Die Revision ist nicht begründet.
1. Zur Haftung der erstbeklagten Partei:
Wie der Oberste Gerichtshof im SO2-Reagenz-Fall
(SZ 52/74 = JBl 1979,653 = EvBl 1980/2) ausgesprochen hat, haftet der Händler, der nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, sondern die Ware von einem Produzenten bezieht nicht schlechthin für jedes Verschulden des Produzenten (oder deren Leute), sondern nur für die ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und dergleichen). Diese Ansicht würde auch im Rhepanol-Dachhaut-Fall (SZ 54/13 = EvBl 1981/159) und im R-Anhänger-Kupplung-Fall (SZ 54/116 =JBl 1981,534 = EvBl 1982/3) aufrechterhalten. Im Schrifttum wurde dieser Rechtsprechung überwiegend zugestimmt (vgl etwa Purtscheller in Kramer-Mayerhofer Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht S 71 ff besonders 74, Schilcher, Versicherungsrundschau 1982, 46 besonders 58, Posch, Gutachten zum 9.Österreichischen Juristentag I/3, besonders 28,86, wirklich gegenteilig nur Reischauer Entlastungsbeweis 249 f und derselbe ausführlich auch in Rummel RN 35 bis 51 zu § 1295 ABGB). Der erkennende Senat tritt aus den in den genannten Entscheidungen näher angeführten Gründen dieser zitierten Rechtsprechung bei, ohne daß es nötig wäre, den gesamten umfangreichen Meinungsstreit zu den Fragen der Produkthaftung neu in allen Einzelheiten darzulegen.(SZ 52/74 = JBl 1979,653 = EvBl 1980/2) ausgesprochen hat, haftet der Händler, der nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, sondern die Ware von einem Produzenten bezieht nicht schlechthin für jedes Verschulden des Produzenten (oder deren Leute), sondern nur für die ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und dergleichen). Diese Ansicht würde auch im Rhepanol-Dachhaut-Fall (SZ 54/13 = EvBl 1981/159) und im R-Anhänger-Kupplung-Fall (SZ 54/116 =JBl 1981,534 = EvBl 1982/3) aufrechterhalten. Im Schrifttum wurde dieser Rechtsprechung überwiegend zugestimmt vergleiche etwa Purtscheller in Kramer-Mayerhofer Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht S 71 ff besonders 74, Schilcher, Versicherungsrundschau 1982, 46 besonders 58, Posch, Gutachten zum 9.Österreichischen Juristentag I/3, besonders 28,86, wirklich gegenteilig nur Reischauer Entlastungsbeweis 249 f und derselbe ausführlich auch in Rummel RN 35 bis 51 zu Paragraph 1295, ABGB). Der erkennende Senat tritt aus den in den genannten Entscheidungen näher angeführten Gründen dieser zitierten Rechtsprechung bei, ohne daß es nötig wäre, den gesamten umfangreichen Meinungsstreit zu den Fragen der Produkthaftung neu in allen Einzelheiten darzulegen.
Daß der erstbeklagten Partei als bloßem Zwischenhändler im Sinne dieser Rechtsprechung nicht zuzumuten war, jeden 50-kg-Sack zu öffnen und eine entsprechende Sinnenprobe durch Aufquellenlassen der Gelatine in heißem Wasser vorzunehmen, liegt auf der Hand. Die Verletzung spezieller Zwischenhändlerpflichten (zu lange Lagerung, Beschädigung der Verpackung und dergleichen) wurden von der klagenden Partei nicht behauptet. Der in der Revision vertretene Standpunkt, die erstbeklagte Partei sei verpflichtet gewesen jeden Sack zu untersuchen, allenfalls sogar durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen um zu verhindern, daß fehlerhafte Gelatine zum Letztverbraucher gelange, wäre eine Überspannung des auch an einen Fachhändler dieser Art zu stellenden höheren Sorgfaltsmaßstabes. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen hinsichtlich der erstbeklagten Partei eine Haftung für den Schaden der klagenden Partei verneint.
2. Zur Haftung der zweitbeklagten Partei:
Daß die zweitbeklagte Partei für ein Viertel des Schadens der klagenden Partei (= ein Drittel des Klagsanspruchs) einzustehen hat ergibt sich schon daraus, daß die zweitbeklagte Partei das in diesem Sinn gegen sie ergangene Zwischenurteil des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen ließ. Immerhin muß aber auch bei der zweitbeklagten Partei darauf hingewiesen werden, daß sie keineswegs mit dem Erzeuger der Ware gleichzusetzen ist. Sie war weder der inländische Repräsentant eines ausländischen Erzeugers (Generalvertreter, Vertragshändler) noch lag eine besondere Gefahrenträchtigkeit der Ware vor. Die klagende Partei durfte sich daher auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht einfach darauf verlassen, daß diese sozusagen jeden Sack aufs Eingehendste untersuchen und prüfen werde, sondern konnte lediglich darauf vertrauen, daß die Zweitbeklagte als Importeur auf die Auswahl eines in jeder Hinsicht einwandfreien Erzeugers achten werde, daß sie also durch ständige Stichproben sich immer wieder davon überzeugen werde, daß die Warenqualität noch immer dem zu verlangenden Standard entspreche (sogenannte Prüfungs- und Erprobungspflicht vor dem Inverkehrbringen der Ware im Inland und eine ständige Beobachtungspflicht nach dem Inverkehrbringen derselben (vgl etwa Posch aaO 194).Daß die zweitbeklagte Partei für ein Viertel des Schadens der klagenden Partei (= ein Drittel des Klagsanspruchs) einzustehen hat ergibt sich schon daraus, daß die zweitbeklagte Partei das in diesem Sinn gegen sie ergangene Zwischenurteil des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen ließ. Immerhin muß aber auch bei der zweitbeklagten Partei darauf hingewiesen werden, daß sie keineswegs mit dem Erzeuger der Ware gleichzusetzen ist. Sie war weder der inländische Repräsentant eines ausländischen Erzeugers (Generalvertreter, Vertragshändler) noch lag eine besondere Gefahrenträchtigkeit der Ware vor. Die klagende Partei durfte sich daher auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht einfach darauf verlassen, daß diese sozusagen jeden Sack aufs Eingehendste untersuchen und prüfen werde, sondern konnte lediglich darauf vertrauen, daß die Zweitbeklagte als Importeur auf die Auswahl eines in jeder Hinsicht einwandfreien Erzeugers achten werde, daß sie also durch ständige Stichproben sich immer wieder davon überzeugen werde, daß die Warenqualität noch immer dem zu verlangenden Standard entspreche (sogenannte Prüfungs- und Erprobungspflicht vor dem Inverkehrbringen der Ware im Inland und eine ständige Beobachtungspflicht nach dem Inverkehrbringen derselben vergleiche etwa Posch aaO 194).
Stellt man aber den Verstoß der zweitbeklagten Partei gegen diese Sorgfaltspflicht dem Eigenverschulden des Klägers gegenüber, der die Ware ja als erster zur Gänze in Gebrauch nahm, also alle Säcke öffnete und dem daher bei jedem einzelnen Sack die bei ihm sehr leicht durchzuführende Sinnenprobe mit heißem Wasser viel leichter möglich und zumutbar war als der zweitbeklagten Partei kann in der Schadensteilung von 3 : 1 zum Nachteil des Klägers kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Der Revision der klagenden Partei war daher in keinem Punkte Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Bei der zweitbeklagten Partei beträgt die Bemessungsgrundlage nicht 490.312,50 S, sondern nur zwei Drittel dieses Betrages, was zu entsprechend niedrigeren Kosten für die Revisionsbeantwortung führt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Bei der zweitbeklagten Partei beträgt die Bemessungsgrundlage nicht 490.312,50 S, sondern nur zwei Drittel dieses Betrages, was zu entsprechend niedrigeren Kosten für die Revisionsbeantwortung führt.