Die Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach einheitlicher Auffassung erfaßt das Mietrechtsgesetz nur mehr die Raummiete und daher nicht mehr die Miete von unbebauten Grundstücken zu Geschäftszwecken (aus jüngerer Zeit etwa SZ 57/194, SZ 58/25, RdW 1988, 386 je mwN aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung). Wird ein Grundstück zu dem dem Vermieter erkennbaren Zweck gemietet, darauf ein Superädifikat zu errichten, das einer geschäftlichen Tätigkeit dienen soll, so kommt allerdings die analoge Anwendung des Mietrechtsgesetzes in Betracht (F.Bydlinski, JBl 1984, 250 ff und ihm folgend die angeführten Entscheidungen sowie JBl 1985, 107, JBl 1990, 48 ua). Voraussetzung ist, daß es sich um ein Superädifikat handelt, das im Sinn des Sprachgebrauchs als Geschäftsräumlichkeit angesehen werden kann (Bydlinski aaO 251), und daß die Grundstücksmiete in der dem Vermieter erkennbaren Absicht einer (relativ) dauernden Nutzung des Superädifikates zu Geschäftszwecken vereinbart wurde (Bydlinski aaO 251; RdW 1984, 338; SZ 57/194).
Das Berufungsgericht meint, daß ein Musterhaus deshalb keine Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Sprachgebrauches sei, weil es in erster Linie als Schaustück und nicht zu Geschäftszwecken diene. Dies ist aber nicht entscheidend. In einem Musterhaus wird regelmäßig auch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Dazu gehören etwa die Demonstration des Hauses, die Beratung der Kunden und die Vorbereitung sowie der Abschluß von Kaufverträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen, weil dies, ähnlich wie bei einem Mietvertrag über teilweise nicht kündigungsgeschützte Bestandobjekte (vgl hiezu MietSlg 1677/43, 18.253), nichts daran ändern würde, daß die Bestimmungen des MRG über die Kündigung sinngemäß anzuwenden sind. Daß ein Musterhaus auf Grund seiner Bauweise als Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Sprachgebrauches gilt, muß nicht näher begründet werden (vgl auch Bydlinski aaO 252). Ebensowenig ist zweifelhaft, daß es sich um ein Superädifikat handelt, weshalb es der von den Klägern hiezu in der Berufung geforderten Feststellungen nicht bedarf. Dadurch, daß in einem umbauten Raum eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, unterscheidet sich die Miete eines Grundstücks für die Aufstellung von Musterhäusern von den vom Berufungsgericht angeführten Fällen, in denen ein Grundstück nur zu dem Zweck gemietet wird, damit Kunden bewegliche Sachen wie zB Landmaschinen besichtigen können. Selbst wenn dabei die angeführten geschäftlichen Tätigkeiten auf dem Grundstück ausgeführt würden, geschähe dies nicht in einem Geschäftsraum im Sinn des Sprachgebrauches.Das Berufungsgericht meint, daß ein Musterhaus deshalb keine Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Sprachgebrauches sei, weil es in erster Linie als Schaustück und nicht zu Geschäftszwecken diene. Dies ist aber nicht entscheidend. In einem Musterhaus wird regelmäßig auch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Dazu gehören etwa die Demonstration des Hauses, die Beratung der Kunden und die Vorbereitung sowie der Abschluß von Kaufverträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen, weil dies, ähnlich wie bei einem Mietvertrag über teilweise nicht kündigungsgeschützte Bestandobjekte vergleiche hiezu MietSlg 1677/43, 18.253), nichts daran ändern würde, daß die Bestimmungen des MRG über die Kündigung sinngemäß anzuwenden sind. Daß ein Musterhaus auf Grund seiner Bauweise als Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Sprachgebrauches gilt, muß nicht näher begründet werden vergleiche auch Bydlinski aaO 252). Ebensowenig ist zweifelhaft, daß es sich um ein Superädifikat handelt, weshalb es der von den Klägern hiezu in der Berufung geforderten Feststellungen nicht bedarf. Dadurch, daß in einem umbauten Raum eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, unterscheidet sich die Miete eines Grundstücks für die Aufstellung von Musterhäusern von den vom Berufungsgericht angeführten Fällen, in denen ein Grundstück nur zu dem Zweck gemietet wird, damit Kunden bewegliche Sachen wie zB Landmaschinen besichtigen können. Selbst wenn dabei die angeführten geschäftlichen Tätigkeiten auf dem Grundstück ausgeführt würden, geschähe dies nicht in einem Geschäftsraum im Sinn des Sprachgebrauches.
Hier ergibt sich auch aus dem Bestandvertrag eindeutig die Absicht, in den Musterhäusern eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben, weil darauf hingewiesen wird, daß die Häuser laufend von Verkäufern betreut würden, und weil der Bestandnehmerin die Herstellung von Anschlüssen für Telefon und Telex gestattet wurde. Den Klägern war diese Absicht daher erkennbar. Da der Bestandnehmerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Vertrag auf insgesamt zehn Jahre zu verlängern, kann, anders als in dem der Entscheidung RdW 1984, 338 zugrundeliegenden Fall, auch nicht gesagt werden, das Grundstück sei nicht gemietet worden, um darauf in einem Superädifikat eine (relativ) dauernde geschäftliche Tätigkeit auszuüben.
