Der Kläger ist Inhaber einer Übernahmsstelle der chemischen Trockenreinigungsanstalt Hans H. in Wien. Er pflegte seit Oktober 1948 die von den Kunden übernommenen Kleidungsstücke persönlich mit dem Lastkraftwagen des Erstbeklagten nach Wien zu befördern und nach der Reinigung wieder nach Salzburg zurückzubringen. Zwischen Kläger und Erstbeklagtem war ein bestimmter, etwas unter dem Tarif liegender, für jeden Transport gleichbleibender Preis vereinbart. Aus dem dem Kläger im einzelnen Fall vorgelegten Speditionsschein nach Rückempfang des Gutes konnte der Kläger ersehen, daß Erstbeklagter in seinem Geschäft die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp.) anwendet. Am 1. März 1949 sollte wieder ein Transport nach Wien abgehen. Der Kläger konnte diesmal nicht mitfahren. Er erteilte dem Erstbeklagten fernmündlich den Auftrag, wiederum einen Korb mit Kleidungsstücken nach Wien mitzunehmen, wobei er ihn darauf aufmerksam machte, daß er diesmal nicht mitfahren könne, und ihn bat, auf den Korb achtzugeben, damit nichts passiere. Der Erstbeklagte antwortete darauf, der Kläger kenne ja die Fahrer als verläßlich, es werde nichts passieren. Am 1. März 1949 holte der Fahrer K. den Korb mit Kleidungsstücken beim Kläger ab, der ihn noch ersuchte, daß er aufpassen möge und daß es ihn (Kläger) schweres Geld kosten würde, wenn der Korb verlorenginge. Am 4. März 1949 übernahm der in Diensten des Erstbeklagten stehende Zweitbeklagte den auf sein Ersuchen vom Lagerhalter B. in der Reinigungsanstalt H. abgeholten Korb, den er im Laderaum des Lastkraftwagens unterbrachte. Dieser war mit einer Plane überzogen, die an beiden Enden mit einer durch die Ösen gezogenen Kette befestigt war. Der Zweitbeklagte verschloß die Plane rückwärts derart, daß er die Lederschnüre durch die Ösen zog. Die Kette mit dem Vorhängeschloß sperrte er nicht ab. Er fuhr zum Gasthaus U. in der S.gasse 3, wo er den Lastkraftwagen durch gut eine halbe Stunde bis gegen 20 Uhr unbeaufsichtig stehen ließ, während er selbst im Gasthaus das Nachtmahl einnahm. Während dieser Zeit wurde der Korb von unbekannten Tätern vom Wagen heruntergeholt, erbrochen und seines Inhaltes beraubt.
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung des vom Kläger begehrten Schadenersatzbetrages von 13.445.40 S s. A. und legte ihnen ein Neuntel der Prozeßkosten auf. Es erblickte ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er den Lastkraftwagen etwa durch eine halbe Stunde abends vor dem Gasthaus unverschlossen und unbeaufsichtigt stehen gelassen habe. Dieses Verschulden habe der Erstbeklagte, da er die Beförderung des Gutes selbst ausgeführt und überdies einen bestimmten Satz für die Beförderungskosten vereinbart habe (§ 413 HGB.), gemäß §§ 431, 429 HGB. zu vertreten. Auf die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen könne sich Erstbeklagter, wenngleich dem Kläger aus den früher abgewickelten Geschäften bekannt sein mußte, daß sie Erstbeklagter anwende, in diesem Fall nicht berufen. Denn der Kläger habe bei der Auftragserteilung dem Erstbeklagten ausdrücklich mitgeteilt, daß er diesmal nicht mitfahren könne, und daran die Bitte angeschlossen, auf seinen Korb achtzugeben damit nichts passiere. Der Erstbeklagte habe erwidert, daß sich Kläger auf seine Fahrer verlassen könne und daß nichts passieren werde. Bei der großen Besorgnis um sein Gut, die der Kläger jeweils dadurch bekundete, daß er immer mitgefahren sei, und die er in diesem Fall nicht anwenden konnte, weil er nicht mitfuhr, wäre es Pflicht des Erstbeklagten gewesen, den Kläger auf den Inhalt der Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen hinzuweisen, wenn er nicht bereit war, die gesetzliche Haftung für die Sendung zu übernehmen.Erstbeklagter habe dies unterlassen und könne sich nicht darauf berufen, daß die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen, welche eine Haftung für Diebstahl überhaupt ausschließen, auf diesen Fall Anwendung finden.Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung des vom Kläger begehrten Schadenersatzbetrages von 13.445.40 S s. A. und legte ihnen ein Neuntel der Prozeßkosten auf. Es erblickte ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er den Lastkraftwagen etwa durch eine halbe Stunde abends vor dem Gasthaus unverschlossen und unbeaufsichtigt stehen gelassen habe. Dieses Verschulden habe der Erstbeklagte, da er die Beförderung des Gutes selbst ausgeführt und überdies einen bestimmten Satz für die Beförderungskosten vereinbart habe (Paragraph 413, HGB.), gemäß Paragraphen 431, 429, HGB. zu vertreten. Auf die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen könne sich Erstbeklagter, wenngleich dem Kläger aus den früher abgewickelten Geschäften bekannt sein mußte, daß sie Erstbeklagter anwende, in diesem Fall nicht berufen. Denn der Kläger habe bei der Auftragserteilung dem Erstbeklagten ausdrücklich mitgeteilt, daß er diesmal nicht mitfahren könne, und daran die Bitte angeschlossen, auf seinen Korb achtzugeben damit nichts passiere. Der Erstbeklagte habe erwidert, daß sich Kläger auf seine Fahrer verlassen könne und daß nichts passieren werde. Bei der großen Besorgnis um sein Gut, die der Kläger jeweils dadurch bekundete, daß er immer mitgefahren sei, und die er in diesem Fall nicht anwenden konnte, weil er nicht mitfuhr, wäre es Pflicht des Erstbeklagten gewesen, den Kläger auf den Inhalt der Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen hinzuweisen, wenn er nicht bereit war, die gesetzliche Haftung für die Sendung zu übernehmen.Erstbeklagter habe dies unterlassen und könne sich nicht darauf berufen, daß die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen, welche eine Haftung für Diebstahl überhaupt ausschließen, auf diesen Fall Anwendung finden.
Dieses Urteil wurde von beiden Beklagten mit Berufung, vom Kläger mit Rekurs im Kostenpunkt angefochten.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht, wohl aber dem Kostenrekurs des Klägers Folge und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten.
Das Berufungsgericht schloß sich der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und lehnte die in der Berufungsschrift des Erstbeklagten vertretene Auffassung ab, er habe deshalb, weil der Kläger es unterlassen habe, ihn darauf aufmerksam zu machen, daß sich in dem ihm zur Beförderung übergebenen Korb "besonders wertvolle Kleider" befänden, nicht für deren Verlust zu haften.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Erstbeklagten nicht Folge.