Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 750); er ist jedoch nicht berechtigt.Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 750); er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rekursbeantwortung des Klägers ist unzulässig, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes nicht zu den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Entscheidungen gehört und daher bei einem Rekurs, mit dem die Zurückweisung einer Berufung bekämpft wird, eine Rekursbeantwortung nicht zusteht (EFSlg 57.848).Die Rekursbeantwortung des Klägers ist unzulässig, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Entscheidungen gehört und daher bei einem Rekurs, mit dem die Zurückweisung einer Berufung bekämpft wird, eine Rekursbeantwortung nicht zusteht (EFSlg 57.848).
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist es nunmehr herrschende Meinung, daß der Verzicht auf das Recht der Berufung auch außergerichtlich erklärt werden kann (Fasching, Kommentar IV 86 f und ZPR2 Rz 1703; Holzhammer, ZPR2, 317; SZ 24/29; EvBl 1975/50; EvBl 1980/179 ua). Es handelt sich dabei um eine Prozeßhandlung. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist nicht der tatsächliche (innere) Wille der Partei maßgebend, sondern es kommt ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (Fasching, ZPR2 Rz 757). Die im Rekurs enthaltenen Ausführungen, daß in dem Schreiben ein Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben werden sollte, sind daher nicht zielführend; abgesehen davon sind sie auch nicht überzeugend, weil sich aus der Stellungnahme des Vertreters der Beklagten ergibt, daß die Berufung nur deshalb erhoben wurde, weil der Beklagten nach der Absendung des Schreibens eine neue Urkunde zur Verfügung stand.Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist es nunmehr herrschende Meinung, daß der Verzicht auf das Recht der Berufung auch außergerichtlich erklärt werden kann (Fasching, Kommentar römisch vier 86 f und ZPR2 Rz 1703; Holzhammer, ZPR2, 317; SZ 24/29; EvBl 1975/50; EvBl 1980/179 ua). Es handelt sich dabei um eine Prozeßhandlung. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist nicht der tatsächliche (innere) Wille der Partei maßgebend, sondern es kommt ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (Fasching, ZPR2 Rz 757). Die im Rekurs enthaltenen Ausführungen, daß in dem Schreiben ein Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben werden sollte, sind daher nicht zielführend; abgesehen davon sind sie auch nicht überzeugend, weil sich aus der Stellungnahme des Vertreters der Beklagten ergibt, daß die Berufung nur deshalb erhoben wurde, weil der Beklagten nach der Absendung des Schreibens eine neue Urkunde zur Verfügung stand.
Der Vertreter der Beklagten hat in dem Schreiben einerseits erklärt, er werde das Urteil des Erstgerichtes rechtskräftig werden lassen, und hat andererseits zugleich für die Beklagte um eine Ratenvereinbarung angesucht. Beides zusammen konnte aber objektiv vom Vertreter des Klägers nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte entsprechend dem § 472 Abs 1 ZPO auf das ihn noch offenstehende Recht der Berufung verzichtet und eine Regelung der ihr somit rechtskräftig auferlegten Zahlungspflicht anstrebt. Eine bloße Wissenserklärung könnte nur in dem Satzteil erblickt werden, daß es wenig Sinn habe, das Urteil zu bekämpfen. Dies stellte aber nur die Bekanntgabe des Motivs für die anschließende Erklärung dar und mußte für einen redlichen Erklärungsempfänger nur den Eindruck verstärken, daß in der anschließenden Erklärung der Wille zum Ausdruck gebracht wird, auf das Recht der Berufung zu verzichten.Der Vertreter der Beklagten hat in dem Schreiben einerseits erklärt, er werde das Urteil des Erstgerichtes rechtskräftig werden lassen, und hat andererseits zugleich für die Beklagte um eine Ratenvereinbarung angesucht. Beides zusammen konnte aber objektiv vom Vertreter des Klägers nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte entsprechend dem Paragraph 472, Absatz eins, ZPO auf das ihn noch offenstehende Recht der Berufung verzichtet und eine Regelung der ihr somit rechtskräftig auferlegten Zahlungspflicht anstrebt. Eine bloße Wissenserklärung könnte nur in dem Satzteil erblickt werden, daß es wenig Sinn habe, das Urteil zu bekämpfen. Dies stellte aber nur die Bekanntgabe des Motivs für die anschließende Erklärung dar und mußte für einen redlichen Erklärungsempfänger nur den Eindruck verstärken, daß in der anschließenden Erklärung der Wille zum Ausdruck gebracht wird, auf das Recht der Berufung zu verzichten.
Die dargelegte Auslegung steht auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang: In der Entscheidung EvBl 1975/50 wurde in einem im wesentlichen gleichartigen Fall, in dem der Parteienvertreter ebenfalls bloß die Absicht erklärte, keine Berufung zu erheben, aber ebenfalls eine Ratenvereinbarung vorschlug, ein Rechtsmittelverzicht erblickt. Auch in der Entscheidung 7 Ob 527/80 (= EvBl 1980/179) wurde ein - in der Veröffentlichung nicht
wiedergegebenes - Schreiben, das die Mitteilung enthielt, daß das Urteil nicht angefochten werde, und in dem um Übersendung eines Erlagscheines zur Bezahlung der noch offenen Forderung und der Kosten ersucht wurde, als Rechtsmittelverzicht angesehen. In der Entscheidung 3 Ob 1042/88 wurde schließlich auf Grund einer - allerdings an das Gericht gesandten - Mitteilung des Parteienvertreters, die von ihm vertretene Partei habe sich entschlossen, keine außerordentliche Revision zu erheben, ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel angenommen.
Dem Berufungsgericht ist somit darin beizupflichten, daß die Beklagte auf das Recht der Berufung gültig verzichtet hat, weshalb ihre Berufung gemäß § 472 Abs 1 ZPO unzulässig war.Dem Berufungsgericht ist somit darin beizupflichten, daß die Beklagte auf das Recht der Berufung gültig verzichtet hat, weshalb ihre Berufung gemäß Paragraph 472, Absatz eins, ZPO unzulässig war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.