Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß den beklagten Parteien über einige Grundstücke kein Geh- oder Fahrrecht zustehe, und bewertete die Eigentumsfreiheitsklage mit 30.000 S. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt, teilweise wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und änderte es im Kostenpunkt ab.
Der Spruch des Urteils enthält nur den Satz: "Die Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig."Der Spruch des Urteils enthält nur den Satz: "Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig."
In den Gründen wird dazu ausgeführt: "Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt, war gemäß § 502 Abs.2 ZPO auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist."In den Gründen wird dazu ausgeführt: "Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt, war gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist."
Dieser Ausspruch entspricht nicht dem Gesetz. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil ausdrücklich auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Zusätzlich ist gemäß § 500 Abs.2 Z 2 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - zutrifft, und falls dies nicht zutrifft, gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Dieser Ausspruch entspricht nicht dem Gesetz. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil ausdrücklich auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Zusätzlich ist gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - zutrifft, und falls dies nicht zutrifft, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.
Dem Urteil des Berufungsgerichtes kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes durch die klagende Partei selbst bewerten wollte oder ob es vielleicht von der unrichtigen Ansicht ausging, es sei an die Bewertung durch den Kläger gebunden und die Revision sei schon deshalb gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Dem Urteil des Berufungsgerichtes kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes durch die klagende Partei selbst bewerten wollte oder ob es vielleicht von der unrichtigen Ansicht ausging, es sei an die Bewertung durch den Kläger gebunden und die Revision sei schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung des Urteils durch den bisher fehlenden Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen. Sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, ist statt des in diesem Fall überholten bisherigen Zulässigkeitsausspruches jener nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nachzuholen.Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung des Urteils durch den bisher fehlenden Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aufzutragen. Sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, ist statt des in diesem Fall überholten bisherigen Zulässigkeitsausspruches jener nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nachzuholen.