Die Erledigung dieses Rechtsmittels erfordert aus folgenden Gründen eine Anwendung der Bestimmung des § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989:Die Erledigung dieses Rechtsmittels erfordert aus folgenden Gründen eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989:
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Zurückweisung einer Erbserklärung nur in Betracht kommt, dann aber auch auszusprechen ist, wenn von vorneherein zweifelsfrei feststeht, daß ein Erbrecht des Bewerbers nicht besteht (SZ 60/7 mwN). Die Ansicht des Erstgerichtes, die Annahme einer Erbserklärung könne schon dann nicht abgelehnt werden, wenn der Bestand eines solchen Erbrechtes von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang.
Gemäß § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 steht einem minderjährigen unehelichen Kind zum Nachlaß seines Vaters ein gesetzliches Erbrecht nur zu, wenn die Vaterschaft vor dem Tode des Vaters festgestellt wurde oder die Klage auf Feststellung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.Gemäß Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 steht einem minderjährigen unehelichen Kind zum Nachlaß seines Vaters ein gesetzliches Erbrecht nur zu, wenn die Vaterschaft vor dem Tode des Vaters festgestellt wurde oder die Klage auf Feststellung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.
Diese Jahresfrist wäre entgegen der Argumentation des Erstgerichtes mangels eines gesetzlichen Ausnahmstatbestandes auch auf ein Kind anzuwenden, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch als eheliches Kind eines anderen Mannes galt, tatsächlich aber ein uneheliches Kind des Erblassers ist und erst später als solches festgestellt wird. Auch ein solches Kind muß daher bei Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechtes die Kriterien des § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 erfüllen. Es gibt auch keine Bestimmung, die eine Hemmung oder Verlängerung dieser Klagefrist vorsehen würde, wie dies etwa für die Klagefrist des § 156 Abs.1 ABGB nach dessen Abs.3 und nach § 157 Abs.2 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist. Aus welchen Gründen immer ein uneheliches Kind die genannte Jahresfrist versäumt hat, es wäre seines Erbrechtes verlustig gegangen. Da § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 ausdrücklich nur von der Klage auf Feststellung (der Vaterschaft) spricht, kann die (vorher notwendige) Einbringung einer Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt den Ablauf der Frist nicht verhindern; denn durch eine solche Klage kann gerade nicht festgestellt werden, daß das Kind ein uneheliches Kind des Erblassers ist (so auch AB 1158 Blg 17. GP 4 zu § 730 Abs.2 ABGB idF des ErbRÄG 1989).Diese Jahresfrist wäre entgegen der Argumentation des Erstgerichtes mangels eines gesetzlichen Ausnahmstatbestandes auch auf ein Kind anzuwenden, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch als eheliches Kind eines anderen Mannes galt, tatsächlich aber ein uneheliches Kind des Erblassers ist und erst später als solches festgestellt wird. Auch ein solches Kind muß daher bei Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechtes die Kriterien des Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 erfüllen. Es gibt auch keine Bestimmung, die eine Hemmung oder Verlängerung dieser Klagefrist vorsehen würde, wie dies etwa für die Klagefrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB nach dessen Absatz 3 und nach Paragraph 157, Absatz 2, ABGB unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist. Aus welchen Gründen immer ein uneheliches Kind die genannte Jahresfrist versäumt hat, es wäre seines Erbrechtes verlustig gegangen. Da Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 ausdrücklich nur von der Klage auf Feststellung (der Vaterschaft) spricht, kann die (vorher notwendige) Einbringung einer Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt den Ablauf der Frist nicht verhindern; denn durch eine solche Klage kann gerade nicht festgestellt werden, daß das Kind ein uneheliches Kind des Erblassers ist (so auch Ausschussbericht 1158 Blg 17. Gesetzgebungsperiode 4 zu Paragraph 730, Absatz 2, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 1989).
Der erkennende Senat hat jedoch aus folgenden Gründen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989:Der erkennende Senat hat jedoch aus folgenden Gründen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989:
Der sog Gleichheitsgrundsatz bindet Vollziehung und Gesetzgebung. Er bezieht sich nicht nur auf die in Art 7 Abs.1 B-VG oder Art 14 MRK angeführten Kriterien (Geburt, Geschlecht usw), sondern ist ein allgemeines Gebot der "Sachlichkeit" von Gesetzen und verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Differenzierungen sind nur statthaft, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen sachlich begründet sind (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6, Rz 1346, 1347, 1352). Die Regelung des § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 schafft ohne sachlichen Grund zwei Klassen von unehelichen Kindern, die im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch minderjährig sind:Der sog Gleichheitsgrundsatz bindet Vollziehung und Gesetzgebung. Er bezieht sich nicht nur auf die in Artikel 7, Absatz eins, B-VG oder Artikel 14, MRK angeführten Kriterien (Geburt, Geschlecht usw), sondern ist ein allgemeines Gebot der "Sachlichkeit" von Gesetzen und verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Differenzierungen sind nur statthaft, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen sachlich begründet sind (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6, Rz 1346, 1347, 1352). Die Regelung des Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 schafft ohne sachlichen Grund zwei Klassen von unehelichen Kindern, die im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch minderjährig sind:
Kindern, denen die Einbringung einer Vaterschaftsfeststellungsklage bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod ihres Vaters gelingt, steht unter den hier nicht zu erörternden sonstigen Voraussetzungen ein gesetzliches Erbrecht zu; Kindern, denen dies nicht gelingt, kommt überhaupt kein Erbrecht zu. Es sind mehrere Fälle denkbar, in denen die Einhaltung der Frist gar nicht möglich ist: So kann der Vater zB erst nach Ablauf der Frist ausgeforscht werden; ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind kann erst nach dem Ablauf der Frist geboren werden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Kind, dessen gesetzlicher Vertreter nicht auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Erblassers klagen kann, solange das Kind iSd § 138 Abs.1 ABGB als eheliches Kind eines anderen Mannes gilt. In allen diesen Fällen ist es nicht einsichtig, weshalb solchen Kindern auch bei später erwiesener Vaterschaft ein gesetzliches Erbrecht versagt werden und der Nachlaß stattdessen in die Hände entfernterer Verwandter gelangen soll.Kindern, denen die Einbringung einer Vaterschaftsfeststellungsklage bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod ihres Vaters gelingt, steht unter den hier nicht zu erörternden sonstigen Voraussetzungen ein gesetzliches Erbrecht zu; Kindern, denen dies nicht gelingt, kommt überhaupt kein Erbrecht zu. Es sind mehrere Fälle denkbar, in denen die Einhaltung der Frist gar nicht möglich ist: So kann der Vater zB erst nach Ablauf der Frist ausgeforscht werden; ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind kann erst nach dem Ablauf der Frist geboren werden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Kind, dessen gesetzlicher Vertreter nicht auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Erblassers klagen kann, solange das Kind iSd Paragraph 138, Absatz eins, ABGB als eheliches Kind eines anderen Mannes gilt. In allen diesen Fällen ist es nicht einsichtig, weshalb solchen Kindern auch bei später erwiesener Vaterschaft ein gesetzliches Erbrecht versagt werden und der Nachlaß stattdessen in die Hände entfernterer Verwandter gelangen soll.
