Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 618/50×

Entscheidung 3 Ob 618/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob618/50

Entscheidungsdatum

29.12.1950

Kopf

SZ 23/398

Spruch

Im Exekutionsverfahren sind Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt auch dann unanfechtbar, wenn sie keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthalten; dies gilt auch für Meistbotsverteilungsbeschlüsse.

Entscheidung vom 29. Dezember 1950, 3 Ob 618/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Rekursgericht hat ohne Rechtskraftvorbehalt den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach Paragraph 78, EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).

Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, S. 91, 1933, S. 135, 1934, S. 54, u. a. m.).

Die im Revisionsrekurs geäußerte Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes stelle eine materielle Abänderung dar, ist verfehlt und entbehrt jeder Begründung.

Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z23398

Schlagworte

Aufhebungsbeschlu im Meistbotsverteilungsverfahren, Rekurs, Exekutionsverfahren, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß, Meistbotsverteilung, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß, Rechtskraftvorbehalt, Aufhebungsbeschluß bei Meistbotsverteilung, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß bei Meistbotsverteilung, Unerschwinglichkeit der Leistung, nicht bei Geldschulden, Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache unter Mitmietern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00618.5.1229.000

Dokumentnummer

JJT_19501229_OGH0002_0030OB00618_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung