Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 62/00i×

Entscheidung 3 Ob 62/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob62/00i

Entscheidungsdatum

22.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marlies S*****, vertreten durch Dr. Gertraud Guschlbauer, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die verpflichtete Partei Dieter S*****, wegen S 724.750,-- sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 32 R 2/00i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. Oktober 1999, GZ 2 E 1608/99t-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Begehren, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts nicht im laufenden Rang, sondern im Rang der Reallast der Versorgungsrente zu bewilligen, abgewiesen wurde.

Der Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29; RZ 1991/15; 3 Ob 8/91; 3 Ob 91/91) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.

Der - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57450 03A00620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00062.00I.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20000322_OGH0002_0030OB00062_00I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung