Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Im Sinn des § 37 Abs. 1 ZPO war zunächst zu prüfen, ob der im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt, der den Rekurs unterschrieben hat, hiezu berechtigt ist. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Frage. Er ist in Übereinstimmung mit Fasching (Kommentar ErgBd 15; und Zivilprozeßrecht Rz 494) der Meinung, daß sich die Wirkungen der für das Exekutionsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten erstreckt, zumal dies im § 9 Abs. 2 letzter Satz GGG für die Gebührenfreiheit ausdrücklich gesagt wird.Im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, ZPO war zunächst zu prüfen, ob der im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt, der den Rekurs unterschrieben hat, hiezu berechtigt ist. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Frage. Er ist in Übereinstimmung mit Fasching (Kommentar ErgBd 15; und Zivilprozeßrecht Rz 494) der Meinung, daß sich die Wirkungen der für das Exekutionsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten erstreckt, zumal dies im Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz GGG für die Gebührenfreiheit ausdrücklich gesagt wird.
In der Sache vertrat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 56/165 die Auffassung, der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeute nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. An dieser Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest (ÖBl. 1985, 41; 3 Ob 79/87 ua); die Rekursausführungen bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen.In der Sache vertrat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 56/165 die Auffassung, der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeute nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. An dieser Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest (ÖBl. 1985, 41; 3 Ob 79/87 ua); die Rekursausführungen bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen.
Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs des Klägers daher mit Recht gemäß § 526 Abs. 2 ZPO zurück.Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs des Klägers daher mit Recht gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurück.