Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Die Klägerin versucht in ihrer Revisionsschrift darzutun, daß das Handeln des Beklagten als von der Feuerversicherung beauftragter Buchsachverständiger sehr wohl geeignet war, den der Klägerin entstandenen Schaden herbeizuführen, weil seine Äußerungen über den mangelhaften Stand der Buchhaltung der Gesellschaft den Verdacht des Versicherungsbetruges stützten und damit zur Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen die Klägerin beitrugen. Die Vorinstanzen sind jedoch von der Tatsachenfeststellung ausgegangen, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Klägerin wegen des Verbrechens des schweren Betruges schon am 12. Juli 1980 gefaßt wurde und damit vor Abfassung des Vorberichtes des Beklagten an den Feuerversicherer vom 24. Juli 1980 und lange vor Erstattung des Auftragsgutachtens vom 19. September 1980. Erstmals in der Revisionsschrift behauptet die Klägerin, der Beklagte habe schon vor der Abfassung seines Vorberichtes den Verdacht geäußert, daß ihm vom geschiedenen Ehemann der Klägerin manipulierte Unterlagen vorgelegt wurden. Dies habe die Wirtschaftspolizei veranlaßt, in ihrer Strafanzeige vom 11. Juli 1980 zu erwähnen, daß der Verdacht bestehe, dem Versicherer seien manipulierte Unterlagen vorgelegt worden. Da es an einem Vorbringen in erster Instanz fehlt, der Beklagte habe durch unrichtige Mitteilungen gegenüber seiner Auftraggeberin schon vor der Abfassung des Vorberichtes den Verdacht des Versicherungsbetruges erweckt, kann auf die im Revisionsverfahren unzulässig nachgetragene Tatsachenbehauptung nicht Bedacht genommen werden. Überdies steht fest, daß die dem Beklagten bei seinen ersten Ermittlungen Anfang Juli 1980 überlassenen Unterlagen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht entsprochen haben. Erst viel später gelang es der Gesellschaft, eine Buchhaltung aufzuarbeiten und dem beigezogenen Privatgutachter sowie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Der unbegründete Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe nichts dazu beigetragen, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, daß er nur für den Feuerversicherer tätig wurde, wird in der Revision nicht mehr aufrecht gehalten. Der Beklagte hat ohnedies in seinen beiden Berichten das Auftragsverhältnis klar offen gelegt. Damit bleibt an von der Klägerin dem Beklagten als sie in ihrem Vermögen schädigendem Verhalten bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Feuerversicherer angelastet nur mehr, daß er von Möglichkeiten nicht Gebrauch machte, die unvollständige und bedenkliche Buchhaltung der Gesellschaft, für deren ordnungsgemäße Buchführung die Klägerin als Geschäftsführerin nach § 22 Abs 1 GmbHG verantwortlich war, erst ergänzen und aufarbeiten zu lassen, bevor er sich in dem bestellten Gutachten dahin äußerte, die von der C Warenvertriebs- und Warenhandelsgesellschaft m.b.H. an den Versicherer herangetragene Forderung von S 1,207.686,-- sei nicht bewiesen, weil die buchhalterischen Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufwiesen und nicht als beweiskräftige Unterlagen angesehen werden könnten. Daß die Buchhaltung zumindest damals nicht ordnungsgemäß war, hat das Erstgericht festgestellt. Die Aussage des Beklagten geht daher nicht darüber hinaus, daß er seinem Auftraggeber nicht bestätigen könne, daß nach den bei der Versicherten aufliegenden Unterlagen der behauptete Schaden nachgewiesen sei.Die Klägerin versucht in ihrer Revisionsschrift darzutun, daß das Handeln des Beklagten als von der Feuerversicherung beauftragter Buchsachverständiger sehr wohl geeignet war, den der Klägerin entstandenen Schaden herbeizuführen, weil seine Äußerungen über den mangelhaften Stand der Buchhaltung der Gesellschaft den Verdacht des Versicherungsbetruges stützten und damit zur Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen die Klägerin beitrugen. Die Vorinstanzen sind jedoch von der Tatsachenfeststellung ausgegangen, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Klägerin wegen des Verbrechens des schweren Betruges schon am 12. Juli 1980 gefaßt wurde und damit vor Abfassung des Vorberichtes des Beklagten an den Feuerversicherer vom 24. Juli 1980 und lange vor Erstattung des Auftragsgutachtens vom 19. September 1980. Erstmals in der Revisionsschrift behauptet die Klägerin, der Beklagte habe schon vor der Abfassung seines Vorberichtes den Verdacht geäußert, daß ihm vom geschiedenen Ehemann der Klägerin manipulierte Unterlagen vorgelegt wurden. Dies habe die Wirtschaftspolizei veranlaßt, in ihrer Strafanzeige vom 11. Juli 1980 zu erwähnen, daß der Verdacht bestehe, dem Versicherer seien manipulierte Unterlagen vorgelegt worden. Da es an einem Vorbringen in erster Instanz fehlt, der Beklagte habe durch unrichtige Mitteilungen gegenüber seiner Auftraggeberin schon vor der Abfassung des Vorberichtes den Verdacht des Versicherungsbetruges