Da zu der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung beachtliche Gegenstimmen im Schrifttum vorliegen, zu denen der Oberste Gerichtshof bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, erscheint die Revision zulässig, weil der Entscheidung erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukommt. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin kann sich nicht auf ein Vertrauen auf das Grundbuch im Sinne des § 1500 ABGB berufen. Daß die Beklagte bezüglich der strittigen Liegenschaft bestimmte Rechte geltend mache, war nämlich der Klägerin bekannt. Ihr war auch bekannt, daß die Verkäuferin einen abweichenden Rechtsstandpunkt einnehme. Wer in diesem Sinn in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchstand berufen, sondern muß durch zumutbare Nachforschungen versuchen, eine Klärung der von Dritten behaupteten Rechte herbeizuführen. Im vorliegenden Fall wäre hier insbesondere die Beischaffung der Vereinbarung vom September 1965 erforderlich gewesen. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, dies versucht zu haben, und es hat das Verfahren auch keine Anhaltspunkte für solche Nachforschungen ergeben. Der Klägerin kommt damit kein guter Glaube beim Eigentumserwerb zugute (SZ 55/46 ua).Die Klägerin kann sich nicht auf ein Vertrauen auf das Grundbuch im Sinne des Paragraph 1500, ABGB berufen. Daß die Beklagte bezüglich der strittigen Liegenschaft bestimmte Rechte geltend mache, war nämlich der Klägerin bekannt. Ihr war auch bekannt, daß die Verkäuferin einen abweichenden Rechtsstandpunkt einnehme. Wer in diesem Sinn in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchstand berufen, sondern muß durch zumutbare Nachforschungen versuchen, eine Klärung der von Dritten behaupteten Rechte herbeizuführen. Im vorliegenden Fall wäre hier insbesondere die Beischaffung der Vereinbarung vom September 1965 erforderlich gewesen. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, dies versucht zu haben, und es hat das Verfahren auch keine Anhaltspunkte für solche Nachforschungen ergeben. Der Klägerin kommt damit kein guter Glaube beim Eigentumserwerb zugute (SZ 55/46 ua).
Die Errichtung der Vertragsurkunde durch einen Notar kann hieran nichts ändern, zumal auch in der schriftlichen Urkunde auf die Rechte der Beklagten ausdrücklich Bezug genommen wurde. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte hätte immer nur Ersatz für ihre Investitionen begehrt, wird nicht von den getroffenen Feststellungen ausgegangen, nach welchen die Beklagte sich immer auch als Eigentümerin des Hauses betrachtete und dieses ja auch der Klägerin zum Verkauf anbot. Und daß ihr der Vertragserrichter solches bestätigt habe, wurde gleichfalls nicht festgestellt. Feststeht wohl, daß im Vertrag auf die Forderung des Ersatzes von Investitionen hingewiesen wird, keineswegs aber, daß dies die einzige Forderung der Beklagten sei. Vielmehr wollte der Notar nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte in den Vertrag einbinden, was diese aber ablehnte, so daß die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, sie beanspruche keine Rechte an der Liegenschaft.
Im Verhältnis zwischen der Beklagten (und ihrem früheren Lebensgefährten) und den Rechtsvorgängern der Klägerin im Eigentum der strittigen Liegenschaft liegt folgender Fall vor:
Ein Bauführer führt im Sinne des § 418 ABGB "mit eigenen Materialien" "auf fremdem Grunde" ein Gebäude auf. Er ist einerseits in Kenntnis, daß er auf fremdem Grunde baut, und weiß anderseits, daß dies mit Wissen und Willen des Grundeigentümers geschieht, und die Vereinbarung zwischen Bauführer und Grundeigentümer beinhaltet nicht nur die Erteilung der Zustimmung zur Bauführung an sich, sondern sieht vor, daß der Bauführer zu einem späteren Zeitpunkt (Tod des Grundeigentümers) Eigentum am Grund erwerben soll. Trotz dieser Vereinbarung übereignet jedoch der bisherige Grundeigentümer (noch zu seinen Lebzeiten) die Liegenschaft nicht dem Bauführer, sondern einem Dritten.Ein Bauführer führt im Sinne des Paragraph 418, ABGB "mit eigenen Materialien" "auf fremdem Grunde" ein Gebäude auf. Er ist einerseits in Kenntnis, daß er auf fremdem Grunde baut, und weiß anderseits, daß dies mit Wissen und Willen des Grundeigentümers geschieht, und die Vereinbarung zwischen Bauführer und Grundeigentümer beinhaltet nicht nur die Erteilung der Zustimmung zur Bauführung an sich, sondern sieht vor, daß der Bauführer zu einem späteren Zeitpunkt (Tod des Grundeigentümers) Eigentum am Grund erwerben soll. Trotz dieser Vereinbarung übereignet jedoch der bisherige Grundeigentümer (noch zu seinen Lebzeiten) die Liegenschaft nicht dem Bauführer, sondern einem Dritten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Regeln über den Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des § 418 dritter Satz ABGB, im Falle eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden (SZ 50/123, MietSlg.36.031).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Regeln über den Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des Paragraph 418, dritter Satz ABGB, im Falle eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden (SZ 50/123, MietSlg.36.031).
Für den Fall, als nach einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, daß der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß dann der Bauführer so zu behandeln sei, als ob kein Übereinkommen vorläge (SZ 28/35, SZ 32/137, JBl 1956, 365 u.a. nichtveröffentlichte Entscheidungen; vgl. auch SZ 50/123). Diese Judikatur wird, wie schon oben angedeutet wurde, im Schrifttum teilweise als mit den Grundsätzen des österreichischen Sachenrechtes unvereinbar in Zweifel gezogen (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 54 ff, Spielbüchler in Rummel RZ 7 zu § 418 ABGB).Für den Fall, als nach einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, daß der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß dann der Bauführer so zu behandeln sei, als ob kein Übereinkommen vorläge (SZ 28/35, SZ 32/137, JBl 1956, 365 u.a. nichtveröffentlichte Entscheidungen; vergleiche auch SZ 50/123). Diese Judikatur wird, wie schon oben angedeutet wurde, im Schrifttum teilweise als mit den Grundsätzen des österreichischen Sachenrechtes unvereinbar in Zweifel gezogen (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 54 ff, Spielbüchler in Rummel RZ 7 zu Paragraph 418, ABGB).
Der erkennende Senat hält jedoch an dieser Rechtsprechung aus folgenden Gründen fest:
Das rechtlich entscheidende Moment für den originären Eigentumserwerb durch einen redlichen Bauführer ist im Normalfall die Unredlichkeit des Grundeigentümers, der den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß dieser auf fremden Grund baut.
§ 418 dritter Satz ABGB ist in diesem Sinn vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht (siehe dazu JBl 1976,43; MietSlg. 36.031). Für die Verwirkung des Eigentumsrechtes am Grund ist also das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen (Bydlinski, Privatautonomie 192, Jabornegg FS Eichler (1977), 287 f, dort 292 bzw. Anm. 8). Von der Wertung her nicht anders ist das Verhalten desjenigen Grundeigentümers zu beurteilen, der dem "Irrtum" des Bauführers, er werde einmal Eigentümer des Hauses samt Grund sein, nicht nur durch eigene Passivität begegnet (Unterlassung der Untersagung der Bauführung), sondern der gleichsam diesen "Irrtum" des Bauführers im Nachhinein dadurch durch eigene Aktivität herbeiführt, daß er dem Bauführer zuerst einen Erwerb des Grundes zusagt, diesen Erwerb aber dann in der Folge vereinbarungswidrig vereitelt. Auch in diesem Fall eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes und einen originären Eigentumserwerb anzunehmen, ist nicht problematischer wie beim gewöhnlichen Fall des § 418 dritter Satz ABGB an und für sich.Paragraph 418, dritter Satz ABGB ist in diesem Sinn vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht (siehe dazu JBl 1976,43; MietSlg. 36.031). Für die Verwirkung des Eigentumsrechtes am Grund ist also das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen (Bydlinski, Privatautonomie 192, Jabornegg FS Eichler (1977), 287 f, dort 292 bzw. Anmerkung 8). Von der Wertung her nicht anders ist das Verhalten desjenigen Grundeigentümers zu beurteilen, der dem "Irrtum" des Bauführers, er werde einmal Eigentümer des Hauses samt Grund sein, nicht nur durch eigene Passivität begegnet (Unterlassung der Untersagung der Bauführung), sondern der gleichsam diesen "Irrtum" des Bauführers im Nachhinein dadurch durch eigene Aktivität herbeiführt, daß er dem Bauführer zuerst einen Erwerb des Grundes zusagt, diesen Erwerb aber dann in der Folge vereinbarungswidrig vereitelt. Auch in diesem Fall eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes und einen originären Eigentumserwerb anzunehmen, ist nicht problematischer wie beim gewöhnlichen Fall des Paragraph 418, dritter Satz ABGB an und für sich.
