Entscheidungsgründe:
In der am 21. Oktober 1985 eingebrachten Klage behauptet die klagende Kreditunternehmung, aus einem dem Erst- und dem Zweitbeklagten mit Darlehensvertrag vom 5. Oktober 1979 eingeräumten Darlehen sei trotz Mahnung die Rate vom 1. April 1984 mit dem Kapital von 16.625,42 S und Zinsen von 2.615,92 S, zusammen daher mit 19.241,34 S offen. Die Dritt- und der Viertbeklagte hätten die Bürgen- und Zahlerhaftung für die Darlehensverbindlichkeit übernommen. Beide Darlehensnehmer und die Bürgen seien über die Ausnützung des Darlehens und die bestehenden Rückstände jeweils voll informiert gewesen, besonders der Zweitbeklagte sei mit dem Erstbeklagten dauernd in Kontakt gewesen und habe sich persönlich um die Stundung von Zahlungsrückständen bemüht und darauf Barzahlungen geleistet. Die klagende Partei begehrt daher von den Beklagten zur ungeteilten Hand 19.241,34 S.
Gegen den Erstbeklagten erging im Sinne dieses Begehrens ein rechtskräftig gewordenes Versäumungsurteil.
Die übrigen Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und wenden im wesentlichen ein:
Der Erst- und der Zweitbeklagte hätten die Absicht gehabt, gemeinsam ein Cafe in Graz zu betreiben. Dazu hätten sie bei der klagenden Partei ein Darlehen von 300.000 S aufgenommen, für das die Dritt- und der Viertbeklagte gebürgt hätten. Die klagende Partei habe von der Darlehenssumme nach Abzug aller Spesen 284.903 S auf ein Girokonto überwiesen. Die Zweit- bis Viertbeklagten wollten von der klagenden Partei eine Sicherheit haben, daß der Erstbeklagte nicht allein verfügungsberechtigt sei. Nach einer Belehrung hätten sich daher der Erst- und der Zweitbeklagte entschlossen, Geldbeträge nur in Form einer "kollektiven Zeichnung" abzuheben. Die klagende Partei habe dies zur Kenntnis genommen und auf ihrem Kontoblatt vermerkt. Damit sei "ein Mißbrauch abgesichert worden"; der Zweitbeklagte und die Bürgen hätten gewußt, daß der Erstbeklagte nicht allein über das Geld verfügen könne. Die beiden Darlehensnehmer hätten vom Girokonto gemeinsam nur 15.000 S abgehoben. Der Zweitbeklagte habe vom Girokonto sonst nie abgehoben und dazu auch keine Unterschrift zur Verfügung gestellt. Wenn sich die klagende Partei richtig verhalten hätte, müßte (ein Großteil der) Darlehensvaluta noch auf dem Girokonto liegen, um das Darlehen abzudecken. "Prinzipiell müßten zwar die beklagten Parteien die Zahlungen leisten", die klagende Partei habe den Zweit- bis Viertbeklagten jedoch dadurch einen erheblichen Schaden zugefügt, daß sie dem Erstbeklagten widerrechtlich etwa 270.000 S ausgezahlt habe. "Diesen Betrag" wenden die Zweit- bis Viertbeklagten bis zur Höhe der "zu Recht bestehenden Forderungen" aufrechnungsweise ein. "Vorsichtshalber" wenden sie auch Sittenwidrigkeit und Verjährung ein und stützen sich auch auf das Konsumentenschutzgesetz. Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und verurteilte daher auch den Zweit-, die Dritt- und den Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten zur Zahlung von 19.241,34 S.
Es stellte im wesentlichen fest:
Mit Darlehensvertrag vom 5. Oktober 1979 gewährte die klagende Partei dem Erst- und dem Zweitbeklagten ein Darlehen von 300.000 S. Dieses sollte mit 8,75 % verzinst werden. Zur Sicherstellung der durch diese Darlehensgewährung entstandenen Forderungen der klagenden Partei aller Art samt Anhang verbürgten sich die Dritt- und der Viertbeklagte als Bürgen und Zahler. Nach Punkt 4. des Darlehensvertrages sollten alle von den Darlehensnehmern durch dieses Schuldverhältnis eingegangenen Verpflichtungen die Darlehensnehmer zur ungeteilten Hand treffen. Zur Empfangnahme von Auszahlungen sowie zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen sollte jeder einzelne Schuldner mit Wirkung gegen sämtliche andere berechtigt und ermächtigt sein. Nach Punkt 8. dieses Vertrages sollten für dieses Vertragsverhältnis subsidiär die "allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" gelten und Änderungen des Vertrages nur schriftlich vereinbart werden können. Nach Abzug diverser Spesen und dergleichen wurde die restliche Darlehensvaluta von 284.903 S auf das Girokonto 411.01263 der klagenden Partei überwiesen, in dessen Unterschriftsprobenblatt der Erst- und der Zweitbeklagte am 9. Oktober 1979 als Kontoinhaber zeichneten und ihrer Angabe entsprechend als Zustellvermerk "schalterlagernd" eingetragen wurde. In der Rubrik für die Zeichnungsart wurde am selben Tag "K" vermerkt, was Kollektivzeichnung bedeutet. Von diesem Girokonto wurden am 9. Oktober 1979 vom Erst- und Zweitbeklagten gemeinsam 15.000 S und am 30. Oktober 1979 vom Erstbeklagten allein 9.000 und 260.903 S behoben, womit das Gitokonto erschöpft wurde, das mangels weiterer Kontobewegungen am 30. Jänner 1981 von der klagenden Partei realisiert wurde. Die Auszüge über das Girokonto wurden dem Erstbeklagten ausgefolgt. Nachdem der Erst- und der Zweitbeklagte schon mit der zweiten Halbjahresrate 1980 säumig geworden waren, was sich später mehr oder weniger wiederholte, wurden ihnen, aber auch den beiden anderen Beklagten zahlreiche Rückstandsausweise, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und dergleichen geschickt, worauf teils wieder Zahlungen geleistet, teils Stundungen gewährt wurden. Letztlich hafteten zum 1. April 1984 und bis zum Schluß der Verhandlung auf dem Darlehenskonto 16.625,42 S an Kapital und 2.615,92 S an Zinsen aus.
