Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit in der Revision neuerlich die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich schon zwei Instanzen gegen die beklagte Partei entschieden haben, so dass diese Frage nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (SZ 44/81, SZ 54/190, MietSlg 32.725).
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge geht die Revision großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, teilweise wird immer wieder der im Revisionsverfahren nicht zulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen unternommen.
Wenn die beklagte Partei zB immer wieder auf Vorgänge vor dem Abschluss der endgültigen Vereinbarung vom 24. 5. 1983 hinweist, so haben die Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt, dass zwar in den früheren Verhandlungen zB der Beklagte davon ausgegangen ist, das abgebrannte Lokal werde wieder aufgebaut, dass dies aber dann letztlich nicht mehr vorausgesetzt wurde. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weiters einen Teil der Versicherungssumme für das abgebrannte Inventar jedenfalls erhalten, einen Teil freilich nicht, weil ein entsprechender Mehrbetrag dem Beklagten nur im Falle des Wiederaufbaus zugekommen wäre. Und wiederum haben die Vorinstanzen festgestellt, dass zwar in früheren Verhandlungen auch davon die Rede war, dass dem Beklagten nicht nur die niedrigere, sondern die bei Wiederaufbau gebührende höhere Summe zufließen werde, dass sich aber der Beklagte in der Vereinbarung vom 24. 5. 1983 schließlich unabhängig von diesen früheren Vorstellungen verpflichtete, „aus der ihm zugekommenen Versicherungssumme“ (Feststellung S 4 des Ersturteils), also aus der tatsächlich zugekommenen niedrigeren und nicht aus einer vielleicht in Zukunft einmal anfallenden höheren Versicherungssumme den vereinbarten Ablösebetrag zu zahlen. Inwiefern eine solche Vereinbarung „völlig ungewöhnlich und absurd“ sein soll, so dass sozusagen in rechtlicher Hinsicht der Schluss zu ziehen wäre, die Vereinbarung müsse anders ausgelegt werden, als sie tatsächlich lautet, ist nicht erkennbar. Wenn ein Pächter für ein teilweise dem Verpächter gehörendes Inventar im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Inventarversicherung eine Feuerversicherungssumme ausbezahlt erhält (mag es sich auch nicht um die auf der Basis eines Wiederaufbaus gebührende Summe handeln), dann kann es durchaus gewöhnlich und sinnvoll sein, dass der Pächter einen Teil der Versicherungssumme an den Verpächter abführt, da er ansonsten ja zum Nachteil desselben bereichert wäre. Hier liegen also keinesfalls Feststellungsmängel vor, sondern die Feststellungen fielen im entscheidenden Punkt nicht im Sinne des Prozessstandpunkts der beklagten Partei aus, was eine andere Sache ist.
Da der Beklagte sich bei Abschluss der Vereinbarung vom 24. 5. 1983 nach den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen weiters über deren Inhalt genau klar war und er sich keineswegs darüber im Irrtum befand, wozu er sich jetzt endgültig verpflichtete (mag er auch früher einmal von anderen Vorstellungen ausgegangen sein), kann naturgemäß auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte „gutgläubig“ und für die Klägerin „erkennbar“, den Wiederaufbau des Gastbetriebs als Bedingung oder Geschäftsgrundlage betrachtet habe.
Der Satz im Urteil des Berufungsgerichts, es kämen die Bestimmungen der §§ 870 bis 874 ABGB schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Feststellungen darüber nicht getroffen worden seien, dass die „Beklagte“ (gemeint die Klägerin) an den Handlungen des P***** (das ist der Ehemann der Klägerin, der unter anderem für sie den Abschluss der Vereinbarung vom 24. 5. 1983 aushandelte) teilnahm oder von denselben offenbar wissen musste, geht zwar von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass der Ehemann der Klägerin als ihr Vertreter hier „Dritter“ iSd § 875 ABGB sei (vgl dazu etwa Rummel in Rummel Rz 2 zu § 875 ABGB und dort angeführte Rechtsprechung). Damit wird aber nicht zur Frage Stellung genommen, ob überhaupt Feststellungen über einen Irrtum des Beklagten getroffen wurden; wie oben schon ausgeführt wurde, haben die Vorinstanzen vielmehr einen solchen Irrtum des Beklagten überhaupt verneint.Der Satz im Urteil des Berufungsgerichts, es kämen die Bestimmungen der Paragraphen 870 bis 874 ABGB schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Feststellungen darüber nicht getroffen worden seien, dass die „Beklagte“ (gemeint die Klägerin) an den Handlungen des P***** (das ist der Ehemann der Klägerin, der unter anderem für sie den Abschluss der Vereinbarung vom 24. 5. 1983 aushandelte) teilnahm oder von denselben offenbar wissen musste, geht zwar von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass der Ehemann der Klägerin als ihr Vertreter hier „Dritter“ iSd Paragraph 875, ABGB sei vergleiche dazu etwa Rummel in Rummel Rz 2 zu Paragraph 875, ABGB und dort angeführte Rechtsprechung). Damit wird aber nicht zur Frage Stellung genommen, ob überhaupt Feststellungen über einen Irrtum des Beklagten getroffen wurden; wie oben schon ausgeführt wurde, haben die Vorinstanzen vielmehr einen solchen Irrtum des Beklagten überhaupt verneint.
Alles in allem ist damit in rechtlicher Hinsicht ausschließlich davon auszugehen, dass die Streitteile nach der Zerstörung des zum Teil der Klägerin gehörenden Inventars, welches ausschließlich der Beklagte feuerversichert gehalten hatte, die von keiner weiteren Bedingung oder Voraussetzung abhängige Vereinbarung getroffen haben, dass der Beklagte der Klägerin den der Höhe nach mit 500.000 S an Hauptsache und 50.000 S an Zinsen vereinbarten Betrag in der vereinbarten Frist leiste. Diese Vereinbarung enthielt alle Merkmale eines Vergleichs gemäß § 1380 ABGB. Durch die Vereinbarung vom 24. 5. 1983 haben die Streitteile nämlich alle zwischen ihnen bis dahin strittig gewesenen Abrechnungsprobleme bereinigt und der Beklagte ist selbstverständlich schon aufgrund des durch diesen Vergleich geschaffenen neuen und selbständigen Rechtsgrundes zur Zuhaltung des Vergleichs verpflichtet.Alles in allem ist damit in rechtlicher Hinsicht ausschließlich davon auszugehen, dass die Streitteile nach der Zerstörung des zum Teil der Klägerin gehörenden Inventars, welches ausschließlich der Beklagte feuerversichert gehalten hatte, die von keiner weiteren Bedingung oder Voraussetzung abhängige Vereinbarung getroffen haben, dass der Beklagte der Klägerin den der Höhe nach mit 500.000 S an Hauptsache und 50.000 S an Zinsen vereinbarten Betrag in der vereinbarten Frist leiste. Diese Vereinbarung enthielt alle Merkmale eines Vergleichs gemäß Paragraph 1380, ABGB. Durch die Vereinbarung vom 24. 5. 1983 haben die Streitteile nämlich alle zwischen ihnen bis dahin strittig gewesenen Abrechnungsprobleme bereinigt und der Beklagte ist selbstverständlich schon aufgrund des durch diesen Vergleich geschaffenen neuen und selbständigen Rechtsgrundes zur Zuhaltung des Vergleichs verpflichtet.
Bezüglich der in erster Instanz noch geltend gemachten Gegenforderungen ist die Revision inhaltsleer, und es wird insbesondere auch nicht gerügt, dass die erste Instanz kein dreigliedriges Urteil verfasst hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.