Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt; teilweise berechtigt ist jedoch der Revisionsrekurs der Antragstellerin.
1) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner macht nur geltend, daß wegen der rechtswirksamen Zurückziehung des Antrages kein Aufteilungsverfahren möglich sei.
Dieser Rechtsmittelgrund liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ON 19 nicht bekämpft. Dieser Beschluß war keine Sachentscheidung iSd § 232 Abs 1 AußStrG, sondern ein abändernder verfahrensrechtlicher Beschluß, für dessen Anfechtung die allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Verfahren außer Streitsachen gelten (EFSlg 50.124), sodaß eine Anfechtung möglich gewesen wäre. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ist aber die Verfahrensfrage, ob damals ein aufrechter Antrag vorlag, abschließend entschieden. Die später abgegebene "Zustimmung" zur Zurücknahme des Antrages ging daher ins Leere.Dieser Rechtsmittelgrund liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ON 19 nicht bekämpft. Dieser Beschluß war keine Sachentscheidung iSd Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG, sondern ein abändernder verfahrensrechtlicher Beschluß, für dessen Anfechtung die allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Verfahren außer Streitsachen gelten (EFSlg 50.124), sodaß eine Anfechtung möglich gewesen wäre. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ist aber die Verfahrensfrage, ob damals ein aufrechter Antrag vorlag, abschließend entschieden. Die später abgegebene "Zustimmung" zur Zurücknahme des Antrages ging daher ins Leere.
2) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Unternehmen und die Liegenschaft in Völkermarkt nicht in die Aufteilung einbezogen (§ 82 Abs 1 Z 1 Fall 3 und Z 4 EheG). Die Zuweisung der Ehewohnung und des in ihr befindlichen Hausrates wird von keinem Teil mehr bekämpft, auch nicht, daß der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- zusteht. Strittig ist nach den im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen der Parteien nur, ob eine höhere Ausgleichszahlung berechtigt ist.Zutreffend haben die Vorinstanzen das Unternehmen und die Liegenschaft in Völkermarkt nicht in die Aufteilung einbezogen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 3 und Ziffer 4, EheG). Die Zuweisung der Ehewohnung und des in ihr befindlichen Hausrates wird von keinem Teil mehr bekämpft, auch nicht, daß der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- zusteht. Strittig ist nach den im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen der Parteien nur, ob eine höhere Ausgleichszahlung berechtigt ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates wird eine Ausgleichszahlung von nur S 200.000,-- den Beiträgen der Antragstellerin nicht voll gerecht.
In den ersten Ehejahren, nämlich bis zur Gründung des Unternehmens, haben zwar beide Teile in gleicher Weise Beiträge geleistet, es ist aber nicht ersichtlich, daß in diesem Zeitraum nennenswerte Ersparnisse oder Anschaffungen möglich waren oder tatsächlich erfolgten.
Für die Jahre 1962 bis 1968, also etwa sechs Jahre, zeigte sich aber, daß die Antragstellerin neben der vollen Auslastung durch den Haushalt und die Betreuung der Kinder zusätzlich ganztägig im Betrieb des Antragsgegners arbeitete, ohne dafür etwas zu erhalten. Auf diese Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners muß gemäß § 83 Abs 2 EheG Bedacht genommen werden. Die Ersparnisse des Antragsgegners für diesen Zeitraum ist ein erheblicher Beitrag der Antragstellerin. Dazu kommt noch ein Jahr Vollmitarbeit, als schon die GesmbH gegründet war und die Antragstellerin nur ein kleines Gehalt erhielt. Die etwa S 1 Mio., die der Antragsgegner später für die Errichtung des Bungalows aufwendete, enthalten somit zu einem großen Teil Leistungen der Antragstellerin. Nur wegen dieses Beitrages der Antragstellerin konnte er dem Unternehmen zusätzlich zum Unterhalt für die vierköpfige Familie die entsprechenden Beträge entnehmen. Auch die später eintretende Werterhöhung der Liegenschaft in Brunn am Gebirge geht teilweise auf diesen Beitrag der Antragstellerin zurück.Für die Jahre 1962 bis 1968, also etwa sechs Jahre, zeigte sich aber, daß die Antragstellerin neben der vollen Auslastung durch den Haushalt und die Betreuung der Kinder zusätzlich ganztägig im Betrieb des Antragsgegners arbeitete, ohne dafür etwas zu erhalten. Auf diese Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners muß gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EheG Bedacht genommen werden. Die Ersparnisse des Antragsgegners für diesen Zeitraum ist ein erheblicher Beitrag der Antragstellerin. Dazu kommt noch ein Jahr Vollmitarbeit, als schon die GesmbH gegründet war und die Antragstellerin nur ein kleines Gehalt erhielt. Die etwa S 1 Mio., die der Antragsgegner später für die Errichtung des Bungalows aufwendete, enthalten somit zu einem großen Teil Leistungen der Antragstellerin. Nur wegen dieses Beitrages der Antragstellerin konnte er dem Unternehmen zusätzlich zum Unterhalt für die vierköpfige Familie die entsprechenden Beträge entnehmen. Auch die später eintretende Werterhöhung der Liegenschaft in Brunn am Gebirge geht teilweise auf diesen Beitrag der Antragstellerin zurück.
