Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 339 Abs 1 S 2 HGB kann jeder Gesellschafter die stille Gesellschaft beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Im § 7 ihres Gesellschaftsvertrages haben die Streitteile dieses Kündigungsrecht auch ausdrücklich vereinbart. Für eine solche außerordentliche Kündigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 219). Sie wurde hier schon in der Klagebeantwortung angedeutet und in der Tagsatzung vom 9.9.1983 ausdrücklich erklärt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung nicht schon auf Grund eines ungenügenden Tatsachenvorbringens des Beklagten oder der bisher getroffenen Feststellungen verneint werden. Dieser Frage und im Fall ihrer Bejahung auch dem Ergebnis einer noch fehlenden Auseinandersetzungsbilanz kommt aber rechtserhebliche Bedeutung zu.Gemäß Paragraph 339, Absatz eins, S 2 HGB kann jeder Gesellschafter die stille Gesellschaft beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Im Paragraph 7, ihres Gesellschaftsvertrages haben die Streitteile dieses Kündigungsrecht auch ausdrücklich vereinbart. Für eine solche außerordentliche Kündigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 219). Sie wurde hier schon in der Klagebeantwortung angedeutet und in der Tagsatzung vom 9.9.1983 ausdrücklich erklärt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung nicht schon auf Grund eines ungenügenden Tatsachenvorbringens des Beklagten oder der bisher getroffenen Feststellungen verneint werden. Dieser Frage und im Fall ihrer Bejahung auch dem Ergebnis einer noch fehlenden Auseinandersetzungsbilanz kommt aber rechtserhebliche Bedeutung zu.
Wohl sind bei der typischen stillen Gesellschaft die persönlichen Beziehungen zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes (oder den Organen einer Kapitalgesellschaft), an dem (der) er sich beteiligt, nicht so eng wie jene zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder den Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft. Von diesem Typ weicht aber die Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall - abgesehen von der weiteren Besonderheit der Vereinbarung einer schuldrechtlichen Beteiligung am Betriebsvermögen des Unternehmens im § 4 des Gesellschaftsvertrages und den darauf beruhenden besonderen Regelungen über die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz im § 9 - dadurch erheblich ab, daß der Beklagte schon infolge seiner damaligen Stellung als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft mbH an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt war. Dadurch erübrigte sich die vom Berufungsgericht vermißte Regelung über eine Beteiligung des Beklagten an der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft. Die Pflichten und Rechte des Revisionswerbers erschöpften sich also entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht in der Bezahlung der bedungenen Einlage. Dazu kommt, daß der zweite Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und auch der stillen Gesellschaft seine Ehefrau ist. In einem solchen Fall liegt nicht eine gewöhnliche, bloß finanzielle Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft vor, bei der es im allgemeinen keine besondere Rolle spielen mag, wem die Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft gehören und wer dort Geschäftsführer ist. Immerhin kann selbst in diesem Fall, obwohl der stille Gesellschafter keinen Einfluß auf eine Auswechslung der geschäftsführenden Gesellschafter oder Organmitglieder hat, schon in einer solchen Vorgangsweise des Geschäftsinhabers ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung der stillen Gesellschaft gegeben sein (Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts 4 146; Hämmerle-Wünsch aaO 211; HS 5197 = JBl 1967, 154, an der zuletzt angegebenen Stelle unrichtig zitiert als JBl 1967, 54). Im vorliegenden Fall bestand nach dem Gesagten, über den Normalfall hinaus, sogar ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Gesellschaftern. Hier konnten durch die vom Revisionswerber behaupteten und bisher nicht geprüften Umstände (Klagebeantwortung ON 4: Untergrabung und Unmöglichmachung der Geschäftsführertätigkeit in der GmbH, psychischer Druck, wiederholte Repressalien und