Der Rekurs ist wegen des 300.000 S übersteigenden Werts des betriebenen Anspruchs im führenden Versteigerungsverfahren als Vollrekurs zulässig. Es kommt ihm Berechtigung zu.
Gemäß § 78 EO, § 520 Abs 1 Satz 1 ZPO müssten zwar Rekurse bei dem Gericht überreicht werden, dessen Beschluss angefochten wird. Daraus folgt aber nicht, dass das im bezirksgerichtlichen Verfahren bestehende Recht gemäß § 520 Abs 1 Satz 2 ZPO einen Rekurs mündlich zu Protokoll anzubringen, ebenfalls nur beim erkennenden Gericht wirksam ausgeübt werden kann. Eine Protokollaranbringung lässt sich nicht unter den Begriff des „Überreichens“ einordnen, sondern stellt ein mündliches „Anbringen“ dar. Für diesen Fall enthält das Gesetz keine Bestimmung darüber, bei welchem Gericht dies zu erfolgen habe. Auch beim Wohnsitzgericht kann daher ein Rekurs wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig ob die betreffende Partei Verfahrenshilfe genießt oder nicht; in diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab (ebenso SZ 21/48, EvBl 1971/139, Fasching Komm IV 417 und 419).Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 520, Absatz eins, Satz 1 ZPO müssten zwar Rekurse bei dem Gericht überreicht werden, dessen Beschluss angefochten wird. Daraus folgt aber nicht, dass das im bezirksgerichtlichen Verfahren bestehende Recht gemäß Paragraph 520, Absatz eins, Satz 2 ZPO einen Rekurs mündlich zu Protokoll anzubringen, ebenfalls nur beim erkennenden Gericht wirksam ausgeübt werden kann. Eine Protokollaranbringung lässt sich nicht unter den Begriff des „Überreichens“ einordnen, sondern stellt ein mündliches „Anbringen“ dar. Für diesen Fall enthält das Gesetz keine Bestimmung darüber, bei welchem Gericht dies zu erfolgen habe. Auch beim Wohnsitzgericht kann daher ein Rekurs wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig ob die betreffende Partei Verfahrenshilfe genießt oder nicht; in diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab (ebenso SZ 21/48, EvBl 1971/139, Fasching Komm römisch vier 417 und 419).
Es ist richtig, dass in der Begründung der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung EvBl 1963/33 davon ausgegangen wird, dass der Rekurs nur bei dem Gericht zu Protokoll gegeben werden dürfe, das mit der Sache befasst war. Aber auch diese Entscheidung geht ungeachtet dieser Ansicht davon aus, dass der beim unzuständigen Gericht zu Protokoll gegebene Rekurs trotzdem als wirksam erhoben gilt. Diese Auffassung muss im Lichte der Neuerungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch mehr gelten, deren Grundgedanken auch dahin gehen, Schädigungen einer Partei durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts tunlichst zu vermeiden (vgl etwa auch die Neufassung von § 434 Abs 2 ZPO). Aus der Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 ZPO und der noch weitergehenden Bestimmung des § 90 GOG kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die dort der Verfahrenshilfe genießenden Partei eingeräumten Rechte hinsichtlich einer Klagsanbringung oder hinsichtlich sonstiger Anträge die unabhängig von der Verfahrenshilfe speziell für den Rekurs im bezirksgerichtlichen Verfahren geltende Norm des § 520 ZPO so ausgelegt werden müsste, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei einen Rekurs wirksam nur beim erkennenden Gericht zu Protokoll geben kann. Der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Auffassung (so diese auch schon in RPflEx 1965/120) wird daher nicht beigetreten; sondern der Rekurs des Verpflichteten ist als rechtzeitig zu behandeln. Der Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz war daher zu beheben.Es ist richtig, dass in der Begründung der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung EvBl 1963/33 davon ausgegangen wird, dass der Rekurs nur bei dem Gericht zu Protokoll gegeben werden dürfe, das mit der Sache befasst war. Aber auch diese Entscheidung geht ungeachtet dieser Ansicht davon aus, dass der beim unzuständigen Gericht zu Protokoll gegebene Rekurs trotzdem als wirksam erhoben gilt. Diese Auffassung muss im Lichte der Neuerungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch mehr gelten, deren Grundgedanken auch dahin gehen, Schädigungen einer Partei durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts tunlichst zu vermeiden vergleiche etwa auch die Neufassung von Paragraph 434, Absatz 2, ZPO). Aus der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und der noch weitergehenden Bestimmung des Paragraph 90, GOG kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die dort der Verfahrenshilfe genießenden Partei eingeräumten Rechte hinsichtlich einer Klagsanbringung oder hinsichtlich sonstiger Anträge die unabhängig von der Verfahrenshilfe speziell für den Rekurs im bezirksgerichtlichen Verfahren geltende Norm des Paragraph 520, ZPO so ausgelegt werden müsste, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei einen Rekurs wirksam nur beim erkennenden Gericht zu Protokoll geben kann. Der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Auffassung (so diese auch schon in RPflEx 1965/120) wird daher nicht beigetreten; sondern der Rekurs des Verpflichteten ist als rechtzeitig zu behandeln. Der Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz war daher zu beheben.
Die Entscheidung über die vom Verpflichteten in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof verzeichneten Kosten war gemäß § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO dem dafür zuständigen Gericht zweiter Instanz zu überlassen.Die Entscheidung über die vom Verpflichteten in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof verzeichneten Kosten war gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO dem dafür zuständigen Gericht zweiter Instanz zu überlassen.