Der Wortlaut der Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB deckt auch diesen Fall, wenn man im Sinne allgemeiner und herrschender Auffassung zu anderen Fällen die Redlichkeit des Bauführers nicht nur dann bejaht, wenn er nicht weiß oder wissen müßte, daß der Grund, auf dem er baut, nicht in seinem Eigentum steht, sondern sie auch dann annimmt, wenn er zwar nicht über die Eigentumsverhältnisse irrt, wohl aber auf Grund irgend welcher Umstände mit Grund darauf vertrauen darf, dort bauen zu dürfen, wo er baut (Spielbüchler in Rummel RZ 5 zu § 415 ABGB und RZ 5 zu § 418 ABGB, Entscheidungen wie NZ 1981, 76). Redlich ist also in diesem Sinne auch ein Bauführer, der mit dem ihm bekannten Grundeigentümer eine Vereinbarung über den späteren Erwerb des Grundes abgeschlossen hatte, deren Erfüllung dieser dann in der Folge unmöglich machte. Der außerbücherliche Eigentumserwerb tritt in einem solchen Fall allerdings wohl noch nicht im Zeitpunkt der Bauführung, sondern erst im Zeitpunkt der Vereitelung der ursprünglich geplanten Vereinbarung ein. Im vorliegenden Fall gingen daher die Vorinstanzen mit Recht davon aus, daß die Beklagte gemeinsam mit ihrem früheren Lebensgefährten Miteigentümerin (dazu Spielbüchler in Rummel RZ 8 zu § 418 ABGB) des Grundes, auf dem das strittige Haus steht, nebst der zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes unentbehrlichen und mitbeanspruchten Grundfläche (vgl. dazu die bei Spielbüchler in Rummel RZ 4 angeführte Rechtsprechung) ist.Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 418, Satz 3 ABGB deckt auch diesen Fall, wenn man im Sinne allgemeiner und herrschender Auffassung zu anderen Fällen die Redlichkeit des Bauführers nicht nur dann bejaht, wenn er nicht weiß oder wissen müßte, daß der Grund, auf dem er baut, nicht in seinem Eigentum steht, sondern sie auch dann annimmt, wenn er zwar nicht über die Eigentumsverhältnisse irrt, wohl aber auf Grund irgend welcher Umstände mit Grund darauf vertrauen darf, dort bauen zu dürfen, wo er baut (Spielbüchler in Rummel RZ 5 zu Paragraph 415, ABGB und RZ 5 zu Paragraph 418, ABGB, Entscheidungen wie NZ 1981, 76). Redlich ist also in diesem Sinne auch ein Bauführer, der mit dem ihm bekannten Grundeigentümer eine Vereinbarung über den späteren Erwerb des Grundes abgeschlossen hatte, deren Erfüllung dieser dann in der Folge unmöglich machte. Der außerbücherliche Eigentumserwerb tritt in einem solchen Fall allerdings wohl noch nicht im Zeitpunkt der Bauführung, sondern erst im Zeitpunkt der Vereitelung der ursprünglich geplanten Vereinbarung ein. Im vorliegenden Fall gingen daher die Vorinstanzen mit Recht davon aus, daß die Beklagte gemeinsam mit ihrem früheren Lebensgefährten Miteigentümerin (dazu Spielbüchler in Rummel RZ 8 zu Paragraph 418, ABGB) des Grundes, auf dem das strittige Haus steht, nebst der zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes unentbehrlichen und mitbeanspruchten Grundfläche vergleiche dazu die bei Spielbüchler in Rummel RZ 4 angeführte Rechtsprechung) ist.
