Begründung:
Das Bezirksjugendamt beantragte am 26. August 1985 beim Jugendgerichtshof Wien, die am 20. August 1985 durch die Abnahme des am 17. Mai 1983 geborenen Kindes aus der Pflege der Eltern und die Übernahme in Gemeindepflege wegen Gefahr im Verzug getroffene Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 Abs 2 JWG zu genehmigen.Das Bezirksjugendamt beantragte am 26. August 1985 beim Jugendgerichtshof Wien, die am 20. August 1985 durch die Abnahme des am 17. Mai 1983 geborenen Kindes aus der Pflege der Eltern und die Übernahme in Gemeindepflege wegen Gefahr im Verzug getroffene Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, Absatz 2, JWG zu genehmigen.
Nachdem der Beschluß vom 24. Oktober 1985, womit die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie seit dem 20. August 1985 angeordnet wurde, infolge Rekurses der Eltern vom Rekursgericht aufgehoben und der Pflegschaftsabteilung die Verfahrensergänzung und die neue Entscheidung aufgetragen worden war, entschied der Jugendgerichtshof Wien nach eingehender Sachverhaltsermittlung neuerlich dahin, daß die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie angeordnet wird.
Den Rekursen der Eltern, die der Maßnahme stets entgegengetreten waren, wurde nicht Folge gegeben.
Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung die folgenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde:
Der Minderjährige wurde als eheliches Kind von Regina P*** geboren. Ihr erstes, am 17. April 1978 geborenes Kind lebt bei Adoptiveltern. Die Mutter ist körperlich schwach, leicht erregbar und psychisch nicht belastbar. Sie war in den Jahren 1983 bis 1985 fünfmal stationär in psychiatrischen Krankenhäusern aufgenommen, neigt zu Tätlichkeiten, mißhandelte ihren Ehemann und ihre Zwillingsschwester und schrie das Kind an, mißhandelte es und sperrte es zur Strafe in sein Zimmer. Sie ist schon mit der Führung eines kinderlosen Haushalts überfordert und nicht in der Lage, ein Kleinkind ordentlich zu pflegen und zu erziehen. Auch der Vater war wiederholt in psychiatrischen Krankenhäusern stationär behandelt worden, war vor Jahren wegen Geistesschwäche voll entmündigt und ist auch gemeinsam mit der Mutter des Kindes außerstande, für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung und Kindererziehung zu sorgen. Beide Elternteile sind nun bei einer Behinderteninstitution beschäftigt, die psychisch und geistig Behinderte betreut. Das Kind war am 19. August 1985 so ungepflegt und verschmutzt, daß schon deshalb zur Abnahme aus der Betreuung der Eltern geschritten werden mußte. Das Kind ist auf einem Pflegeplatz untergebracht und hat sich dort gut eingelebt. Seine Entwicklung hat seither bedeutende Fortschritte genommen.
Auch das Rekursgericht, das sich mit den Einwänden der Eltern in ihrem Rechtsmittel im einzelnen auseinandersetzte, kam zu dem Ergebnis, daß die gerichtliche Erziehungshilfe anzuordnen sei, weil es dem Kind an der nötigen Erziehung durch die Eltern fehlte und daß die wegen Gefahr im Verzug am 20. August 1985 von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffene Maßnahme gerechtfertigt war und aufrecht bleiben müsse, weil sonst das Wohl des Kindes in Gefahr sei. In ihrem rechtzeitig zu Protokoll gegebenen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz tragen die Eltern im wesentlichen vor, der Mutter des Kindes gehe es besser, weil sie nun die ihr verordneten Medikamente einnehme. Den Gedanken, sich scheiden zu lassen, habe der Vater aufgegeben. Sie wollten das Kind zurück und gemeinsam für ihr Kind sorgen. Im übrigen bekämpfen die Rechtsmittelwerber einzelne Feststellungen; es stimme nicht, daß der Vater Alkoholmißbrauch treibe, daß die Mutter das Kind eingesperrt habe und daß das Kind vernachlässigt war.