erweckt, kann auf die im Revisionsverfahren unzulässig nachgetragene Tatsachenbehauptung nicht Bedacht genommen werden. Überdies steht fest, daß die dem Beklagten bei seinen ersten Ermittlungen Anfang Juli 1980 überlassenen Unterlagen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht entsprochen haben. Erst viel später gelang es der Gesellschaft, eine Buchhaltung aufzuarbeiten und dem beigezogenen Privatgutachter sowie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Der unbegründete Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe nichts dazu beigetragen, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, daß er nur für den Feuerversicherer tätig wurde, wird in der Revision nicht mehr aufrecht gehalten. Der Beklagte hat ohnedies in seinen beiden Berichten das Auftragsverhältnis klar offen gelegt. Damit bleibt an von der Klägerin dem Beklagten als sie in ihrem Vermögen schädigendem Verhalten bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Feuerversicherer angelastet nur mehr, daß er von Möglichkeiten nicht Gebrauch machte, die unvollständige und bedenkliche Buchhaltung der Gesellschaft, für deren ordnungsgemäße Buchführung die Klägerin als Geschäftsführerin nach Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG verantwortlich war, erst ergänzen und aufarbeiten zu lassen, bevor er sich in dem bestellten Gutachten dahin äußerte, die von der C Warenvertriebs- und Warenhandelsgesellschaft m.b.H. an den Versicherer herangetragene Forderung von S 1,207.686,-- sei nicht bewiesen, weil die buchhalterischen Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufwiesen und nicht als beweiskräftige Unterlagen angesehen werden könnten. Daß die Buchhaltung zumindest damals nicht ordnungsgemäß war, hat das Erstgericht festgestellt. Die Aussage des Beklagten geht daher nicht darüber hinaus, daß er seinem Auftraggeber nicht bestätigen könne, daß nach den bei der Versicherten aufliegenden Unterlagen der behauptete Schaden nachgewiesen sei.
Es kommt dann aber tatsächlich nicht mehr darauf an, ob diese aus der Befundaufnahme gewonnenen Erkenntnisse des Beklagten geeignet waren, bei der Weitergabe durch seinen Auftraggeber den Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges, der jedenfalls schon viel früher und aus einer Reihe von Indizien entstanden war, zu erhärten oder den Staatsanwalt in seiner Annahme zu bestärken, die Klägerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft wolle diese zum Nachteil des Versicherers bereichern. Wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt haben, haftet der Sachverständige zunächst nur dem Besteller des Gutachtens für ihm unterlaufene Fehler bei der Befundaufnahme oder Gutachtenserstellung. Der Sachverständige ist bei der Erfüllung seines Auftrages nur dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, nur dieser kann aus einer Vertragsverletzung Schadenersatzansprüche ableiten. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies wird der Fall sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist (Koziol, Haftpflichtrecht 2, II 190; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1300; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 237; Bydlinski JBl 1965, 321). Der Oberste Gerichtshof hat immer wieder ausgesprochen, daß die Ersatzpflicht nach den §§ 1299 und 1300 ABGB für Vermögensschäden grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist (SZ 43/236; SZ 49/47; JBl 1981, 319; RdW 1985, 9).Es kommt dann aber tatsächlich nicht mehr darauf an, ob diese aus der Befundaufnahme gewonnenen Erkenntnisse des Beklagten geeignet waren, bei der Weitergabe durch seinen Auftraggeber den Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges, der jedenfalls schon viel früher und aus einer Reihe von Indizien entstanden war, zu erhärten oder den Staatsanwalt in seiner Annahme zu bestärken, die Klägerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft wolle diese zum Nachteil des Versicherers bereichern. Wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt haben, haftet der Sachverständige zunächst nur dem Besteller des Gutachtens für ihm unterlaufene Fehler bei der Befundaufnahme oder Gutachtenserstellung. Der Sachverständige ist bei der Erfüllung seines Auftrages nur dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, nur dieser kann aus einer Vertragsverletzung Schadenersatzansprüche ableiten. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies wird der Fall sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist (Koziol, Haftpflichtrecht 2, römisch zwei 190; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1300,; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 237; Bydlinski JBl 1965, 321). Der Oberste Gerichtshof hat immer wieder ausgesprochen, daß die Ersatzpflicht nach den Paragraphen 1299 und 1300 ABGB für Vermögensschäden grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist (SZ 43/236; SZ 49/47; JBl 1981, 319; RdW 1985, 9).
Nur bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung ist eine deliktische Verantwortlichkeit zu bejahen, die das Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses nicht voraussetzt. Die von Wolff in Klang 2 VI, 49 und 52, und Scheucher, ÖJZ 1961, 228 ff. vertretene Ansicht, es könne jede beliebige Person vom Sachverständigen Schadenersatz begehren, wenn sie durch das falsche Gutachten zu Schaden gekommen sei, wird von der überwiegenden Lehre und der Rechtsprechung abgelehnt (Koziol, Haftpflichtrecht 2, II 189). Die Klägerin macht reine Vermögensschäden geltend. Die Einschaltung des Sachverständigen, der aus den Büchern der versicherten Gesellschaft Anhaltspunkte finden sollte, ob die erhobenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sich daraus nachweisen lassen, erfolgte allein durch den Feuerversicherer und diente ausschließlich der Wahrung seiner Interessen. Es handelte sich nicht etwa um den Fall, daß ein Sachverständiger im Interesse beider Vertragsteile des Versicherungsvertrages die Schadenshöhe ausmitteln sollte, sondern der Versicherer war - schon wegen der kurz vorher erfolgten Erhöhung der Versicherungssumme - an einer Überprüfung der erhobenen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an Hand der Bücher der Gesellschaft interessiert und wollte daraus Hinweise gewinnen, ob die behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sein konnten oder überhöhte Ansprüche gestellt wurden. Von einer Schutzwirkung des Sachverständigenbestellungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Feuerversicherer auch für die versicherte C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. oder gar die Klägerin, die weder als Geschäftsführerin der Gesellschaft noch als deren allfällige einzige Gesellschafterin unmittelbar in ihren Interessen berührt sein konnte, ist keine Rede. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, daß der Beklagte bewußt unrichtige Behauptungen in der Absicht aufstellte, die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen. Es war daher nicht erforderlich, Tatsachenfeststellungen auch dazu zu treffen, ob jede Aussage des Beklagten in seinem Gutachten mit der erforderlichen Vorsicht und Umsicht und nach gewissenhafter Prüfung aller zur Verfügung stehenden Beweisquellen getroffen wurde, weil der Beklagte, wie die Vorinstanzen schon zutreffend darlegten, der Klägerin für in ihrem Vermögen eingetretene Schäden selbst dann nicht haftet, wenn er gegenüber dem Feuerversicherer als seinem Vertragspartner die ihm aufgetragene Begutachtung mangelhaft ausgeführt hätte. Es erweist sich daher auch die Rechtsrüge der Revisionswerberin als unbegründet.Nur bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung ist eine deliktische Verantwortlichkeit zu bejahen, die das Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses nicht voraussetzt. Die von Wolff in Klang 2 römisch sechs, 49 und 52, und Scheucher, ÖJZ 1961, 228 ff. vertretene Ansicht, es könne jede beliebige Person vom Sachverständigen Schadenersatz begehren, wenn sie durch das falsche Gutachten zu Schaden gekommen sei, wird von der überwiegenden Lehre und der Rechtsprechung abgelehnt (Koziol, Haftpflichtrecht 2, römisch zwei 189). Die Klägerin macht reine Vermögensschäden geltend. Die Einschaltung des Sachverständigen, der aus den Büchern der versicherten Gesellschaft Anhaltspunkte finden sollte, ob die erhobenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sich daraus nachweisen lassen, erfolgte allein durch den Feuerversicherer und diente ausschließlich der Wahrung seiner Interessen. Es handelte sich nicht etwa um den Fall, daß ein Sachverständiger im Interesse beider Vertragsteile des Versicherungsvertrages die Schadenshöhe ausmitteln sollte, sondern der Versicherer war - schon wegen der kurz vorher erfolgten Erhöhung der Versicherungssumme - an einer Überprüfung der erhobenen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an Hand der Bücher der Gesellschaft interessiert und wollte daraus Hinweise gewinnen, ob die behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sein konnten oder überhöhte Ansprüche gestellt wurden. Von einer Schutzwirkung des Sachverständigenbestellungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Feuerversicherer auch für die versicherte C Warenvertriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. oder gar die Klägerin, die weder als Geschäftsführerin der Gesellschaft noch als deren allfällige einzige Gesellschafterin unmittelbar in ihren Interessen berührt sein konnte, ist keine Rede. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, daß der Beklagte bewußt unrichtige Behauptungen in der Absicht aufstellte, die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen. Es war daher nicht erforderlich, Tatsachenfeststellungen auch dazu zu treffen, ob jede Aussage des Beklagten in seinem Gutachten mit der erforderlichen Vorsicht und Umsicht und nach gewissenhafter Prüfung aller zur Verfügung stehenden Beweisquellen getroffen wurde, weil der Beklagte, wie die Vorinstanzen schon zutreffend darlegten, der Klägerin für in ihrem Vermögen eingetretene Schäden selbst dann nicht haftet, wenn er gegenüber dem Feuerversicherer als seinem Vertragspartner die ihm aufgetragene Begutachtung mangelhaft ausgeführt hätte. Es erweist sich daher auch die Rechtsrüge der Revisionswerberin als unbegründet.
Ihrer Revision kommt daher kein Erfolg zu.
Nach den §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.