[2] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung können Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren (RS0018498). Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es darauf abstellte, dass der vom Kläger behauptete Mangel (die deutliche Verlängerung der Ladezeit der Batterie des von ihm gekauften Elektroautos) nach seinem eigenen Vorbringen nicht von Anfang an bestand, sondern erst durch ein rund drei Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs aufgespieltes Software-Update hervorgerufen worden sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision nicht einmal ansatzweise auseinander, zumal sie sich in der wörtlichen Wiederholung des Berufungsvorbringens erschöpft.
[4] 2. Die vom Kläger weiters als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob ein Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug, bei dem nach der Übergabe im Rahmen eines Abonnements auf Fahrzeugtelematik laufend Software-Updates durch den Hersteller bereit gestellt würden, auch wesentliche Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses aufweise, stellt sich hier nicht. Der Kläger unternimmt nämlich in seiner Revision nicht einmal den Versuch, die Auffassung des Berufungsgerichts zu widerlegen, wonach dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung darstelle.
[5] 3. Der Kläger setzt sich auch mit den seinen behaupteten vertraglichen Schadenersatzanspruch verneinenden Ausführungen des Berufungsgerichts überhaupt nicht auseinander.
[6] 4. Soweit sich der Kläger auf das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beruft, genügt der Hinweis, dass dieses, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, auf den Anfang 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag noch gar nicht anwendbar ist (§ 29 Abs 2 VGG). [6] 4. Soweit sich der Kläger auf das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beruft, genügt der Hinweis, dass dieses, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, auf den Anfang 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag noch gar nicht anwendbar ist (Paragraph 29, Absatz 2, VGG).
[7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.