Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nach § 527 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach § 78 EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach Paragraph 78, EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).
Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, S. 91, 1933, S. 135, 1934, S. 54, u. a. m.).Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, S. 91, 1933, S. 135, 1934, S. 54, u. a. m.).
Die im Revisionsrekurs geäußerte Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes stelle eine materielle Abänderung dar, ist verfehlt und entbehrt jeder Begründung.
Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.