Ausschreitungen; ON 8: fortgesetzte Tätlichkeiten und Drohungen und die Bestreitung der Rechtsstellung des stillen Gesellschafters) so schwere Störungen in den persönlichen Beziehungen der enger als im Normalfall verbundenen Gesellschafter eingetreten sein, daß dem Beklagten die Fortsetzung der stillen Gesellschaft nicht mehr zumutbar war (Schilling, Großkomm HGB 3 II/2, 328 f, Anm. 22 zu § 339; Kastner, Gesellschafterwechsel und ähnliche Änderungen bei der stillen Gesellschaft, JBl 1964, 113, 117 f; Koenigs, Die stille Gesellschaft 267; Hämmerle-Wünsch aaO 219). Die bloße Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und die Einbringung einer Ehescheidungsklage - nur sie ist bisher festgestellt - würden für sich allein allerdings nicht als wichtiger Grund nach § 339 Abs 1 HGB ausreichen.Wohl sind bei der typischen stillen Gesellschaft die persönlichen Beziehungen zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes (oder den Organen einer Kapitalgesellschaft), an dem (der) er sich beteiligt, nicht so eng wie jene zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder den Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft. Von diesem Typ weicht aber die Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall - abgesehen von der weiteren Besonderheit der Vereinbarung einer schuldrechtlichen Beteiligung am Betriebsvermögen des Unternehmens im Paragraph 4, des Gesellschaftsvertrages und den darauf beruhenden besonderen Regelungen über die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz im Paragraph 9, - dadurch erheblich ab, daß der Beklagte schon infolge seiner damaligen Stellung als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft mbH an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt war. Dadurch erübrigte sich die vom Berufungsgericht vermißte Regelung über eine Beteiligung des Beklagten an der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft. Die Pflichten und Rechte des Revisionswerbers erschöpften sich also entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht in der Bezahlung der bedungenen Einlage. Dazu kommt, daß der zweite Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und auch der stillen Gesellschaft seine Ehefrau ist. In einem solchen Fall liegt nicht eine gewöhnliche, bloß finanzielle Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft vor, bei der es im allgemeinen keine besondere Rolle spielen mag, wem die Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft gehören und wer dort Geschäftsführer ist. Immerhin kann selbst in diesem Fall, obwohl der stille Gesellschafter keinen Einfluß auf eine Auswechslung der geschäftsführenden Gesellschafter oder Organmitglieder hat, schon in einer solchen Vorgangsweise des Geschäftsinhabers ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung der stillen Gesellschaft gegeben sein (Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts 4 146; Hämmerle-Wünsch aaO 211; HS 5197 = JBl 1967, 154, an der zuletzt angegebenen Stelle unrichtig zitiert als JBl 1967, 54). Im vorliegenden Fall bestand nach dem Gesagten, über den Normalfall hinaus, sogar ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Gesellschaftern. Hier konnten durch die vom Revisionswerber behaupteten und bisher nicht geprüften Umstände (Klagebeantwortung ON 4: Untergrabung und Unmöglichmachung der Geschäftsführertätigkeit in der GmbH, psychischer Druck, wiederholte Repressalien und Ausschreitungen; ON 8: fortgesetzte Tätlichkeiten und Drohungen und die Bestreitung der Rechtsstellung des stillen Gesellschafters) so schwere Störungen in den persönlichen Beziehungen der enger als im Normalfall verbundenen Gesellschafter eingetreten sein, daß dem Beklagten die Fortsetzung der stillen Gesellschaft nicht mehr zumutbar war (Schilling, Großkomm HGB 3 II/2, 328 f, Anmerkung 22 zu Paragraph 339,; Kastner, Gesellschafterwechsel und ähnliche Änderungen bei der stillen Gesellschaft, JBl 1964, 113, 117 f; Koenigs, Die stille Gesellschaft 267; Hämmerle-Wünsch aaO 219). Die bloße Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und die Einbringung einer Ehescheidungsklage - nur sie ist bisher festgestellt - würden für sich allein allerdings nicht als wichtiger Grund nach Paragraph 339, Absatz eins, HGB ausreichen.
Mit dem wirksamen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wird die stille Gesellschaft sofort aufgelöst, ohne daß es etwa der Einbringung einer Rechtsgestaltungsklage bedürfte (Kastner, Grundriß 4 145; Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft 3 245; Koenigs aaO 267). Diese Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses hat aber eine von den Vorinstanzen übersehene Bedeutung auch für die weiteren Leistungspflichten des stillen Gesellschafters. Mit einer wirksamen Kündigung hört jeder Zweck der Gesellschaft auf und es entfällt deshalb - bei der außerordentlichen Kündigung sofort - auch jede Verpflichtung der Gesellschafter, die der Erreichung des gemeinsamen Zweckes dienen sollte. Die Einlage des stillen Gesellschafters dient ab diesem Zeitpunkt nur noch der Beteiligung am Verlust. Ebenso wie der Geschäftsinhaber eine geleistete Einlage jetzt nicht mehr zur Förderung des gemeinsamen Zweckes verwenden darf, kann ihre noch ausstehende Leistung nur mehr begehrt werden, soweit sie zur Deckung eines Verlustes erforderlich ist. Der Geschäftsinhaber kann deshalb nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr die Leistung der vollen, noch rückständigen Einlage begehren, sondern nur noch die Leistung des zur Verlustdeckung erforderlichen Betrages. Er muß auf Grund der von ihm aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz und Abrechnung den Nachweis dafür erbringen, daß die geforderte Leistung zur Deckung des Verlustanteiles des stillen Gesellschafters noch erforderlich ist. Der Anspruch des Geschäftsinhabers auf Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteiles des stillen Gesellschafters erforderlichen Betrages der rückständigen Einlage ist dabei erst fällig, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und -abrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt sind. War der stille Gesellschafter mit der Leistung der Einlage schon in Verzug, dann kann er allerdings auch zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung herangezogen werden (Schilling aaO 321 Anm. 2 zu § 339 und 338 f Anm. 11 bis 13 zu § 340; Koenigs aaO 284, 296; Paulick aaO 237, 270, 275).Mit dem wirksamen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wird die stille Gesellschaft sofort aufgelöst, ohne daß es etwa der Einbringung einer Rechtsgestaltungsklage bedürfte (Kastner, Grundriß 4 145; Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft 3 245; Koenigs aaO 267). Diese Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses hat aber eine von den Vorinstanzen übersehene Bedeutung auch für die weiteren Leistungspflichten des stillen Gesellschafters. Mit einer wirksamen Kündigung hört jeder Zweck der Gesellschaft auf und es entfällt deshalb - bei der außerordentlichen Kündigung sofort - auch jede Verpflichtung der Gesellschafter, die der Erreichung des gemeinsamen Zweckes dienen sollte. Die Einlage des stillen Gesellschafters dient ab diesem Zeitpunkt nur noch der Beteiligung am Verlust. Ebenso wie der Geschäftsinhaber eine geleistete Einlage jetzt nicht mehr zur Förderung des gemeinsamen Zweckes verwenden darf, kann ihre noch ausstehende Leistung nur mehr begehrt werden, soweit sie zur Deckung eines Verlustes erforderlich ist. Der Geschäftsinhaber kann deshalb nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr die Leistung der vollen, noch rückständigen Einlage begehren, sondern nur noch die Leistung des zur Verlustdeckung erforderlichen Betrages. Er muß auf Grund der von ihm aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz und Abrechnung den Nachweis dafür erbringen, daß die geforderte Leistung zur Deckung des Verlustanteiles des stillen Gesellschafters noch erforderlich ist. Der Anspruch des Geschäftsinhabers auf Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteiles des stillen Gesellschafters erforderlichen Betrages der rückständigen Einlage ist dabei erst fällig, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und -abrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt sind. War der stille Gesellschafter mit der Leistung der Einlage schon in Verzug, dann kann er allerdings auch zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung herangezogen werden (Schilling aaO 321 Anmerkung 2 zu Paragraph 339 und 338 f Anmerkung 11 bis 13 zu Paragraph 340,; Koenigs aaO 284, 296; Paulick aaO 237, 270, 275).
