Entscheidungsgründe:
Der Kläger als Masseverwalter im Konkurs Otto B
begehrte von der beklagten Partei eine Restzahlung für vom Gemeinschuldner verlegte Estriche und Böden von 473.700,68 S s.A. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, wobei sie einen Teil des Klagsanspruches bestritt, vor allem aber aufrechnungsweise eine den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderung geltend machte.
Im ersten Rechtsgang wurde klargestellt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.7.1981, 3 Ob 608/80, verwiesen sei, daß die beklagte Partei nur solche Gegenforderungen geltend machen kann, die sich unmittelbar auf die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Leistungen beziehen und der beklagten Partei schon kraft eigenen Rechts gegen den Gemeinschuldner zugestanden hatten. Hingegen kann die beklagte Partei nicht Gegenforderungen geltend machen, die sie erst durch eine Zession von einzelnen Wohnungswerbern erworben hat. Dazu ist der besseren Verständlichkeit wegen zu wiederholen, daß diese Wohnungswerber beim Gemeinschuldner eine sogenannte Sonderausstattung bestellt hatten, wobei sie den Preis für die Standardausstattung an die beklagte Partei und die Mehrkosten an den Gemeinschuldner zahlen sollten, der wiederum die Kosten der Standardausstattung der beklagten Partei in Rechnung stellen sollte. Die erwähnte Zession fand nämlich zu einem Zeitpunkt statt, als der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners schon bekannt war, sodaß sie der Anfechtung unterliegt.
Die Klagsforderung besteht jedenfalls mit 330.782,40 S zu Recht (Außerstreitstellung AS 530 dA).
Strittig verblieb, ob die klagende Partei auch noch Anspruch auf einen Betrag von 13.680,-- S hat, das sind 18 % Umsatzsteuer aus 76.000 S, welchen Betrag die Streitteile vergleichsweise für die vom Gemeinschuldner nicht gelieferten, ursprünglich in Rechnung gestellten Leistungen außer Streit gestellt haben (S.122 dA). Strittig blieb weiters, ob der klagenden Partei ein Betrag von 115.041,80 S gebührt, der sich aus Zahlungen mehrerer Wohnungserwerber an die Beklagte zusammensetzt und durchwegs Leistungen des Gemeinschuldners betraf, die dieser an diese Wohnungskäufer an Sonderausstattungen erbracht hatte. Da diese Sonderausstattung aus dem Verschulden des Gemeinschuldners mißlang und eine sehr kostspielige Sanierungsarbeit nötig war, welche von der beklagten Partei bewerkstelligt und finanziert wurde, leisteten diese betroffenen Wohnungskäufer die noch offenen Beträge nicht an den Gemeinschuldner, sondern an die beklagte Partei. Die beklagte Partei hatte diesen Betrag in ihrem Vorbringen wiederholt als "Abzugspost anerkannt" (worauf im einzelnen noch zurückzukommen ist). Die Gegenforderung besteht jedenfalls mit 69.821,46 S zu Recht, d. i. im Gegensatz zu den verglichenen 76.000 S nicht ein Entgelt für überhaupt nicht erbrachte Leistungen an Sonderausstattung, sondern das Entgelt für an sich erbrachte Sonderausstattungen, die aber mangelhaft waren, so daß die beklagte Partei dieses Entgelt jedenfalls nicht entrichten muß bzw. schon kraft eigenen Rechts einen Anspruch auf Rückersatz der teilweise schon bezahlten Leistungen hatte.
Strittig ist hingegen, ob die beklagte Partei auch noch einen Betrag von weiteren 291.864,52 S (laut Sachverständigengutachten S.542 dA) als Gegenforderung geltend machen kann. Bei diesem Betrag handelt es sich darum, daß, wie erwähnt, der Gemeinschuldner in vielen Fällen die Sonderausstattung mangelhaft geliefert hatte, so daß die einzelnen Wohnungswerber jedenfalls eine Sanierung ihrer unbrauchbaren Böden vornehmen lassen mußten. Daraus entstanden erhebliche Kosten, welche sich u.a. auch auf den zur Standardausstattung gehörenden Estrich erstreckten. Der Sachverständige hatte hievon 65 % der Estricherneuerung und 35 % der Parkettbodenerneuerung zugeordnet. Hier ist strittig, ob es sich um einen Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer handelt, den diese nach Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei abgetreten haben, oder, weil sozusagen auch die Standardausstattung betroffen war, um einen "eigenen" Anspruch der beklagten Partei handelt. Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß die Klagsforderung mit 445.824,20 S zu Recht bestehe (das sind
330.782,40 S + 115.041,80 S), die Gegenforderung mit 69.821,46 S und daher die beklagte Partei der klagenden Partei den Differenzbetrag von 376.002,74 S sA zahlen müsse, während ein Mehrbegehren von 97.697,94 S sA abgewiesen wurde.