Ist aber auf das zu beurteilende Bestandverhältnis des MRG anzuwenden, so war es zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht aufgelöst. Der Bestandvertrag wurde von den Klägern nicht wirksam gekündigt, weil dies gemäß § 33 Abs 1 MRG nur gerichtlich und gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund im Sinn dieser Gesetzesstelle hätte geschehen können (die Eröffnung des Konkurses fällt darunter nicht; MietSlg 5257, 37.399). Der Bestandvertrag war aber im genannten Zeitpunkt auch nicht gemäß § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinsens aufgelöst. Dies hätte vorausgesetzt, daß ein schon fälliger Bestandzins trotz Mahnung und Setzung oder Gewährung einer angemessenen Frist nicht bezahlt wurde (MietSlg 30.228, 34.264 ua). Die Kläger haben nicht vorgebracht, daß sie den behaupteten Zinsrückstand eingemahnt haben. Nun ersetzt zwar die Räumungsklage die Mahnung (MietSlg 34.264 ua); dies jedoch nur dann, wenn darin der Zinsrückstand hinreichend bestimmt angeführt wird (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1118; vgl auch MietSlg 30.221). Die Kläger haben in der Klage aber nur vorgebracht, daß die Bestandnehmerin "mit fälligen Bestandzinsen in Rückstand geraten" sei. Dieses allgemeine Vorbringen kann nicht als gesetzmäßige Mahnung gewertet werden. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, haben sie allerdings noch behauptet, daß die Bestandnehmerin den Zins für März und April 1987 nicht bezahlt habe. Hiedurch konnte aber die Auflösung des Bestandvertrages zum Schluß der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht bewirkt werden, weil der Bestandnehmerin bis zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Frist für die Bezahlung eines allfälligen Zinsrückstandes nicht zur Verfügung stand (1 Ob 502/89). Es sind unter diesen Umständen Feststellungen zur Säumnis der Bestandnehmerin bei der Bezahlung des Bestandzinses, wie sie von den Klägern in der Berufung gefordert werden, nicht notwendig. Da die Kläger somit für den für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Auflösung des Bestandvertrages nicht dargetan haben, war ihr auf Räumung des Bestandgegenstandes gerichtetes Klagebegehren abzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Rechtsanwaltes liegt gemäß § 10 Z 2 lit a RATG entsprechend dem in der Klage genannten Jahresmietzins im Bereich von über 50.000 S bis 75.000 S.Ist aber auf das zu beurteilende Bestandverhältnis des MRG anzuwenden, so war es zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht aufgelöst. Der Bestandvertrag wurde von den Klägern nicht wirksam gekündigt, weil dies gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG nur gerichtlich und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur aus einem wichtigen Grund im Sinn dieser Gesetzesstelle hätte geschehen können (die Eröffnung des Konkurses fällt darunter nicht; MietSlg 5257, 37.399). Der Bestandvertrag war aber im genannten Zeitpunkt auch nicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 1118, ABGB wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinsens aufgelöst. Dies hätte vorausgesetzt, daß ein schon fälliger Bestandzins trotz Mahnung und Setzung oder Gewährung einer angemessenen Frist nicht bezahlt wurde (MietSlg 30.228, 34.264 ua). Die Kläger haben nicht vorgebracht, daß sie den behaupteten Zinsrückstand eingemahnt haben. Nun ersetzt zwar die Räumungsklage die Mahnung (MietSlg 34.264 ua); dies jedoch nur dann, wenn darin der Zinsrückstand hinreichend bestimmt angeführt wird (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 1118,; vergleiche auch MietSlg 30.221). Die Kläger haben in der Klage aber nur vorgebracht, daß die Bestandnehmerin "mit fälligen Bestandzinsen in Rückstand geraten" sei. Dieses allgemeine Vorbringen kann nicht als gesetzmäßige Mahnung gewertet werden. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, haben sie allerdings noch behauptet, daß die Bestandnehmerin den Zins für März und April 1987 nicht bezahlt habe. Hiedurch konnte aber die Auflösung des Bestandvertrages zum Schluß der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht bewirkt werden, weil der Bestandnehmerin bis zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Frist für die Bezahlung eines allfälligen Zinsrückstandes nicht zur Verfügung stand (1 Ob 502/89). Es sind unter diesen Umständen Feststellungen zur Säumnis der Bestandnehmerin bei der Bezahlung des Bestandzinses, wie sie von den Klägern in der Berufung gefordert werden, nicht notwendig. Da die Kläger somit für den für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Auflösung des Bestandvertrages nicht dargetan haben, war ihr auf Räumung des Bestandgegenstandes gerichtetes Klagebegehren abzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Rechtsanwaltes liegt gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG entsprechend dem in der Klage genannten Jahresmietzins im Bereich von über 50.000 S bis 75.000 S.