Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist unzulässig.
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar.Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar.
Der erkennende Senat hat hiezu erst jüngst in der Entscheidung vom 26.4.1995, 3 Ob 514, 517/95, ausgesprochen, er halte an der bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, daß der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sich auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, also auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen ein Kostenrekurs zurückgewiesen wird (s E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN). Bereits in der Entscheidung JBl 1994, 264 sei mit eingehender Begründung gesagt worden, daß der Gesetzgeber der WGN 1989 unter Revisionsrekursen in § 528 Abs 2 ZPO auch den Rekurs gegen Formalbeschlüsse der Rekursgerichte verstanden habe. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1990/64, wonach derjenige, dessen Kostenrekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, die Zurückweisung mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen kann, stehe mit der sonstigen Rechtsprechung zu § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Widerspruch (E.Kodek aaO); ihr könne vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden.Der erkennende Senat hat hiezu erst jüngst in der Entscheidung vom 26.4.1995, 3 Ob 514, 517/95, ausgesprochen, er halte an der bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, daß der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sich auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, also auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen ein Kostenrekurs zurückgewiesen wird (s E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 528, mwN). Bereits in der Entscheidung JBl 1994, 264 sei mit eingehender Begründung gesagt worden, daß der Gesetzgeber der WGN 1989 unter Revisionsrekursen in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch den Rekurs gegen Formalbeschlüsse der Rekursgerichte verstanden habe. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1990/64, wonach derjenige, dessen Kostenrekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, die Zurückweisung mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen kann, stehe mit der sonstigen Rechtsprechung zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Widerspruch (E.Kodek aaO); ihr könne vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden.
Der Rekurs der Beklagten war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Es muß deshalb nicht mehr darauf eingegangen werden, daß er auch verspätet erhoben wurde (vgl EF 61.356 ua).Der Rekurs der Beklagten war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Es muß deshalb nicht mehr darauf eingegangen werden, daß er auch verspätet erhoben wurde vergleiche EF 61.356 ua).