Das Erstgericht vertrat dabei kurz gesagt folgende Rechtsansicht:
Weil sich die Zahlungen der einzelnen Wohnungskäufer (es geht um den Betrag von 115.041,80 S) auf die Sonderausstattung beziehen, stünde der beklagten Partei dieser Betrag nicht als "eigene" Forderung zu, sondern sie müsse diesen Betrag an die klagende Partei abführen, was sie im Prozeßvorbringen im übrigen auch wiederholt anerkannt habe.
Weil es sich bei der verglichenen Abzugspost von 76.000 S nicht um erbrachte Leistungen handle, könne daraus keine Umsatzsteuer gebühren, weshalb die strittigen 13.680,-- S nicht zu Recht bestünden.
Die Sanierungsarbeiten (von 291.864,52 S) beträfen die Sonderausstattung. Hier hätten nur die jeweiligen Wohnungswerber an den Gemeinschuldner einen Auftrag erteilt, nur ihnen sei der Schaden entstanden, nur sie könnten diesen Schaden ersetzt verlangen. Die beklagte Partei habe diese Ansprüche erst durch die in bezug auf die klagende Partei unwirksame Zession erworben und könne daher diesen Betrag nicht zur Aufrechnung verwenden.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klagsforderung nur mit 344.462,40 S als zu Recht bestehend erkannt wurde (d.s. 330.782,40 S + 13.680,-- S), weshalb der Klage nach Abzug der gleichgebliebenen Gegenforderung nur mit dem Differenzbetrag von 274.640,94 S sA stattgegeben wurde, während ein Mehrbegehren von 199.059,74 S sA abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht vertrat folgende Auffassung:
Die Umsatzsteuer aus den verglichenen 76.000 S dürfe nicht abgezogen werden, weil sie in diesem Vergleichsbetrag schon enthalten sei. Der Betrag von 115.041,80 S gebühre jedoch der klagenden Partei nicht, weil die einzelnen Wohnungswerber als Auftraggeber des Gemeinschuldners dieses Teilentgelt dem Gemeinschuldner nicht mehr erbringen hätte müssen, so daß sie in Wirklichkeit nur das Entgelt für die seitens der beklagten Partei veranlaßte Sanierung der Böden darstellt. Daß die beklagte Partei diesen Betrag rein rechnerisch als Gegenforderung dargestellt habe, könne daran nichts ändern, sondern es ergebe sich die rechtliche Konsequenz, daß die klagende Partei auf diesen Entgeltteil überhaupt keinen Anspruch habe. Hier liege auch kein Aufrechnungsverbot oder ein Begünstigungstatbestand nach der Konkursordnung vor. Hinsichtlich der Sanierungskosten von 291.864,52 S billigte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile.
Die klagende Partei bekämpft das Berufungsurteil nur insoweit, als nicht zusätzlich 115.041,80 S zugesprochen wurden, macht Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt den Revisionsantrag, es dahin abzuändern, daß der Klage mit insgesamt 389.682,74 S sA stattgegeben werde.
Die beklagte Partei bekämpft das Berufungsurteil nur insoweit, als die Gegenforderung nicht mit weiteren 291.864,52 S als zu Recht bestehend angenommen und demgemäß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde, macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit 344.462,40 S und die Gegenforderung in Höhe dieses Betrages zu Recht bestünden und daher die Klage auf Zahlung von 473.700,68 S sA abgewiesen werde, oder es aufzuheben. Die Streitteile beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen wechselseitig, der Revision der Gegenseite jeweils keine Folge zu geben.