Als dann infolge der Alkoholerkrankung der Antragstellerin deren Leistungen im Betrieb und im Haushalt zurückgingen und der Antragsgegner nicht nur beim Bau des Bungalows erhebliche Arbeitsleistungen erbrachte, sondern schließlich auch noch im Haushalt arbeitete, begann allerdings der Zeitraum, in welchem die Beiträge des Antragsgegners deutlich überwiegen.
Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, dem Antragsgegner vom ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen mehr zuzuweisen als der Antragstellerin.
Bei der grundsätzlich zu übernehmenden Aufteilungsweise der Vorinstanzen erhält der Antragsgegner die Liegenschaft in Brunn am Gebirge. Der Umstand der Übertragung dieser Liegenschaft an die Söhne des Antragsgegners bleibt iSd § 91 Abs 1 EheG ohne Auswirkung (vgl. dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 91 EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht der Wert im Zeitpunkt der Errichtung des Bungalows oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrundezulegen, sondern der im Zeitpunkt der Aufteilung gegebene Wert (JBl. 1983, 648 mit Glosse von Huber; EFSlg 48.909; Pichler aaO Rz 8 zu § 84 EheG). Der Antragsgegner erhält somit einen Wert von S 2,650.000,-- abzüglich der zu leistenden Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin erhält dem gegenüber die Hauptmietrechte an der sehr großen Ehewohnung, für die ein ungewöhnlich niedriger Mietzins zu entrichten ist, was ebenfalls einen sehr erheblichen Wert darstellt, zusätzlich zum Hausrat und der ihr zuzusprechenden Ausgleichszahlung.Bei der grundsätzlich zu übernehmenden Aufteilungsweise der Vorinstanzen erhält der Antragsgegner die Liegenschaft in Brunn am Gebirge. Der Umstand der Übertragung dieser Liegenschaft an die Söhne des Antragsgegners bleibt iSd Paragraph 91, Absatz eins, EheG ohne Auswirkung vergleiche dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 91, EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht der Wert im Zeitpunkt der Errichtung des Bungalows oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrundezulegen, sondern der im Zeitpunkt der Aufteilung gegebene Wert (JBl. 1983, 648 mit Glosse von Huber; EFSlg 48.909; Pichler aaO Rz 8 zu Paragraph 84, EheG). Der Antragsgegner erhält somit einen Wert von S 2,650.000,-- abzüglich der zu leistenden Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin erhält dem gegenüber die Hauptmietrechte an der sehr großen Ehewohnung, für die ein ungewöhnlich niedriger Mietzins zu entrichten ist, was ebenfalls einen sehr erheblichen Wert darstellt, zusätzlich zum Hausrat und der ihr zuzusprechenden Ausgleichszahlung.
In Abwägung der beiderseitigen Beiträge entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates eine Ausgleichszahlung von S 400.000,-- der Billigkeit. Der Antragsgegner ist zu einer solchen Zahlung ohne Gefährdung seiner Interessen nach den getroffenen Feststellungen (Erlös aus der verkauften Liegenschaft in Völkermarkt) imstande. Auch bei diesem Verfahrensausgang ist gemäß § 234 AußStrG für das Verfahren in allen drei Instanzen die gegenseitige Kostenaufhebung gerechtfertigt.In Abwägung der beiderseitigen Beiträge entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates eine Ausgleichszahlung von S 400.000,-- der Billigkeit. Der Antragsgegner ist zu einer solchen Zahlung ohne Gefährdung seiner Interessen nach den getroffenen Feststellungen (Erlös aus der verkauften Liegenschaft in Völkermarkt) imstande. Auch bei diesem Verfahrensausgang ist gemäß Paragraph 234, AußStrG für das Verfahren in allen drei Instanzen die gegenseitige Kostenaufhebung gerechtfertigt.