Begründung:
Der Kläger war Gesellschafter der erstbeklagten Gesellschaft mbH, an der außerdem die Zweitbeklagte und ein weiterer Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, beteiligt waren. Der Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrages lautet:
"Die Teilung von Geschäftsanteilen sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann die Abtretung nur genehmigen, wenn zuvor die Generalversammlung der Abtretung zugestimmt hat. ........."
Der Kläger hat aus Anlaß des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages in Form eines Notariatsaktes auch einen Optionsvertrag abgeschlossen, in der er dem geschäftsführenden Gesellschafter das übertragbare Recht einräumte, vom Kläger die Abtretung des Geschäftsanteils zu verlangen. Der Kläger wollte in der Folge aus der Gesellschaft ausscheiden. Am 18.November 1986 wurde ihm vom geschäftsführenden Gesellschafter telefonisch mitgeteilt, daß der Abtretungsvertrag noch zu "erledigen" sei. Der Entwurf des Abtretungsvertrages wurde sodann noch am selben Tag vom Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien, der ihn als öffentlicher Notar in Form eines Notariatsaktes verfaßt hatte, in Gegenwart aller drei Gesellschafter vorgelesen und vom Kläger und der Zweitbeklagten, an die der Geschäftsanteil des Klägers übertragen wurde, unterschrieben.
Der Kläger beantragte die Feststellung, daß der Abtretungsvertrag vom 18.November 1986 nichtig und/oder ungültig sei, und (unter Berücksichtigung seines geänderten Prozeßvorbringens) hilfsweise die Feststellung, daß er Gesellschafter der erstbeklagten Gesellschaft sei. Von den Klagsgründen, auf denen er die Klagebegehren stützte, hielt er im Revisionsverfahren nur jenen aufrecht, wonach der Abtretungsvertrag mangels schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft ungültig sei.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Die Vereinbarung über die Schriftform habe nicht den Zweck, den Kläger als abtretenden Gesellschafter vor dem Verlust seines Gesellschaftsrechtes zu schützen. Es sollten hiedurch die am Abtretungsvertrag nicht beteiligten Gesellschafter dagegen geschützt werden, daß ein ihnen unliebsamer Gesellschafter in die Gesellschaft eintrete. Überdies könne einvernehmlich von der Schriftform abgegangen werden, was hier geschehen sei, weil der Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers von allen Gesellschaftern (gemeint wohl: in Gegenwart aller Gesellschafter) geschlossen worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl beim Haupt- als auch beim Eventualbegehen 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Gesellschafterbeschluß über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers habe auch durch formlose oder stillschweigende Zustimmung aller Gesellschafter zustande kommen können. Das Verhalten aller Gesellschafter beim Abschluß des Abtretungsvertrages könne nur so verstanden werden, daß damit die Zustimmung zur Abtretung erteilt worden sei, wobei das Stillschweigen des geschäftsführenden Gesellschafters im Zusammenhang mit der vorangehenden Aufforderung an den Kläger, nunmehr die Abtretung vorzunehmen, als schlüssige Zustimmung zu werten sei. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit könne durch einvernehmliches Nichteinhalten der Form, also zusätzliche formlose Abreden in der zu beweisenden Absicht, dennoch Bindung zu erzeugen, abgegangen werden. Da der Zweck der Einschränkung der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles der Schutz der Gesellschaft und nicht der Schutz des abtretenden Gesellschafters sei, dessen Schutzbedürfnis durch die Notariatsaktpflicht schon ausreichend Rechnung getragen werde, und da durch die Schriftform die Gesellschaft vor Übereilung geschützt werden solle oder die Formvorschrift Beweiszwecken diene, könne das Verhalten aller Gesellschafter nur so gedeutet werden, daß sie die Bindung der Gesellschaft an ihre Zustimmmung auch ohne die schriftliche Erklärung deklarieren wollte. Am Bindungswillen der Gesellschaft sei daher ungeachtet der Mißachtung der Formpflicht nicht zu zweifeln. Der Abtretungsvertrag sei somit wirksam. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Nichteinhaltung der Schriftform, die für die Zustimmung nach § 76 Abs 2 GmbHG festgelegt wurde, eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl beim Haupt- als auch beim Eventualbegehen 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Gesellschafterbeschluß über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers habe auch durch formlose oder stillschweigende Zustimmung aller Gesellschafter zustande kommen können. Das Verhalten aller Gesellschafter beim Abschluß des Abtretungsvertrages könne nur so verstanden werden, daß damit die Zustimmung zur Abtretung erteilt worden sei, wobei das Stillschweigen des geschäftsführenden Gesellschafters im Zusammenhang mit der vorangehenden Aufforderung an den Kläger, nunmehr die Abtretung vorzunehmen, als schlüssige Zustimmung zu werten sei. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit könne durch einvernehmliches Nichteinhalten der Form, also zusätzliche formlose Abreden in der zu beweisenden Absicht, dennoch Bindung zu erzeugen, abgegangen werden. Da der Zweck der Einschränkung der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles der Schutz der Gesellschaft und nicht der Schutz des abtretenden Gesellschafters sei, dessen Schutzbedürfnis durch die Notariatsaktpflicht schon ausreichend Rechnung getragen werde, und da durch die Schriftform die Gesellschaft vor Übereilung geschützt werden solle oder die Formvorschrift Beweiszwecken diene, könne das Verhalten aller Gesellschafter nur so gedeutet werden, daß sie die Bindung der Gesellschaft an ihre Zustimmmung auch ohne die schriftliche Erklärung deklarieren wollte. Am Bindungswillen der Gesellschaft sei daher ungeachtet der Mißachtung der Formpflicht nicht zu zweifeln. Der Abtretungsvertrag sei somit wirksam. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Nichteinhaltung der Schriftform, die für die Zustimmung nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG festgelegt wurde, eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.