Dieser Rekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.1 Z 2 und 5 ZPO unzulässig.Dieser Rekurs ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ZPO unzulässig.
Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt auch vor, wenn die zweite Instanz über Kosten nicht meritorisch, sondern rein verfahrensrechtlich entschied, zB einen Kostenrekurs als unzulässig zurückwies (MietSlg.33.677, 34.782 u.a.).
Darüber hinaus liegt auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über der im § 528 Abs.1 Z 5 ZPO genannten Wertgrenze von 15.000 S.Darüber hinaus liegt auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über der im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannten Wertgrenze von 15.000 S.
Wenn die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs ausführt, daß
es hier nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern auf
den Wert des betriebenen Anspruches ankomme, so ist dem
entgegenzuhalten, daß dies zwar für die Frage, ob die
Rechtsmittelbeschränkung nach § 517 ZPO zum Tragen kommt, also für
die Entscheidung der 2.Instanz zutrifft - und insofern ist die vom
Beschwerdegegenstand ausgehende Begründung des
Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz verfehlt ('übersteigt
der Streitgegenstand.......') - , nicht aber für die
Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO ('über
einen.............Beschwerdegegenstand oder Teil des
Beschwerdegegenstandes'). An den Obersten Gerichtshof wird aber unabhängig vom Wert des betriebenen Anspruches in der vorliegenden Sache nur mehr ein weit unter 15.000 S liegender Kostenbetrag herangetragen und nur dies ist maßgebend (EvBl.1967/272, RZ 1973/65, JBl.1985,113 u.a.).
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.