Im Ergebnis machte daher der Revisionswerber schon in der knappen Rechtsrüge seiner Berufung mit Recht geltend, daß im Falle der Berechtigung seiner außerordentlichen Kündigung der stillen Gesellschaft die Klageforderung auf Zahlung der Vermögenseinlage nur noch nach Maßgabe der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu Recht besteht. Es handelt sich nicht bloß um eine Gegenforderung in der Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens, die einer fortbestehenden Forderung der klagenden Partei auf Zahlung der Einlage entgegenstünde; vielmehr könnte die klagende Partei die Einlage des stillen Gesellschafters, selbst wenn diese vor der außerordentlichen Kündigung fällig geworden war, nur noch in der Höhe eines von ihr zu beweisenden Passivsaldos des stillen Gesellschafters einfordern. Im Falle der vom Revisionswerber zu beweisenden Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung hätte demnach die klagende Partei den Beweis über die Höhe des Verlustanteiles des Beklagten zu erbringen. Die bisherige Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, daß die klagende Partei nie einen Gewinn erwirtschaftete, reicht also nicht aus. Vielmehr werden für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die besonderen hier getroffenen Vereinbarungen und hilfsweise die von der Lehre herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. Schilling aaO 337 f Anm. 4 und 5 zu § 340; Hämmerle-Wünsch aaO 222, Kastner, Grundriß 4 147 und Koenigs 286 ff) zu beachten sein.Im Ergebnis machte daher der Revisionswerber schon in der knappen Rechtsrüge seiner Berufung mit Recht geltend, daß im Falle der Berechtigung seiner außerordentlichen Kündigung der stillen Gesellschaft die Klageforderung auf Zahlung der Vermögenseinlage nur noch nach Maßgabe der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu Recht besteht. Es handelt sich nicht bloß um eine Gegenforderung in der Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens, die einer fortbestehenden Forderung der klagenden Partei auf Zahlung der Einlage entgegenstünde; vielmehr könnte die klagende Partei die Einlage des stillen Gesellschafters, selbst wenn diese vor der außerordentlichen Kündigung fällig geworden war, nur noch in der Höhe eines von ihr zu beweisenden Passivsaldos des stillen Gesellschafters einfordern. Im Falle der vom Revisionswerber zu beweisenden Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung hätte demnach die klagende Partei den Beweis über die Höhe des Verlustanteiles des Beklagten zu erbringen. Die bisherige Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, daß die klagende Partei nie einen Gewinn erwirtschaftete, reicht also nicht aus. Vielmehr werden für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die besonderen hier getroffenen Vereinbarungen und hilfsweise die von der Lehre herausgearbeiteten Grundsätze vergleiche Schilling aaO 337 f Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 340,; Hämmerle-Wünsch aaO 222, Kastner, Grundriß 4 147 und Koenigs 286 ff) zu beachten sein.
Ein allfälliges Auseinandersetzungsguthaben kann der Beklagte schließlich auch - insofern als Gegenforderung - dem auf seine Privatentnahme gestützten Teil des Klageanspruches entgegensetzen. Eine entsprechende Rechtsrüge in der Berufung lag entgegen der Ansicht der zweiten Instanz vor, weil der Beklagte nicht nur zur Hauptforderung vorgebracht hatte, daß infolge der Auflösung der stillen Gesellschaft und des von ihm behaupteten Gewinnanteils die Vermögenseinlage nicht mehr zu bezahlen sei, sondern auch, daß die Feststellungen über die Berechtigung der Gegenforderung aus einem Auseinandersetzungsguthaben nicht ausreichen. In diesem Zusammenhang wäre die klagende Partei, sollte sie die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögert oder unterlassen haben, so zu behandeln, als ob sie diese Bilanz zu dem bei normaler Geschäftsabwicklung möglichen Zeitpunkt erstellt hätte (Hämmerle-Wünsch aaO 223; Kastner aaO 119). Im fortgesetzten Verfahren wird schließlich die Behauptung des Beklagten zu prüfen sein, daß er die stille Gesellschaft hilfsweise zum 31.12.1985 - die Umdeutung der am 9.9.1983 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt (Koenigs aaO 268) kommt wegen des bis Ende 1985 vereinbarten Kündigungsverzichtes nicht in Betracht - ordentlich aufgekündigt habe; dies würde dieselben oben dargestellten Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.