Entscheidungsgründe:
Die Streitteile beantragten in Klage und Widerklage die Scheidung ihrer im Jahr 1970 geschlossenen Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen Teiles. Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden kurz: Klägerin) wirft dem Beklagten und Widerkläger (im folgenden kurz: Beklagter) Beschimpfungen, Mißhandlungen, Drohungen, Herrschsucht, Aussperrung aus der ehelichen Wohnung und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau vor. Der Beklagte machte geltend, die Klägerin habe den ehelichen Verkehr verweigert, ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen und ihn grundlos verlassen. Sie habe den Haushalt vernachlässigt, sei lieblos gewesen und habe ihn mißhandelt.
Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe und sprach aus, daß beide Streitteile das Verschulden je zur Hälfte treffe. Das Berufungsgericht bestätigte das nur im Verschuldensausspruch von der Klägerin bekämpfte Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen gingen kurz zusammengefaßt von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die Ehe verlief bis Ende 1985 im wesentlichen problemlos. Der letzte eheliche Verkehr fand im Dezember 1985 statt. Schwierigkeiten entstanden, als die Klägerin damals wieder berufstätig wurde. Die Klägerin begann, sich immer mehr zu verselbständigen, wozu sicher ihr eigenes Geld beitrug, während sie zuvor vom Beklagten trotz gegebener größerer Leistungsfähigkeit immer nur sehr wenig Haushaltsgeld erhalten hatte. Sie verbrachte jetzt die Freizeit wiederholt allein, auch an Sonntagen, und tat es damit dem Beklagten gleich, der dies auch früher immer schon so gehalten und zB auch allein große Reisen unternommen hatte oder an Sonntagen das Frühstück nicht mit der Familie einnahm, sondern ein Lokal aufsuchte. Der Beklagte verhielt sich auch sehr tyrannisch und schrieb zB der Klägerin vor, ob sie fernsehen dürfe. Es kam wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Streitteilen, bei denen der Beklagte die Klägerin wiederholt aufs ordinärste beschimpfte und mit Mißhandlungen bedrohte, dies jeweils auch vor den beiden ehelichen Kindern. Es kam auch zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Die Klägerin lernte bald nach Aufnahme ihrer Berufstätigkeit einen anderen Mann kennen und unterhielt mit ihm ehewidrige und noch vor Beginn des Scheidungsverfahrens auch ehebrecherische Beziehungen. Seit dieser Zeit weigerte sie sich, mit dem Beklagten geschlechtlich zu verkehren.
Am 24. August 1986 kam es wieder zu einem heftigen Streit. Der Beklagte hatte nicht erlaubt, daß die Kinder die Klägerin bei einem Besuch ihrer Eltern begleiten, worauf die Klägerin den Besuch ohne die Kinder machte. Als sie zurückkam, sagte ihr die Tochter, der Beklagte habe inzwischen die ganze Wohnung durchsucht. Die Klägerin vermißt seither ein Sparbuch mit etwas über 60.000 S Einlage und einen Bargeldbetrag von 1.000 S. Als sie den Beklagten zur Rede stellte und Anzeige bei der Polizei erstattete, versetzte er ihr schließlich einen Faustschlag und drohte ihr an, er werde sie nicht mehr in die Wohnung lassen, wenn sie diese verlasse. Die Klägerin ging aber trotzdem nochmals zur Polizei und der Beklagte ließ nun durch seinen Sohn ein anderes Schloß anbringen, sodaß die Klägerin nicht mehr Zutritt zur ehelichen Wohnung hatte. Sie verließ daraufhin den Beklagten und die beiden 1971 und 1972 geborenen ehelichen Kinder und zog zunächst nicht zu ihrem schon erwähnten Freund, sondern ins Frauenhaus und blieb dort bis Mitte Dezember 1986, dann zog sie in die Wohnung ihres Freundes. Für die Klägerin war die Aussperrung aus der ehelichen Wohnung ein willkommener Anlaß, die Ehe zu beenden, und sie brachte auch vier Tage danach die Scheidungsklage ein.
Der Beklagte lernte bald nach dem Wegzug der Klägerin eine andere Frau kennen, die ihm den Haushalt führte und mit der er nach Beginn des Scheidungsverfahrens ehebrecherische Beziehungen begann. In rechtlicher Hinsicht wertete das Erstgericht den bei beiden Teilen erwiesenen Ehebruch und weiters beim Beklagten die Beschimpfungen und Mißhandlungen, das Aussperren der Klägerin und die Unterhaltsvernachlässigung und bei der Klägerin das Verlassen des Beklagten und der ehelichen Kinder, die auch hier erwiesenen Tätlichkeiten und das teilweise alleinige Verbringen der Freizeit als schwere Eheverfehlungen, die etwa von gleichem Gewicht seien. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nur bei einem erheblich schwereren Verschulden des einen Teiles in Betracht komme, woran es aber im vorliegenden Fall fehle. Zwar habe die erste Ursache zur Zerstörung der Ehe der Beklagte durch sein tyrannisches Verhalten gesetzt, die Klägerin habe aber noch vor ihrem Ausziehen aus der Wohnung ein ehebrecherisches Verhältnis begonnen und die Ehe nach einer zwar wiederum nur vom Beklagten zu vertretenden Mißhandlung und Drohung rasch aufgegeben.