Der Rekurs ist berechtigt.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß die Haftung des Bürgen zufolge Akzessorietät dieses Rechtsinstitutes mit dem Untergang der Hauptforderung erlischt (vgl. Gamerith in Rummel, § 1346 ABGB Rz 1 mwN). Bei einem außergerichtlichen Ausgleich - an dem das Gericht nicht beteiligt ist, sodaß nicht Verfahrensbestimmungen, auch nicht die der Ausgleichsordnung, sondern lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgeblich sind - ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, die Mehrheit kann der Minderheit nicht ihren Willen aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor (3 Ob 583/83, Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rz 56). Auf Grund der streitbereinigenden Wirkung eines Vergleiches verzichten sohin die Gläubiger mit einem außergerichtlichen Ausgleich auf den die Ausgleichsquote übersteigenden Schuldrest gegenüber dem Schuldner (§ 1444 ABGB). Die beklagte Partei hat daher mit der Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag der Firma R*** für den Fall der Bezahlung der 45 %igen Quote auf die Restschuld verzichtet. Damit wäre, läge nicht eine besondere Abrede vor, im Umfang dieses Verzichtes auch die Haftung des Bürgen untergegangen, weil der Gläubiger die Befriedigung von Bürgen nur dann fordern kann, wenn er sie auch vom Hauptschuldner fordern könnte (Ohmeyer, GZ 1927, 211, EvBl 1954/312). Beim außergerichtlichen Ausgleich bleibt sohin zufolge Verzichtswirkung im Gegensatz zum Gerichtsausgleich die die Ausgleichsquote übersteigende Rechtsschuld nicht mehr in Form einer Naturalobligation bestehen, für die eine Verbürgung möglich ist (JBl 1955, 69, RZ 1979/33, SZ 35/58, 5 Ob 165,166/60, Gamerith in Rummel zu § 1346 ABGB Rz 7) bestehen. Diese unterschiedlichen Folgen ergeben sich aus der Tatsache, daß beim außergerichtlichen Ausgleich alle Gläubiger einem Schuldnachlaß zustimmen, während beim gerichtlichen Ausgleich dem Gläubiger eine Forderungsreduktion vorgeschrieben wird.Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß die Haftung des Bürgen zufolge Akzessorietät dieses Rechtsinstitutes mit dem Untergang der Hauptforderung erlischt vergleiche Gamerith in Rummel, Paragraph 1346, ABGB Rz 1 mwN). Bei einem außergerichtlichen Ausgleich - an dem das Gericht nicht beteiligt ist, sodaß nicht Verfahrensbestimmungen, auch nicht die der Ausgleichsordnung, sondern lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Vergleich (Paragraphen 1380, ff ABGB) maßgeblich sind - ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, die Mehrheit kann der Minderheit nicht ihren Willen aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor (3 Ob 583/83, Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rz 56). Auf Grund der streitbereinigenden Wirkung eines Vergleiches verzichten sohin die Gläubiger mit einem außergerichtlichen Ausgleich auf den die Ausgleichsquote übersteigenden Schuldrest gegenüber dem Schuldner (Paragraph 1444, ABGB). Die beklagte Partei hat daher mit der Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag der Firma R*** für den Fall der Bezahlung der 45 %igen Quote auf die Restschuld verzichtet. Damit wäre, läge nicht eine besondere Abrede vor, im Umfang dieses Verzichtes auch die Haftung des Bürgen untergegangen, weil der Gläubiger die Befriedigung von Bürgen nur dann fordern kann, wenn er sie auch vom Hauptschuldner fordern könnte (Ohmeyer, GZ 1927, 211, EvBl 1954/312). Beim außergerichtlichen Ausgleich bleibt sohin zufolge Verzichtswirkung im Gegensatz zum Gerichtsausgleich die die Ausgleichsquote übersteigende Rechtsschuld nicht mehr in Form einer Naturalobligation bestehen, für die eine Verbürgung möglich ist (JBl 1955, 69, RZ 1979/33, SZ 35/58, 5 Ob 165,166/60, Gamerith in Rummel zu Paragraph 1346, ABGB Rz 7) bestehen. Diese unterschiedlichen Folgen ergeben sich aus der Tatsache, daß beim außergerichtlichen Ausgleich alle Gläubiger einem Schuldnachlaß zustimmen, während beim gerichtlichen Ausgleich dem Gläubiger eine Forderungsreduktion vorgeschrieben wird.
Mit Recht haben jedoch die Vorinstanzen erkannt, daß der dem Hauptschuldner gewährte Schuldnachlaß gegenüber dem Kläger dann ohne Wirkung ist, wenn er die Hauptschuld nicht mittels Bürgschaft sondern durch Beitritt als Mitschuldner befestigt hat. Zwar ist auch die Schuld des als Mitschuldner Beitretenden im Zeitpunkt ihrer Entstehung vom aufrechten Bestand der Hauptschuld abhängig, in ihrem Fortbestehen ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld (SZ 56/21 ua).
Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht bedarf es bei der Auslegung der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 12.5.1986 keiner Verfahrensergänzung.
Es steht unbekämpft fest, daß die Streitteile im Zusammenhang mit der Abgabe der schriftlichen Verpflichtungserklärung keine weiteren Erklärungen abgaben. Selbst bei einer vielleicht vorhandenen Undeutlichkeit kann daher nicht auf irgendwelche Zusatzerklärungen zurückgegriffen werden. Es muß vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen. Welche Bezeichnung die Parteien für ihre Vertragsbeziehung gewählt haben, ist dabei nicht entscheidend (MietSlg. 33.144, 33.145).
Die von den Parteien vorgenommene Formulierung spricht für einen Schuldbeitritt. Der Verzicht auf Einwendungen geht über die in Bürgschaftserklärungen der Banken üblichen Klauseln hinaus. Es wird der Bank nicht nur das iSd § 937 ABGB einschränkend auszulegende Recht eingeräumt, dem Hauptschuldner Zahlungsfristen zu gewähren, mit ihm Vergleiche abzuschließen und Sicherungen freizugeben (vgl. dazu Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 164), sondern es wurde vereinbart und ausdrücklich erwähnt, daß auch Absprachen über die Tilgung der Hauptschuld für die Haftung des Klägers unbeachtlich sein sollten (vgl. dazu auch das bei Bydlinski in seiner Entscheidungsbesprechung ÖBA 1989, 436, links unten, angeführte Beispiel).Die von den Parteien vorgenommene Formulierung spricht für einen Schuldbeitritt. Der Verzicht auf Einwendungen geht über die in Bürgschaftserklärungen der Banken üblichen Klauseln hinaus. Es wird der Bank nicht nur das iSd Paragraph 937, ABGB einschränkend auszulegende Recht eingeräumt, dem Hauptschuldner Zahlungsfristen zu gewähren, mit ihm Vergleiche abzuschließen und Sicherungen freizugeben vergleiche dazu Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 164), sondern es wurde vereinbart und ausdrücklich erwähnt, daß auch Absprachen über die Tilgung der Hauptschuld für die Haftung des Klägers unbeachtlich sein sollten vergleiche dazu auch das bei Bydlinski in seiner Entscheidungsbesprechung ÖBA 1989, 436, links unten, angeführte Beispiel).
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es für einen allfälligen Rest an Undeutlichkeit bei der vorliegenden Vertragsauslegung auf die "Teleologie des Grundgeschäfts" ankommt. Bei einem eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse des Gutstehers an der Erfüllung durch den Hauptschuldner ist im Zweifel Schuldbeitritt anzunehmen, sonst Bürgschaft (WBl. 1987, 121; JBl 1989, 47).
Nach Ansicht des erkennenden Senates reicht hier der Umstand der 25 %igen Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft, für die er gutstand, für die Annahme eines solchen Eigeninteresses schon aus, weil damit immerhin feststeht, daß er am Weiterbestehen der Gesellschaft und ihrer Liquidität wirtschaftlich interessiert war. Gemäß § 894 ABGB kommt aber bei Annahme einer Solidarhaftung der dem Hauptschuldner gewährte endgültige Schuldnachlaß dem dieser Schuld beigetretenen selbständig mithaftenden Solidarschuldner nicht zustatten. Der Schulderlaß, den ein Mitschuldner erhält, wirkt im Zweifel nur für seine Person (Gamerith in Rummel ABGB Rz 4 zu § 894). Im vorliegenden Fall steht überdies fest, daß die beklagte Partei anläßlich der Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich ausdrücklich erklärt hat, auf den Weiterbestand der Haftung des Klägers nicht zu verzichten, und zwar hier, anders als bei einem anderen Interzedeten, unabhängig vom Eingang der Ausgleichsquote. Gemäß § 519 Abs 2 ZPO konnte daher in der Sache selbst dahin erkannt werden, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Nach Ansicht des erkennenden Senates reicht hier der Umstand der 25 %igen Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft, für die er gutstand, für die Annahme eines solchen Eigeninteresses schon aus, weil damit immerhin feststeht, daß er am Weiterbestehen der Gesellschaft und ihrer Liquidität wirtschaftlich interessiert war. Gemäß Paragraph 894, ABGB kommt aber bei Annahme einer Solidarhaftung der dem Hauptschuldner gewährte endgültige Schuldnachlaß dem dieser Schuld beigetretenen selbständig mithaftenden Solidarschuldner nicht zustatten. Der Schulderlaß, den ein Mitschuldner erhält, wirkt im Zweifel nur für seine Person (Gamerith in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 894,). Im vorliegenden Fall steht überdies fest, daß die beklagte Partei anläßlich der Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich ausdrücklich erklärt hat, auf den Weiterbestand der Haftung des Klägers nicht zu verzichten, und zwar hier, anders als bei einem anderen Interzedeten, unabhängig vom Eingang der Ausgleichsquote. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO konnte daher in der Sache selbst dahin erkannt werden, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.