Aus der Begründung:
Die betreibende Partei meint, das Aufsperren eines Schlosses sei deshalb eine unvertretbare Handlung, weil nur die verpflichtete Partei über den notwendigen Schlüssel verfüge. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß das Aufsperren eines Schlosses, soweit es sich nicht um ein besonderes Sicherheitsschloß handelt, auch von einem gewerbsmäßigen Schlosser vorgenommen werden kann, auch wenn dazu nicht die passenden Schlüssel vorhanden sind. Derartige Maßnahmen sind im übrigen im Exekutionsverfahren - allerdings bei der Fahrnisexekution - durchaus üblich und gesetzlich zugelassen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EO;Die betreibende Partei meint, das Aufsperren eines Schlosses sei deshalb eine unvertretbare Handlung, weil nur die verpflichtete Partei über den notwendigen Schlüssel verfüge. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß das Aufsperren eines Schlosses, soweit es sich nicht um ein besonderes Sicherheitsschloß handelt, auch von einem gewerbsmäßigen Schlosser vorgenommen werden kann, auch wenn dazu nicht die passenden Schlüssel vorhanden sind. Derartige Maßnahmen sind im übrigen im Exekutionsverfahren - allerdings bei der Fahrnisexekution - durchaus üblich und gesetzlich zugelassen (Paragraph 26, Absatz eins, Satz 2 EO;
s. auch Punkt 14 Abs. 2 DV). Daß im vorliegenden Fall bei dem frei zugänglichen Schranken ein besonderes, ohne passende Schlüssel nicht zu öffnendes Sicherheitsschloß angebracht ist, wurde nicht behauptet. Es besteht daher kein Anlaß, die Öffnung des gegenständlichen Schrankens nicht als eine vertretbare Handlung aufzufassen.s. auch Punkt 14 Absatz 2, DV). Daß im vorliegenden Fall bei dem frei zugänglichen Schranken ein besonderes, ohne passende Schlüssel nicht zu öffnendes Sicherheitsschloß angebracht ist, wurde nicht behauptet. Es besteht daher kein Anlaß, die Öffnung des gegenständlichen Schrankens nicht als eine vertretbare Handlung aufzufassen.
Die Anordnung der Exekutionsordnung über die Exekutionsmittel nach § 353 und § 354 EO sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteidisposition. Der in diesen Bestimmungen erlaubte Zwang darf niemals Selbstzweck sein, sondern nur zur Befriedigung des Anspruches in den gesetzlichen Formen gewährt und geübt werden (Heller - Berger - Stix 2552). Eine vertretbare Handlung kann demnach nur nach § 353 EO vollstreckt werden.Die Anordnung der Exekutionsordnung über die Exekutionsmittel nach Paragraph 353 und Paragraph 354, EO sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteidisposition. Der in diesen Bestimmungen erlaubte Zwang darf niemals Selbstzweck sein, sondern nur zur Befriedigung des Anspruches in den gesetzlichen Formen gewährt und geübt werden (Heller - Berger - Stix 2552). Eine vertretbare Handlung kann demnach nur nach Paragraph 353, EO vollstreckt werden.
Im vorliegenden Fall wurde somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ein für den betriebenen Anspruch nicht zugelassenes Exekutionsmittel beantragt, weshalb es auch richtig war, den Antrag in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses abzuweisen (vgl. EvBl. 1966/38; EvBl. 1969/105).Im vorliegenden Fall wurde somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ein für den betriebenen Anspruch nicht zugelassenes Exekutionsmittel beantragt, weshalb es auch richtig war, den Antrag in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses abzuweisen vergleiche EvBl. 1966/38; EvBl. 1969/105).