Übrigens würde es der klagenden Partei auch nichts nützen, wenn man im vorliegenden Fall nicht von einem originären Eigentumserwerb ausginge, sondern lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes am Grund durch den Grundeigentümer oder ein der Klägerin bekanntes dingliches Benützungsrecht annähme; denn auch ein solches Recht hätte die Klägerin dann zu beachten und könnte nicht mit einer Räumungsklage durchdringen, weil die Beklagte auch in einem solchen Fall die Liegenschaft nicht titellos benützen würde.
Eine "Verschweigung" des (Mit)-Eigentumsrechtes der Beklagten könnte, abgesehen vom Ausschluß einer Verjährung des Eigentumsrechtes gemäß § 1459 ABGB nur eintreten, wenn die klagende Partei durch Ersitzung Eigentümerin geworden wäre, was vor Ablauf von 30 Jahren schon wegen der fehlenden Ersitzungszeit nicht möglich ist. Die früheren Bestimmungen der §§ 1467, 1469 ABGB sind durch § 201 der dritten Teilnovelle zum ABGB aufgehoben worden. Und für die Annahme eines konkludent zustandegekommenen Verzichtsvertrages zwischen den Streitteilen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Auch wenn die Beklagte seit Jahren wußte, daß Rudolf und Maria P*** ihre Liegenschaft der Juliane P*** geschenkt hatten und diese dann die Liegenschaft an die Klägerin verkaufte, mußte sie nichts unternehmen, weil von diesen Vorgängen ihr außerbücherliches Eigentumsrecht - abgesehen von den Gefahren des § 1500 ABGB - nicht berührt wurde. Und im Ergebnis nichts anderes würde für den Fall gelten, als man nicht von einem Eigentumsrecht, sondern nur von einem mit einem gültigen Titel zum Erwerb des Eigentums verbundenen Benützungsrecht der Beklagten ausgehen wollte.Eine "Verschweigung" des (Mit)-Eigentumsrechtes der Beklagten könnte, abgesehen vom Ausschluß einer Verjährung des Eigentumsrechtes gemäß Paragraph 1459, ABGB nur eintreten, wenn die klagende Partei durch Ersitzung Eigentümerin geworden wäre, was vor Ablauf von 30 Jahren schon wegen der fehlenden Ersitzungszeit nicht möglich ist. Die früheren Bestimmungen der Paragraphen 1467, 1469, ABGB sind durch Paragraph 201, der dritten Teilnovelle zum ABGB aufgehoben worden. Und für die Annahme eines konkludent zustandegekommenen Verzichtsvertrages zwischen den Streitteilen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Auch wenn die Beklagte seit Jahren wußte, daß Rudolf und Maria P*** ihre Liegenschaft der Juliane P*** geschenkt hatten und diese dann die Liegenschaft an die Klägerin verkaufte, mußte sie nichts unternehmen, weil von diesen Vorgängen ihr außerbücherliches Eigentumsrecht - abgesehen von den Gefahren des Paragraph 1500, ABGB - nicht berührt wurde. Und im Ergebnis nichts anderes würde für den Fall gelten, als man nicht von einem Eigentumsrecht, sondern nur von einem mit einem gültigen Titel zum Erwerb des Eigentums verbundenen Benützungsrecht der Beklagten ausgehen wollte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.