In der Hauptsache ist der Rekurs nicht berechtigt.
Die beklagte Partei gehört nicht zu jenen Personen, denen der Beschluß auf Aufhebung des Konkurses gemäß § 168 KO i.V.m. § 79 KO zuzustellen war, aber auch nicht zu den Konkurs- oder Massegläubigern, weil sie zum letzteren für die Prozeßkosten erst nach einem Obsiegen im Anfechtungsprozeß werden konnte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob solchen Gläubigern der Aufhebungsbeschluß individuell zugestellt werden muß (so Bartsch-Pollak 3 606, 676; Petschek-Reimer-Schiemer 702; ggt. EvBl. 1970/367) und ob der Aufhebungsbeschluß nicht wenigstens nach Ablauf einer weiteren Rechtsmittelfrist ab der Bekanntmachung in den Amtsblättern rechtskräftig wird.Die beklagte Partei gehört nicht zu jenen Personen, denen der Beschluß auf Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 168, KO in Verbindung mit Paragraph 79, KO zuzustellen war, aber auch nicht zu den Konkurs- oder Massegläubigern, weil sie zum letzteren für die Prozeßkosten erst nach einem Obsiegen im Anfechtungsprozeß werden konnte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob solchen Gläubigern der Aufhebungsbeschluß individuell zugestellt werden muß (so Bartsch-Pollak 3 606, 676; Petschek-Reimer-Schiemer 702; ggt. EvBl. 1970/367) und ob der Aufhebungsbeschluß nicht wenigstens nach Ablauf einer weiteren Rechtsmittelfrist ab der Bekanntmachung in den Amtsblättern rechtskräftig wird.
Nach Aufhebung des Konkurses kann ein Anfechtungsprozeß der vorliegenden Art in der Hauptsache nur fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter mit der weiteren Geltendmachung des Anfechtungsanspruches betraut wird (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 460 ff). Nach dem Beschluß des Konkursgerichtes S 6/84-103 war aber die Fortsetzung des vorliegenden (und eines weiteren) Anfechtungsprozesses vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden, den die Gläubiger binnen der festgesetzten Frist nicht erlegt haben.
Ob in der Hauptsache in Anlehnung an den Fall der Entscheidung EvBl. 1985/81 (Beerbung des Beklagten durch den Kläger) die "Einstellung des Verfahrens" ausgesprochen wird oder analog der für den Tod eines Ehegatten bestehenden Regelung des § 460 Z 8 ZPO der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als "erledigt" anzusehen ist, oder ob wie beim Vorliegen eines Prozeßhindernisses die Klage als unzulässig zurückgewiesen wird (Vorschlag von Buchegger, Beiträge zum Zivilprozeßrecht II 19, 30 für den sog. "Insichprozeß"), ist letztlich nur eine Formulierungsfrage. Auch die beklagte Partei führt nichts an, was für eine Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache sprechen könnte.Ob in der Hauptsache in Anlehnung an den Fall der Entscheidung EvBl. 1985/81 (Beerbung des Beklagten durch den Kläger) die "Einstellung des Verfahrens" ausgesprochen wird oder analog der für den Tod eines Ehegatten bestehenden Regelung des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als "erledigt" anzusehen ist, oder ob wie beim Vorliegen eines Prozeßhindernisses die Klage als unzulässig zurückgewiesen wird (Vorschlag von Buchegger, Beiträge zum Zivilprozeßrecht römisch zwei 19, 30 für den sog. "Insichprozeß"), ist letztlich nur eine Formulierungsfrage. Auch die beklagte Partei führt nichts an, was für eine Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache sprechen könnte.
Offen bleibt somit nur, ob und in welcher Form der Anfechtungsprozeß noch hinsichtlich der Prozeßkosten fortzusetzen ist (zB als "hypothetischer Inzidentprozeß", vgl. König aaO), oder ob allenfalls ohne besonderes Verfahren sofort eine Kostenentscheidung über das eingestellte Verfahren zu treffen war. Soweit die beklagte Partei auch diese Frage an den Obersten Gerichtshof heranträgt, ist ihr Rechtsmittel aber gemäß § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässig. Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt nicht nur vor, wenn eine von der zweiten Instanz getroffene Kostenentscheidung als unrichtig bekämpft wird, sondern auch, wenn die zweite Instanz eine Entscheidung über bestimmte Kosten abgelehnt oder versehentlich unterlassen hat (JB 13 neu , MietSlg. 37.783 ua.).Offen bleibt somit nur, ob und in welcher Form der Anfechtungsprozeß noch hinsichtlich der Prozeßkosten fortzusetzen ist (zB als "hypothetischer Inzidentprozeß", vergleiche König aaO), oder ob allenfalls ohne besonderes Verfahren sofort eine Kostenentscheidung über das eingestellte Verfahren zu treffen war. Soweit die beklagte Partei auch diese Frage an den Obersten Gerichtshof heranträgt, ist ihr Rechtsmittel aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt nicht nur vor, wenn eine von der zweiten Instanz getroffene Kostenentscheidung als unrichtig bekämpft wird, sondern auch, wenn die zweite Instanz eine Entscheidung über bestimmte Kosten abgelehnt oder versehentlich unterlassen hat (JB 13 neu , MietSlg. 37.783 ua.).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist in diesem Zusammenhang allerdings auch als ein Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nach § 430 ZPO zu werten, die bisher nur über die Kosten abgesprochen hat, welche nach der Konkursaufhebung entstanden sind. Über diesen Antrag wird die zweite Instanz noch zu entscheiden haben.Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist in diesem Zusammenhang allerdings auch als ein Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nach Paragraph 430, ZPO zu werten, die bisher nur über die Kosten abgesprochen hat, welche nach der Konkursaufhebung entstanden sind. Über diesen Antrag wird die zweite Instanz noch zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.