Aus der Begründung:
Das auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß § 351 EO eingeleitete Verfahren zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft ist ein Exekutionsverfahren. Im Realteilungsverfahren sind daher die Bestimmungen der EO und ergänzend die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen richtet sich auch die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 2526 f.; SZ 25/313; 3 Ob 59/77). Gemäß § 351 Abs. 2 EO kann nur der Beschluß, durch den die Teilung endgültig bestimmt wurde, mit Rekurs angefochten werden. Diese Bestimmung, deren Zweck es ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, ist allerdings einschränkend auszulegen. Der § 518 ZPO enthält für das Besitzstörungsverfahren aus den gleichen Gründen dieselbe Rekursbeschränkung, läßt aber Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu. Dasselbe muß sinngemäß auch für die Realteilung nach § 351 EO gelten. Ein Einstellungsbeschluß ist daher anfechtbar (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535). Ebenso müssen Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten (Pollak, System[2], 1024; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535, Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 268) sowie über grundbücherliche Eintragungen anfechtbar sein (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Beschlüsse, mit denen Rechtsmittel gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen zurückgewiesen werden, sind vom Rechtsmittelausschluß des § 351 Abs. 2 EO nicht ausgenommen (3 Ob 59/77). Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch die Einstellung der Exekution nicht ausgeschlossen. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Sachverständigengebühren wurde erlassen, um das Teilungsverfahren entsprechend dem Antrag der betreibenden Gläubiger fortzusetzen, betrifft also ein Exekutionsverfahren nach § 351 EO. Die Anfechtbarkeit dieses Auftrages ist daher nach den Vorschriften für die Vollstreckung der körperlichen Teilung von Liegenschaften zu beurteilen. Daraus folgt, daß der Rechtsmittelausschuß des § 351 Abs. 2 EO auf den erstinstanzlichen Beschluß vom 6. März 1978 und den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes anzuwenden ist. Beide Rekurse der Verpflichteten sind daher unzulässig, so daß dem OGH die Prüfung der Frage, ob ein nach § 200 Z. 200 Z. 3 EO eingestelltes Realteilungsverfahren fortgesetzt werden kann, verwehrt ist. Auch die von den Rekurswerbern behauptete Nichtigkeit könnte nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Die Zulässigkeit des Rekurses kann entgegen der Ansicht der Rekurswerber auch nicht aus § 83 Abs. 3 EO abgeleitet werden, da diese Bestimmung die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Exekutionsbewilligungsverfahren auf Grundausländischer Exekutionsmittel regelt. Im übrigen wäre für die Rekurswerber auch dann nichts gewonnen, wenn die Bestimmung des § 351 Abs. 2 EO hier nicht anzuwenden wäre. Diesfalls wäre nämlich der Rekurs, wie der OGH bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 59/77 ausgesprochen hat, nach §§ 528 Abs. 1 Z. 4 ZPO und 78 EO unzulässig. Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen sind alle Entscheidungen, die sich auf ihre Gebühren beziehen und nicht nur solche, die sie bestimmen. Darunter fallen auch Entscheidungen, mit denen einer Partei zur Deckung von Sachverständigengebühren ein Vorschuß auferlegt wird (RZ 1968, 176; EvBl. 1971/95; vgl. auch EvBl. 1957/354). Gegen Entscheidungen über Sachverständigengebühren ist der Rechtszug an den OGH auch dann ausgeschlossen, wenn die zweite Instanz nur eine formelle Entscheidung gefällt, also wie hier, die Zulässigkeit eines Rekurses verneint hat.Das auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß Paragraph 351, EO eingeleitete Verfahren zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft ist ein Exekutionsverfahren. Im Realteilungsverfahren sind daher die Bestimmungen der EO und ergänzend die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen richtet sich auch die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 2526 f.; SZ 25/313; 3 Ob 59/77). Gemäß Paragraph 351, Absatz 2, EO kann nur der Beschluß, durch den die Teilung endgültig bestimmt wurde, mit Rekurs angefochten werden. Diese Bestimmung, deren Zweck es ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, ist allerdings einschränkend auszulegen. Der Paragraph 518, ZPO enthält für das Besitzstörungsverfahren aus den gleichen Gründen dieselbe Rekursbeschränkung, läßt aber Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu. Dasselbe muß sinngemäß auch für die Realteilung nach Paragraph 351, EO gelten. Ein Einstellungsbeschluß ist daher anfechtbar (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535). Ebenso müssen Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten (Pollak, System[2], 1024; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535, Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 268) sowie über grundbücherliche Eintragungen anfechtbar sein (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Beschlüsse, mit denen Rechtsmittel gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen zurückgewiesen werden, sind vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 351, Absatz 2, EO nicht ausgenommen (3 Ob 59/77). Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch die Einstellung der Exekution nicht ausgeschlossen. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Sachverständigengebühren wurde erlassen, um das Teilungsverfahren entsprechend dem Antrag der betreibenden Gläubiger fortzusetzen, betrifft also ein Exekutionsverfahren nach Paragraph 351, EO. Die Anfechtbarkeit dieses Auftrages ist daher nach den Vorschriften für die Vollstreckung der körperlichen Teilung von Liegenschaften zu beurteilen. Daraus folgt, daß der Rechtsmittelausschuß des Paragraph 351, Absatz 2, EO auf den erstinstanzlichen Beschluß vom 6. März 1978 und den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes anzuwenden ist. Beide Rekurse der Verpflichteten sind daher unzulässig, so daß dem OGH die Prüfung der Frage, ob ein nach Paragraph 200, Ziffer 200, Ziffer 3, EO eingestelltes Realteilungsverfahren fortgesetzt werden kann, verwehrt ist. Auch die von den Rekurswerbern behauptete Nichtigkeit könnte nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Die Zulässigkeit des Rekurses kann entgegen der Ansicht der Rekurswerber auch nicht aus Paragraph 83, Absatz 3, EO abgeleitet werden, da diese Bestimmung die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Exekutionsbewilligungsverfahren auf Grundausländischer Exekutionsmittel regelt. Im übrigen wäre für die Rekurswerber auch dann nichts gewonnen, wenn die Bestimmung des Paragraph 351, Absatz 2, EO hier nicht anzuwenden wäre. Diesfalls wäre nämlich der Rekurs, wie der OGH bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 59/77 ausgesprochen hat, nach Paragraphen 528, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und 78 EO unzulässig. Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen sind alle Entscheidungen, die sich auf ihre Gebühren beziehen und nicht nur solche, die sie bestimmen. Darunter fallen auch Entscheidungen, mit denen einer Partei zur Deckung von Sachverständigengebühren ein Vorschuß auferlegt wird (RZ 1968, 176; EvBl. 1971/95; vergleiche auch EvBl. 1957/354). Gegen Entscheidungen über Sachverständigengebühren ist der Rechtszug an den OGH auch dann ausgeschlossen, wenn die zweite Instanz nur eine formelle Entscheidung gefällt, also wie hier, die Zulässigkeit eines Rekurses verneint hat.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.