Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Erfüllung eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrages und die Feststellung der Haftung für einen drohenden Verspätungsschaden.
Die beklagte Partei erhob in der mit schriftlichem Beschluß aufgetragenen Klagebeantwortung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil gemäß § 6 Punkt e des Kaufvertrages für sämtliche Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag das Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien vereinbart worden sei.Die beklagte Partei erhob in der mit schriftlichem Beschluß aufgetragenen Klagebeantwortung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil gemäß Paragraph 6, Punkt e des Kaufvertrages für sämtliche Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag das Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien vereinbart worden sei.
Die klagende Partei erwiderte dazu, daß die Schiedsklausel wegen des Hinweises auf die Verfahrensordnung des vereinbarten Schiedsgerichtes gemäß § 19 Abs 3 HandelskammerG und § 1 der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien nur wirksam sei, wenn wenigstens ein Vertragsteil seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich habe.Die klagende Partei erwiderte dazu, daß die Schiedsklausel wegen des Hinweises auf die Verfahrensordnung des vereinbarten Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 19, Absatz 3, HandelskammerG und Paragraph eins, der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien nur wirksam sei, wenn wenigstens ein Vertragsteil seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich habe.
Die beklagte Partei brachte dazu noch vor, daß nach der ständigen Spruchpraxis des Schiedsgerichtes der Bundeswirtschaftskammer Fälle zwischen Wiener Rechtssubjekten vom Schiedsgericht der Handelskammer Wien entschieden würden. Der Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Schiedsvertrages steht wie folgt außer Streit:
"Sämtliche aus diesem Vertrag (das ist der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag) oder im Zusammenhang mit Fragen seiner Ungültigkeit entstehenden Streitigkeiten, deren Beseitigung auf gütlichem Wege nicht gelingt, werden mit endgültiger Wirksamkeit nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien entschieden. Beide Partner verpflichten sich, die vom Schiedsgericht auferlegten Verbindlichkeiten unverzüglich so zu erfüllen, als ob es sich um die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes handelte."
Das Erstgericht erklärte sich nach Einschränkung der Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage für sachlich zuständig und verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es war der Auffassung, daß die strittige Klausel nur einen Wahlgerichtsstand schaffe, weil die Streitteile nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, daß das vereinbarte Schiedsgericht ausschließlich zuständig sein sollte. Eine entwaige in der Praxis funktionierende Übung des vereinbarten Schiedsgerichtes müsse nicht erhoben werden, weil sie nicht den Mangel ersetzen könne, daß die beklagte Partei keine wirksame schriftliche Schiedsvereinbarung vorgelegt habe.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß über Einrede der beklagten Partei die Klage zurückgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Rekursgericht verwies darauf, daß die Einrede des Vorliegens eines Schiedsvertrages als Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu werten sei. Entgegen der Auslegung des Erstgerichtes sei zwischen den Streitteilen das Schiedsgericht nicht nur als Wahlzuständigkeit vereinbart worden; im Zweifel sei vielmehr eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes anzunehmen. Die Bezugnahme auf die Verfahrensordnung des vereinbarten Schiedsgerichtes ändere nichts daran, daß die Parteien freiwillig und hinreichend bestimmt dieses Schiedsgericht vereinbarten. Ob die Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs 3 HandelskammerG wirksam sei, müsse auf sich beruhen; denn solange wenigstens ein Teil an der Schiedsvereinbarung festhalte, sei es trotz grundsätzlich zu verneinender Kompetenz Kompetenz des Schiedsgerichtes Sache des vereinbarten Schiedsgerichtes, auch die eigene Zuständigkeit und die Wirksamkeit des Schiedsvertrages zu prüfen. Erst wenn das Schiedsgericht gegebenenfalls auch nach wiederholter Konstituierung seine sachliche Unzuständigkeit ausspreche und damit seine Tätigkeit ablehne, sei wieder das ordentliche Gericht wegen Fehlens eines durch den Schiedsvertrag gedeckten Schiedsgerichtes zur Entscheidung berufen.Das Rekursgericht verwies darauf, daß die Einrede des Vorliegens eines Schiedsvertrages als Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu werten sei. Entgegen der Auslegung des Erstgerichtes sei zwischen den Streitteilen das Schiedsgericht nicht nur als Wahlzuständigkeit vereinbart worden; im Zweifel sei vielmehr eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes anzunehmen. Die Bezugnahme auf die Verfahrensordnung des vereinbarten Schiedsgerichtes ändere nichts daran, daß die Parteien freiwillig und hinreichend bestimmt dieses Schiedsgericht vereinbarten. Ob die Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, HandelskammerG wirksam sei, müsse auf sich beruhen; denn solange wenigstens ein Teil an der Schiedsvereinbarung festhalte, sei es trotz grundsätzlich zu verneinender Kompetenz Kompetenz des Schiedsgerichtes Sache des vereinbarten Schiedsgerichtes, auch die eigene Zuständigkeit und die Wirksamkeit des Schiedsvertrages zu prüfen. Erst wenn das Schiedsgericht gegebenenfalls auch nach wiederholter Konstituierung seine sachliche Unzuständigkeit ausspreche und damit seine Tätigkeit ablehne, sei wieder das ordentliche Gericht wegen Fehlens eines durch den Schiedsvertrag gedeckten Schiedsgerichtes zur Entscheidung berufen.