung und der Hausrat der Antragstellerin zugewiesen werden und der Antragsgner zur Räumung verpflichtet wird, daß die Punkte 2 bis 4 des Beschlusses des Erstgerichtes bestätigt werden und daß Punkt 6 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos zu entfallen hat. Bei diesem Verfahrensausgang entspricht es nach Paragraph 234, AußStrG der Billigkeit, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Der Antragstellerin ist immerhin anzulasten, in der Anfangssphase auch das Unternehmen ins Spiel gebracht zu haben, was zur Veranschlagung eines höheren Streitwertes führte. Sie drang letztlich zwar mit der Ehewohnung und dem Hausrat durch, mußte aber das Blockhaus abtreten und eine indirekte Ausgleichszahlung von über 90.000 S hinnehmen (sie hatte ja nur für die sie selbst treffende Hälfte der Verbindlichkeiten aus der Eigentumswohnung die Selbsttragung angeboten).