Entscheidungsgründe:
Die Parteien, deren Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.Oktober 1981, 15 Cg 93/81-12, geschieden worden ist, sind je zur Hälfte Miteigentümer der nur aus dem Grundstück 309/17, Wohnhaus in Judendorf, Murfeldsiedlung 24, bestehenden Liegenschaft EZ.1666 Grundbuch Judendorf-Straßengel, deren Einheitswert zum 1.Jänner 1983 S 357.000,-- betrug.
In der am 14.Dezember 1984 eingebrachten, mit S 357.000,-- bewerteten, als Teilungsklage bezeichneten Klage behauptete die Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, daß die gemeinsame Liegenschaft verkauft und der Verkaufserlös unter Berücksichtigung der Pfandbelastung je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt werden solle. Die Klägerin bemühe sich, Käufer zu finden, der Beklagte habe aber jeden die Liegenschaft besichtigenden Interessenten durch übertriebene Kaufpreisforderungen abgeschreckt. Deshalb sei eine Verwertung der Liegenschaft, deren Realteilung nicht möglich sei, nur durch gerichtliche Feilbietung möglich. Die Klägerin beantragte daher, die Eigentumsgemeinschaft der Parteien an der erwähnten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben (ON 1). Der Beklagte beantragte, dieses Begehren abzuweisen. Er behauptete, die Parteien hätten sich im Scheidungsverfahren gerichtlich dahin verglichen, für den (eingetretenen) Fall, daß der Beklagte keinen zum Erwerb des Hälfteanteils der Klägerin (durch ihn nötigen) Kredit bekommen sollte, die Liegenschaft gemeinsam freiwillig feilzubieten. Es sei nicht richtig, daß der Beklagte von der Klägerin gefundene Kaufinteressenten durch übertriebene Kaufpreisforderungen abschrecke. Die Klägerin wolle die gemeinsame Liegenschaft, bei der er sich um ein Gebäude in bester Wohnlage handle, dessen Wert keinen Schwankungen unterliege, zum Schaden des Beklagten und der gemeinsamen Kinder verschleudern, daher werde "vor allem im Hinblick auf die allgemeine und insbesondere auf seine Wirtschaftslage" "Unzeit" eingewendet. Es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, sich mit einer Geldsumme zu begnügen, von der er "nach dem Stand der Dinge annehmen müsse, daß sie entwertet in seinem Besitz bleiben werde (vgl. Klang, Kommentar zum § 830)". Da die begehrte Zivilteilung nur bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit einer Realteilung zulässig sei und die diesbezüglich beweispflichtige Klägerin dazu kein Vorbringen bzw. Beweisanbot erstellt habe, wäre die Klage wegen Unschlüssigkeit a limine zurückzuweisen gewesen (ON 2).In der am 14.Dezember 1984 eingebrachten, mit S 357.000,-- bewerteten, als Teilungsklage bezeichneten Klage behauptete die Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, daß die gemeinsame Liegenschaft verkauft und der Verkaufserlös unter Berücksichtigung der Pfandbelastung je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt werden solle. Die Klägerin bemühe sich, Käufer zu finden, der Beklagte habe aber jeden die Liegenschaft besichtigenden Interessenten durch übertriebene Kaufpreisforderungen abgeschreckt. Deshalb sei eine Verwertung der Liegenschaft, deren Realteilung nicht möglich sei, nur durch gerichtliche Feilbietung möglich. Die Klägerin beantragte daher, die Eigentumsgemeinschaft der Parteien an der erwähnten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben (ON 1). Der Beklagte beantragte, dieses Begehren abzuweisen. Er behauptete, die Parteien hätten sich im Scheidungsverfahren gerichtlich dahin verglichen, für den (eingetretenen) Fall, daß der Beklagte keinen zum Erwerb des Hälfteanteils der Klägerin (durch ihn nötigen) Kredit bekommen sollte, die Liegenschaft gemeinsam freiwillig feilzubieten. Es sei nicht richtig, daß der Beklagte von der Klägerin gefundene Kaufinteressenten durch übertriebene Kaufpreisforderungen abschrecke. Die Klägerin wolle die gemeinsame Liegenschaft, bei der er sich um ein Gebäude in bester Wohnlage handle, dessen Wert keinen Schwankungen unterliege, zum Schaden des Beklagten und der gemeinsamen Kinder verschleudern, daher werde "vor allem im Hinblick auf die allgemeine und insbesondere auf seine Wirtschaftslage" "Unzeit" eingewendet. Es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, sich mit einer Geldsumme zu begnügen, von der er "nach dem Stand der Dinge annehmen müsse, daß sie entwertet in seinem Besitz bleiben werde vergleiche Klang, Kommentar zum Paragraph 830,)". Da die begehrte Zivilteilung nur bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit einer Realteilung zulässig sei und die diesbezüglich beweispflichtige Klägerin dazu kein Vorbringen bzw. Beweisanbot erstellt habe, wäre die Klage wegen Unschlüssigkeit a limine zurückzuweisen gewesen (ON 2).
In der einzigen Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 1985 ergänzte die Klägerin, eine Realteilung sei nicht möglich, weil die nur 759 m 2 große Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus bebaut sei. Als mit der beklagten Partei erörtert wurde, warum unter diesen Umständen im besonderen Fall eine Realteilung möglich sein soll, brachte der den Beklagtenvertreter vertretende Rechtsanwaltsanwärter vor, daß an die Aufteilung des Hauses in Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum, gedacht sei. Bei der Erörterung, welche Besonderheiten der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei bestünden, konnte vom erwähnten Vertreter des Beklagten "keine Stellungnahme abgegeben werden".
Nach Vortrag des erwähnten Scheidungsaktes und des vom Beklagten vorgelegten Privatgutachtens des Zivilingenieurs für Bauwesen und beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing.Harald B vom 26. Jänner 1982 über den Verkehrswert der gemeinsamen Liegenschaft wurde die Verhandlung unter Abstandnahme von der schon beschlossenen Parteienvernehmung geschlossen (ON 3).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es ging davon aus, daß die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 7.Oktober 1981 die Aufhebung ihrer Eigentumsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch freiwillige Feilbietung vereinbarten, wobei sie sich verpflichteten, die freiwillige Feilbietung gemeinsam zu beantragen. Sodann stellte das Erstgericht im wesentlichen fest, daß die Liegenschaft EZ.1666 Grundbuch Judendorf-Straßengel 759 m 2 groß und mit einem Einfamilienhaus samt angrenzender PKW-Garage bebaut ist. Das Wohnhaus besteht aus einem im Jahre 1965 fertiggestellten Keller und Erdgeschoß sowie einem noch nicht bezugsfähigen Obergeschoß. Das Grundstück ist baulich voll ausgenützt, auf den verbleibenden Gartenflächen könnten bestenfalls untergeordnete Bauten errichtet werden. Die Liegenschaft hatte im Jänner 1982 einen Verkehrswert von S 958.000,--. Rechtlich führte das Erstgericht aus, wegen des Flächenausmaßes und der Bebauung mit einem Einfamilienhaus stünden einer Realteilung rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegen. Die Begründung von Wohnungseigentum sei keine Realteilung. Die Klägerin könne daher Zivilteilung verlangen. Die derzeitige allgemeine wirtschaftliche Lage und die besondere wirtschaftliche Lage des Beklagten könnten mangels eines Hinweises auf eine zu erwartende Änderung kein Teilungshindernis begründen. Ob sich aus dem Aufhebungsübereinkommen vom 7.Oktober 1981 rechtliche Hindernisse für die Berechtigung der Teilungsklage ergeben könnten, sei mangels entsprechender Einwendung des Beklagten nicht zu prüfen gewesen, doch sei eine Einigung der Parteien über die konkreten Bedingungen einer freiwilligen Feilbietung offenbar nicht erzielt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht führte unter anderem aus, daß die Parteien im seinerzeitigen Vergleich über die Bedingungen der freiwilligen Feilbietung keine Vereinbarung getroffen hätten und sich über den Ausrufspreis nicht einigen konnten, dessen gemeinsame Bestimmung durch die Miteigentümer aber für eine freiwillige Feilbietung nach § 275 AußStrG zwingend wäre. Die Klägerin könnte eine solche freiwillige Feilbietung daher weder durch den Versuch einer zwangsweisen Durchsetzung des Vergleichs, noch im Wege einer Klage auf Erfüllung dieses Vergleichs erzwingen, weshalb der Vergleich einer meritorischen Erledigung des auf § 830 ABGB gestützten Klagebegehrens nicht entgegenstehe. Die derzeitigen Verhältnisse in Österreich könnnten keine Unzeit bewirken, weil eine Beendigung des anhaltenden Preisauftriebs, aber auch ein unzureichender Verkaufserlös oder dessen plötzlicher Wertverfall nicht zu erwarten seien. In seiner Person gelegene Umstände, die die Annahme einer Unzeit indizieren könnten, habe der Beklagte nicht präzisiert. Das Erstgericht habe daher mit Recht keine Unzeit angenommen. Es habe auch ohne Rechtsirrtum bereits aus der geringen Größe und der Bebauung der Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus auf die Unmöglichkeit der Naturalteilung geschlossen, weil diese zu einem erheblichen Wertverlust führen müßte. Weil sich der Beklagte mit der Klägerin vergleichsweise auf eine Zivilteilung geeinigt habe, sei ihm die Einwendung der möglichen Naturalteilung überdies verwehrt. In seiner das gesamte Berufungsurteil bekämpfenden Revision behauptet der Beklagte Mängel beider vorinstanzlichen Verfahren, eine Aktenwidrigkeit im Berufungsurteil und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht und beantragt, das angefochtene Urteil durch gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzuheben.Das Berufungsgericht führte unter anderem aus, daß die Parteien im seinerzeitigen Vergleich über die Bedingungen der freiwilligen Feilbietung keine Vereinbarung getroffen hätten und sich über den Ausrufspreis nicht einigen konnten, dessen gemeinsame Bestimmung durch die Miteigentümer aber für eine freiwillige Feilbietung nach Paragraph 275, AußStrG zwingend wäre. Die Klägerin könnte eine solche freiwillige Feilbietung daher weder durch den Versuch einer zwangsweisen Durchsetzung des Vergleichs, noch im Wege einer Klage auf Erfüllung dieses Vergleichs erzwingen, weshalb der Vergleich einer meritorischen Erledigung des auf Paragraph 830, ABGB gestützten Klagebegehrens nicht entgegenstehe. Die derzeitigen Verhältnisse in Österreich könnnten keine Unzeit bewirken, weil eine Beendigung des anhaltenden Preisauftriebs, aber auch ein unzureichender Verkaufserlös oder dessen plötzlicher Wertverfall nicht zu erwarten seien. In seiner Person gelegene Umstände, die die Annahme einer Unzeit indizieren könnten, habe der Beklagte nicht präzisiert. Das Erstgericht habe daher mit Recht keine Unzeit angenommen. Es habe auch ohne Rechtsirrtum bereits aus der geringen Größe und der Bebauung der Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus auf die Unmöglichkeit der Naturalteilung geschlossen, weil diese zu einem erheblichen Wertverlust führen müßte. Weil sich der Beklagte mit der Klägerin vergleichsweise auf eine Zivilteilung geeinigt habe, sei ihm die Einwendung der möglichen Naturalteilung überdies verwehrt. In seiner das gesamte Berufungsurteil bekämpfenden Revision behauptet der Beklagte Mängel beider vorinstanzlichen Verfahren, eine Aktenwidrigkeit im Berufungsurteil und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht und beantragt, das angefochtene Urteil durch gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzuheben.
Die Revisionsgegnerin erachtet die behaupteten Revisionsgründe als nicht gegeben und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.