Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Der Fehler des Rekurses der betreibenden Partei an die zweite Instanz, statt der Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses nur dessen Aufhebung zu beantragen, schadete nicht, weil aus den geltend gemachten Rechtsmittelgründen ("richtigerweise wäre der Antrag abzuweisen gewesen") ausreichend klar war, welches Rechtsschutzziel die betreibende Partei in zweiter Instanz anstrebte (SZ 47/64). In der Sache selbst hat das Gericht zweiter Instanz zutreffen erkannt, daß dem Einstellungsantrag die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegenstand.
Das Probelem, wann das Exekutionsgericht ein vom Bewilligungsgericht übersehenes oder falsch beurteiltes Exekutionshindernis wahrnehmen kann (vgl Fälle wie SZ 16/40, SZ 48/7 ua), liegt nicht vor, weil das Exekutionsgericht im vorliegenden Fall zur bewilligten Forderungspfändung einen Überweisungsbeschluß faßte und zur bewilligten Fahrnisexekution den Vollzug anordnete. Es taucht lediglich die Frage auf, in welchen Fällen trotz eingetretener Rechtskraft der Beschlüsse über die Exekutionsbewilligung und den Exekutionsvollzug nachträglich aus Gründen, die schon von Anfang an bestanden, auch noch der Rechtsbehelf eines Einstellungsantrages zur Verfügung steht. In gewissen Fällen wird die Einstellung der Exekution auch nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung zugelassen. Soweit es sich dabei nicht um erst nachträglich eingetretene oder überprüfbare Umstände handelt, geht es immer um Fälle, in denen nicht nur die Bewilligung der Exekution selbst unzulässig ist, sondern wo auch der weiteren Fortführung der Exekution zu ihrem Vollzug ein Hindernis entgegensteht. Dies gilt etwa für die sogenannte perplexe Exekution (JBl 1989,119), für die Wahrnehmung der Exekutionssperre während eines Insolvenzverfahrens, für sonstige Exekutionsbeschränkungen und dergleichen (vgl Fälle wie SZ 43/8 oder SZ 49/22). Wenn es aber nur darum geht, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ein an sich erforderlicher Nachweis fehlte, zB einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs 2 EO (3 Ob 204, 205/88), besteht kein Anlaß zur nachträglichen Zulassung eines Einstellungsantrages, sondern hier heilt die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allfällige Mängel.Das Probelem, wann das Exekutionsgericht ein vom Bewilligungsgericht übersehenes oder falsch beurteiltes Exekutionshindernis wahrnehmen kann vergleiche Fälle wie SZ 16/40, SZ 48/7 ua), liegt nicht vor, weil das Exekutionsgericht im vorliegenden Fall zur bewilligten Forderungspfändung einen Überweisungsbeschluß faßte und zur bewilligten Fahrnisexekution den Vollzug anordnete. Es taucht lediglich die Frage auf, in welchen Fällen trotz eingetretener Rechtskraft der Beschlüsse über die Exekutionsbewilligung und den Exekutionsvollzug nachträglich aus Gründen, die schon von Anfang an bestanden, auch noch der Rechtsbehelf eines Einstellungsantrages zur Verfügung steht. In gewissen Fällen wird die Einstellung der Exekution auch nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung zugelassen. Soweit es sich dabei nicht um erst nachträglich eingetretene oder überprüfbare Umstände handelt, geht es immer um Fälle, in denen nicht nur die Bewilligung der Exekution selbst unzulässig ist, sondern wo auch der weiteren Fortführung der Exekution zu ihrem Vollzug ein Hindernis entgegensteht. Dies gilt etwa für die sogenannte perplexe Exekution (JBl 1989,119), für die Wahrnehmung der Exekutionssperre während eines Insolvenzverfahrens, für sonstige Exekutionsbeschränkungen und dergleichen vergleiche Fälle wie SZ 43/8 oder SZ 49/22). Wenn es aber nur darum geht, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ein an sich erforderlicher Nachweis fehlte, zB einer Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO (3 Ob 204, 205/88), besteht kein Anlaß zur nachträglichen Zulassung eines Einstellungsantrages, sondern hier heilt die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allfällige Mängel.
Im Exekutionsverfahren auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels besteht keine Besonderheit (Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 884). Wenn daher anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung und den Exekutionsvollzug der Zustellnachweis im Sinne des Art 7 Abs 2 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 gefehlt hat, hätte die verpflichtete Partei einen Rekurs oder allenfalls einen auf die Bestimmung des § 81 Z 1 EO gestützten Widerspruch einbringen müssen. Die Versäumung der Fristen für diese Rechtsbehelfe führte zur Heilung des Mangels.Im Exekutionsverfahren auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels besteht keine Besonderheit (Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 884). Wenn daher anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung und den Exekutionsvollzug der Zustellnachweis im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 gefehlt hat, hätte die verpflichtete Partei einen Rekurs oder allenfalls einen auf die Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer eins, EO gestützten Widerspruch einbringen müssen. Die Versäumung der Fristen für diese Rechtsbehelfe führte zur Heilung des Mangels.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.