Die nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist berechtigt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG, führt aber für die Dauer der Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte vom Partner der Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht, zum Ruhen des Scheidungsunterhaltsanspruches (Schwind, EheR2, 295; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 75 EheG; SZ 27/134 = SpR 38).Die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision ist berechtigt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG noch den Erlöschenstatbestand nach Paragraph 75, EheG, führt aber für die Dauer der Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte vom Partner der Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht, zum Ruhen des Scheidungsunterhaltsanspruches (Schwind, EheR2, 295; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 75, EheG; SZ 27/134 = SpR 38).
Daß während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Scheidungsunterhalt nicht gefordert werden kann
(Koziol-Welser II7 208 mwH), gilt auch für den Fall der vertraglichen Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten nach § 55 a Abs 2 EheG, sofern nicht die Vereinbarung der Ehegatten für diesen Fall anderes vorsieht, etwa, daß der Unterhaltsanspruch durch eine Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nicht berührt werde (so EFSlg 38.829). Da die Streitteile dafür nichts vorsahen, wohl aber der Beklagten eigenes Einkommen zugebilligt wurde und der Kläger auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht bei Hinzutritt weiterer Sorgepflichten verzichtete, hat es bei dem in der Rechtsprechung in langer Tradition entwickelten Grundsatz (Schwind, EheR2 295) zu bleiben, daß für die Dauer einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann aus dem Exekutionstitel endgültig erlöscht, wenngleich der Anspruch für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft aufrecht bleibt (EFSlg 34.565 ua).(Koziol-Welser II7 208 mwH), gilt auch für den Fall der vertraglichen Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG, sofern nicht die Vereinbarung der Ehegatten für diesen Fall anderes vorsieht, etwa, daß der Unterhaltsanspruch durch eine Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nicht berührt werde (so EFSlg 38.829). Da die Streitteile dafür nichts vorsahen, wohl aber der Beklagten eigenes Einkommen zugebilligt wurde und der Kläger auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht bei Hinzutritt weiterer Sorgepflichten verzichtete, hat es bei dem in der Rechtsprechung in langer Tradition entwickelten Grundsatz (Schwind, EheR2 295) zu bleiben, daß für die Dauer einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann aus dem Exekutionstitel endgültig erlöscht, wenngleich der Anspruch für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft aufrecht bleibt (EFSlg 34.565 ua).
Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird in Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, daß es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (Migsch in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht, 21), das eine oder andere Merkmal fehlen (Heller-Berger-Stix 382; EFSlg 38.825; EFSlg 43.742 uva). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird in einzelnen Sondergesetzen gleich einer Ehe behandelt, so etwa beim Eintrittsrecht nach dem Tod des Hauptmieters nach § 14 Abs 3 MRG, der Einordnung in den Kreis naher Angehöriger nach § 32 Abs 1 KO und § 4 Abs 1 AnfO und der Behandlung wie Angehörige nach § 72 Abs 2 StGB und § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Es handelt sich um länger dauernde Verbindungen von Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Ehe erfüllen (Koziol-Welser II7, 159 mwH in FN 2). Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 36.427; EFSlg 38.826 f uva). Es kommt aber bei der Beurteilung, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, immer auf die Umstände des Einzelfalles an (EFSlg 36.427 ua), denn der Begriff beschränkt sich nicht auf die materielle Seite, handelt es sich doch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Gefühl der Zusammengehörigkeit entstandene Bindung und ihren äußeren Eindruck, der nur Rückschlüsse auf die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner zuläßt (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 46.305 ua) und daher, wenn nicht die eheähnliche Lebensweise deutlich erkennbar ist, nur schwer nachweisbar ist. Dies führt aber auch dazu, daß die Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet wird, eine Offenlegungspflicht trifft, denn die innere Einstellung und über eine intime Beziehung hinausgehende Bindung bleibt in der Regel für den Außenstehenden verborgen (vgl Fasching, ZPR Rz 883). Die Vielfalt menschlicher Beziehungen führt dabei zu Abgrenzungsproblemen, doch ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein (EFSlg 43.742 ua), weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (EFSlg 38.825 ua).Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird in Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, daß es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (Migsch in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht, 21), das eine oder andere Merkmal fehlen (Heller-Berger-Stix 382; EFSlg 38.825; EFSlg 43.742 uva). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird in einzelnen Sondergesetzen gleich einer Ehe behandelt, so etwa beim Eintrittsrecht nach dem Tod des Hauptmieters nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG, der Einordnung in den Kreis naher Angehöriger nach Paragraph 32, Absatz eins, KO und Paragraph 4, Absatz eins, AnfO und der Behandlung wie Angehörige nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB und Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Es handelt sich um länger dauernde Verbindungen von Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Ehe erfüllen (Koziol-Welser II7, 159 mwH in FN 2). Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 36.427; EFSlg 38.826 f uva). Es kommt aber bei der Beurteilung, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, immer auf die Umstände des Einzelfalles an (EFSlg 36.427 ua), denn der Begriff beschränkt sich nicht auf die materielle Seite, handelt es sich doch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Gefühl der Zusammengehörigkeit entstandene Bindung und ihren äußeren Eindruck, der nur Rückschlüsse auf die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner zuläßt (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 46.305 ua) und daher, wenn nicht die eheähnliche Lebensweise deutlich erkennbar ist, nur schwer nachweisbar ist. Dies führt aber auch dazu, daß die Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet wird, eine Offenlegungspflicht trifft, denn die innere Einstellung und über eine intime Beziehung hinausgehende Bindung bleibt in der Regel für den Außenstehenden verborgen vergleiche Fasching, ZPR Rz 883). Die Vielfalt menschlicher Beziehungen führt dabei zu Abgrenzungsproblemen, doch ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein (EFSlg 43.742 ua), weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (EFSlg 38.825 ua).
Für die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen der Beklagten und Horst D*** seit längerer Zeit, jedenfalls seit dem 1. Jänner 1985 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, fehlt es noch an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Manches spricht wohl dafür, daß eine auf Dauer (wenn auch jederzeit auflösbar) eingerichtete Beziehung zwischen Mann und Frau besteht, die sich nicht in einem "intimen Verhältnis" erschöpft, sondern ein gemeinsames Leben und auch ein gemeinsames Wirtschaften einschließt, mag auch hier nicht die Frau oder der Mann den Haushalt führen, weil dazu im Gastgewerbebetrieb Personal herangezogen wird. Eheleute würden auf der Alpenvereinshütte nicht anders leben. Daß der Mann Angestellter der Frau ist, kommt auch bei Eheleuten vor, und hat eine sachliche Rechtfertigung unter anderem im sozialversicherungsrechtlichen Schutz und der steuerlichen Berücksichtigung der Gehaltszahlung als Betriebsausgabe. Die Partner verbringen den überwiegenden Teil des Jahres gemeinsam, unterstützen einander im Erwerb und nächtigen oft in einem Zimmer. Diese Umstände reichen aber noch nicht aus, die Beziehung als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Wenn die Nahebeziehung in den Betriebszeiten der Schutzhütte nämlich nur auf den Dienstnehmerpflichten des Horst D*** beruhte und seine Hilfestellung im Erwerb der Beklagten darüber nicht hinausginge, bliebe in der Tat nicht mehr als eine zur Beurteilung als "Lebensgemeinschaft" noch nicht ausreichende bloße Geschlechtsgemeinschaft. Die Besorgung der gesamten Wäsche und die Einnahme der Mahlzeiten erfolgt nach dem bisher erhobenen Sachverhalt im Rahmen des Gastgewerbebetriebes der Beklagten und trifft auch auf die anderen Beschäftigten zu. Die Beziehung der beiden Personen wird nur dann als eine dem Unterhaltsanspruch schädliche Lebensgemeinschaft anzusehen sein, wenn sie im wesentlichem dem typischen Zusammenleben von Ehegatten entspricht, wobei aber das Maß nicht gerade an einer den Ehegatten im Rahmen des § 91 ABGB gestatteten ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Wirtschaftsgemeinschaft, etwa getrennter Kassenführung, zu nehmen ist. Es müssen zur geschlechtlichen Beziehung in der Form eines Liebesverhältnisses von miteinander nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht. Eine selbst langanhaltende Geschlechtsbeziehung allein reicht nicht aus. Die Dauer eines intimen Verhältnisses wird nur dann bedeutsam, wenn auch sonst noch Merkmale hinzutreten, die über das bestehende Beschäftigungsverhältnis hinaus auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen lassen.Für die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen der Beklagten und Horst D*** seit längerer Zeit, jedenfalls seit dem 1. Jänner 1985 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, fehlt es noch an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Manches spricht wohl dafür, daß eine auf Dauer (wenn auch jederzeit auflösbar) eingerichtete Beziehung zwischen Mann und Frau besteht, die sich nicht in einem "intimen Verhältnis" erschöpft, sondern ein gemeinsames Leben und auch ein gemeinsames Wirtschaften einschließt, mag auch hier nicht die Frau oder der Mann den Haushalt führen, weil dazu im Gastgewerbebetrieb Personal herangezogen wird. Eheleute würden auf der Alpenvereinshütte nicht anders leben. Daß der Mann Angestellter der Frau ist, kommt auch bei Eheleuten vor, und hat eine sachliche Rechtfertigung unter anderem im sozialversicherungsrechtlichen Schutz und der steuerlichen Berücksichtigung der Gehaltszahlung als Betriebsausgabe. Die Partner verbringen den überwiegenden Teil des Jahres gemeinsam, unterstützen einander im Erwerb und nächtigen oft in einem Zimmer. Diese Umstände reichen aber noch nicht aus, die Beziehung als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Wenn die Nahebeziehung in den Betriebszeiten der Schutzhütte nämlich nur auf den Dienstnehmerpflichten des Horst D*** beruhte und seine Hilfestellung im Erwerb der Beklagten darüber nicht hinausginge, bliebe in der Tat nicht mehr als eine zur Beurteilung als "Lebensgemeinschaft" noch nicht ausreichende bloße Geschlechtsgemeinschaft. Die Besorgung der gesamten Wäsche und die Einnahme der Mahlzeiten erfolgt nach dem bisher erhobenen Sachverhalt im Rahmen des Gastgewerbebetriebes der Beklagten und trifft auch auf die anderen Beschäftigten zu. Die Beziehung der beiden Personen wird nur dann als eine dem Unterhaltsanspruch schädliche Lebensgemeinschaft anzusehen sein, wenn sie im wesentlichem dem typischen Zusammenleben von Ehegatten entspricht, wobei aber das Maß nicht gerade an einer den Ehegatten im Rahmen des Paragraph 91, ABGB gestatteten ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Wirtschaftsgemeinschaft, etwa getrennter Kassenführung, zu nehmen ist. Es müssen zur geschlechtlichen Beziehung in der Form eines Liebesverhältnisses von miteinander nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht. Eine selbst langanhaltende Geschlechtsbeziehung allein reicht nicht aus. Die Dauer eines intimen Verhältnisses wird nur dann bedeutsam, wenn auch sonst noch Merkmale hinzutreten, die über das bestehende Beschäftigungsverhältnis hinaus auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen lassen.
Zur abschließenden Beurteilung reichen die Feststellungen aber nicht aus. Das Berufungsgericht wird im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO die in erster Instanz gepflogene Verhandlung zu ergänzen und Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Tätigkeiten im einzelnen Horst D*** für die Beklagte verrichtet, wie der durchschnittliche Tagesablauf gestaltet wird, ob von einer Mitwirkung und Beistandsleistung gesprochen werden kann, wie lange täglich ein Geschäftsbetrieb im Gastgewerbe der Beklagten stattfindet, welche persönliche Beziehung außerhalb der Betriebszeiten besteht, wer im Schutzhüttenbetrieb die erforderlichen Anordnungen erteilt, ob die Beklagte das Gastgewerbe ganzjährig betreibt, wie oft sie sich in ihrer Grazer Wohnung aufhält, ob in den Zeiträumen, in welchen Horst D*** bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet ist und Arbeitslosengeld bezieht, ein persönlicher Kontakt aufrecht bleibt und wie dieser gestaltet wird, wie es zu dem Bericht der Auskunftei (Beil./B) kam und wie die Beklagte ihren Verbindlichkeiten zur Gehaltszahlung an Horst D*** nachkommt. Nur wenn nach der erweiterten Sachverhaltsgrundlage der Eindruck besteht, es liege eine eheähnliche Beziehung vor, wird vom Erlöschen des Unterhaltsanspruches für den Zeitraum, in welchem die Lebensgemeinschaft besteht, ausgegangen werden können. Schließlich wird, sollte das Berufungsgericht nach Ergänzung der Feststellungen zum selben Ergebnis kommen, der Spruch darauf Bedacht nehmen müssen, daß zwar der Unterhaltsanspruch nur für die Zeit einer Lebensgemeinschaft ruht, der betriebene Anspruch aber erloschen und nicht etwa bloß gehemmt ist (EFSlg 34.565). Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Zur abschließenden Beurteilung reichen die Feststellungen aber nicht aus. Das Berufungsgericht wird im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO die in erster Instanz gepflogene Verhandlung zu ergänzen und Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Tätigkeiten im einzelnen Horst D*** für die Beklagte verrichtet, wie der durchschnittliche Tagesablauf gestaltet wird, ob von einer Mitwirkung und Beistandsleistung gesprochen werden kann, wie lange täglich ein Geschäftsbetrieb im Gastgewerbe der Beklagten stattfindet, welche persönliche Beziehung außerhalb der Betriebszeiten besteht, wer im Schutzhüttenbetrieb die erforderlichen Anordnungen erteilt, ob die Beklagte das Gastgewerbe ganzjährig betreibt, wie oft sie sich in ihrer Grazer Wohnung aufhält, ob in den Zeiträumen, in welchen Horst D*** bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet ist und Arbeitslosengeld bezieht, ein persönlicher Kontakt aufrecht bleibt und wie dieser gestaltet wird, wie es zu dem Bericht der Auskunftei (Beil./B) kam und wie die Beklagte ihren Verbindlichkeiten zur Gehaltszahlung an Horst D*** nachkommt. Nur wenn nach der erweiterten Sachverhaltsgrundlage der Eindruck besteht, es liege eine eheähnliche Beziehung vor, wird vom Erlöschen des Unterhaltsanspruches für den Zeitraum, in welchem die Lebensgemeinschaft besteht, ausgegangen werden können. Schließlich wird, sollte das Berufungsgericht nach Ergänzung der Feststellungen zum selben Ergebnis kommen, der Spruch darauf Bedacht nehmen müssen, daß zwar der Unterhaltsanspruch nur für die Zeit einer Lebensgemeinschaft ruht, der betriebene Anspruch aber erloschen und nicht etwa bloß gehemmt ist (EFSlg 34.565). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.