Die als Rechtfertigung der Jahresfrist genannten Beweisschwierigkeiten und die Gefahr einer mißbräuchlichen Geltendmachung der Vaterschaft können beim heutigen Stand der Untersuchung von Blutmerkmalen, zu der nach dem Tod des Erblassers auch dessen Verwandte beitragen können, wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigte, nicht den Ausschlag geben. Sie wären überdies in gleicher Weise auch bei Einbringung der Vaterschaftsklage kurz vor oder binnen einem Jahr nach dem Tod des Vaters gegeben. Das spätere Auftauchen neuer Erben, hier eines unehelichen Kindes, dessen Vaterschaft erst längere Zeit nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, ist für das Verlassenschaftsverfahren auch nichts Ungewöhnliches; man denke etwa an Erben, die sich auf ein später aufgefundenes Testament stützen. Auch der Zeitablauf als solcher kann also eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Berücksichtigt man schließlich, daß Minderjährige nach § 21 Abs.1 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, so müßten besonders schwerwiegende Gründe für die Benachteiligung einer bestimmten Gruppe von ihnen sprechen. Solche Gründe sind jedoch nicht erkennbar.Die als Rechtfertigung der Jahresfrist genannten Beweisschwierigkeiten und die Gefahr einer mißbräuchlichen Geltendmachung der Vaterschaft können beim heutigen Stand der Untersuchung von Blutmerkmalen, zu der nach dem Tod des Erblassers auch dessen Verwandte beitragen können, wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigte, nicht den Ausschlag geben. Sie wären überdies in gleicher Weise auch bei Einbringung der Vaterschaftsklage kurz vor oder binnen einem Jahr nach dem Tod des Vaters gegeben. Das spätere Auftauchen neuer Erben, hier eines unehelichen Kindes, dessen Vaterschaft erst längere Zeit nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, ist für das Verlassenschaftsverfahren auch nichts Ungewöhnliches; man denke etwa an Erben, die sich auf ein später aufgefundenes Testament stützen. Auch der Zeitablauf als solcher kann also eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Berücksichtigt man schließlich, daß Minderjährige nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, so müßten besonders schwerwiegende Gründe für die Benachteiligung einer bestimmten Gruppe von ihnen sprechen. Solche Gründe sind jedoch nicht erkennbar.
Eine verfassungskonforme Auslegung der angefochtenen Gesetzesbestimmung erscheint nicht möglich, weil der 0ußerste Wortsinn und die Gesetzesmaterialien (AB 155 BlgNR 12. GP 6) gegen eine Zulassung von Ausnahmen sprechen und der heutige Gesetzgeber seine gegenteilige Absicht sogar ausdrücklich erklärt hat (AB zum ErbRÄG 1989 wie oben).Eine verfassungskonforme Auslegung der angefochtenen Gesetzesbestimmung erscheint nicht möglich, weil der 0ußerste Wortsinn und die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 155 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 6) gegen eine Zulassung von Ausnahmen sprechen und der heutige Gesetzgeber seine gegenteilige Absicht sogar ausdrücklich erklärt hat Ausschussbericht zum ErbRÄG 1989 wie oben).
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 18. November 1986 (NJW 1987, 1007) eine dem § 754 Abs.2 Satz 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 ähnliche Bestimmung, nämlich den § 1934 c BGB, als verfassungswidrig erklärt. Auf die auch hier zutreffenden Gründe dieser Entscheidung darf verwiesen werden. Verfassungswidrig ist zwar nach Ansicht des erkennenden Senates auch die Regelung, daß volljährigen unehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater überhaupt nur zusteht, wenn ihre Vaterschaft noch vor dem Tod des Vaters festgestellt worden ist (selbst wenn etwa der medizinische Beweis der Vaterschaft schon vorliegt). Doch ist dieser Teil der bezogenen Bestimmung für die vorliegende Verlassenschaftssache nicht entscheidungswesentlich. Der Aufhebungsantrag hat sich daher auf den zweiten Halbsatz des letzten Satzes des § 754 Abs.2 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 zu beschränken.Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 18. November 1986 (NJW 1987, 1007) eine dem Paragraph 754, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 ähnliche Bestimmung, nämlich den Paragraph 1934, c BGB, als verfassungswidrig erklärt. Auf die auch hier zutreffenden Gründe dieser Entscheidung darf verwiesen werden. Verfassungswidrig ist zwar nach Ansicht des erkennenden Senates auch die Regelung, daß volljährigen unehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater überhaupt nur zusteht, wenn ihre Vaterschaft noch vor dem Tod des Vaters festgestellt worden ist (selbst wenn etwa der medizinische Beweis der Vaterschaft schon vorliegt). Doch ist dieser Teil der bezogenen Bestimmung für die vorliegende Verlassenschaftssache nicht entscheidungswesentlich. Der Aufhebungsantrag hat sich daher auf den zweiten Halbsatz des letzten Satzes des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 zu beschränken.