Das Erstgericht erachtete den seiner Meinung nach nur auf die entgegen der Kollektivzeichnungsberechtigung vorgenommenen Auszahlungen an den Erstbeklagten gestützten Einwand der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten als unbegründet, weil die Darlehensnehmer die ihnen durch Selbstabholung tatsächlich zugekommenen Auszüge nie beanstandet hätten, so daß ihre Zustimmung anzunehmen sei. Überdies sei in ihren Reaktionen auf die Mahnschreiben der klagenden Partei ein schriftliches Anerkenntnis im Sinn des § 1375 ABGB zu erblicken. Die Haftung der Dritt- und des Viertbeklagten gründe sich auf ihre Verpflichtung als Bürgen und Zahlher nach § 1357 ABGB. Die mit der teilweisen Stundung verbundenen Mahnspesen hätten die Bürgen mitzutragen, weil die Drittbeklagte der Stundung zugestimmt habe und beide Bürgen nach Punkt 4 (des Punktes II.) des Vertrages auf Rechte nach § 1364 ABGB sowie auf die Aufrechnung verzichtet hätten. Eine von den Beklagten behauptete Sittenwidrigkeit sei nicht zu erkennen, die von ihnen behauptete Verjährung nicht eingetreten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweit- bis Viertbeklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes einschließlich der in der Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellung über die das Girokonto betreffende Kollektivzeichnungsberechtigung, teilte aber nicht dessen Rechtsansicht. Wegen der kollektiven Zeichnungsbefugnis habe der Zweitbeklagte - nach den bisherigen Feststellungen - nicht erwarten können, daß auf dem Girokonto über 15.000 S hinausgehende Abhebungen stattgefunden hätten. Deshalb könne keine stillschweigende Anerkennung des Zweitbeklagten angenommen werden. Da die klagende Partei in erster Instanz nicht vorgebracht habe, daß die Dritt- und der Viertbeklagte auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet hätten, hätte die überschießende Feststellung über den Kompensationsverzicht nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein solches Aufrechnungsverbot könnte nach § 6 Abs. 1 Z 8 KSchG unzulässig sein, wenn bereits im Darlehensvertrag zwischen allen Parteien vereinbart worden wäre, daß die Darlehenssumme auf ein Konto bei der klagenden Partei überwiesen werden solle, über das der Erst- und der Zweitbeklagte gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollten. In diesem Fall wäre die klagende Partei bei vertragswidriger Auszahlung eines Teilbetrages an den Erstbeklagten dem Grunde nach den übrigen Beteiligten haftbar, und ein allfälliger Schaden stünde in einem rechtlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Verbindlichkeit der Verbraucher bzw. der Bürgen. Diese Folgen würden nicht eintreten, wenn die Kollektivbefugnis anläßlich des Kontoeröffnungsvertrages mit für die klagende Partei erkennbarer Schutzwirkung zugunsten der Bürgen getroffen worden wäre, weil dann der rechtliche Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünde. Wegen dieser Feststellungsmängel könne noch nicht gesagt werden, daß die Berufungswerber der klagenden Partei einen allfälligen Schadenersatzanspruch nicht aufrechnungsweise geltend machen könnten.Das Erstgericht erachtete den seiner Meinung nach nur auf die entgegen der Kollektivzeichnungsberechtigung vorgenommenen Auszahlungen an den Erstbeklagten gestützten Einwand der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten als unbegründet, weil die Darlehensnehmer die ihnen durch Selbstabholung tatsächlich zugekommenen Auszüge nie beanstandet hätten, so daß ihre Zustimmung anzunehmen sei. Überdies sei in ihren Reaktionen auf die Mahnschreiben der klagenden Partei ein schriftliches Anerkenntnis im Sinn des Paragraph 1375, ABGB zu erblicken. Die Haftung der Dritt- und des Viertbeklagten gründe sich auf ihre Verpflichtung als Bürgen und Zahlher nach Paragraph 1357, ABGB. Die mit der teilweisen Stundung verbundenen Mahnspesen hätten die Bürgen mitzutragen, weil die Drittbeklagte der Stundung zugestimmt habe und beide Bürgen nach Punkt 4 (des Punktes römisch zwei.) des Vertrages auf Rechte nach Paragraph 1364, ABGB sowie auf die Aufrechnung verzichtet hätten. Eine von den Beklagten behauptete Sittenwidrigkeit sei nicht zu erkennen, die von ihnen behauptete Verjährung nicht eingetreten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweit- bis Viertbeklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes einschließlich der in der Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellung über die das Girokonto betreffende Kollektivzeichnungsberechtigung, teilte aber nicht dessen Rechtsansicht. Wegen der kollektiven Zeichnungsbefugnis habe der Zweitbeklagte - nach den bisherigen Feststellungen - nicht erwarten können, daß auf dem Girokonto über 15.000 S hinausgehende Abhebungen stattgefunden hätten. Deshalb könne keine stillschweigende Anerkennung des Zweitbeklagten angenommen werden. Da die klagende Partei in erster Instanz nicht vorgebracht habe, daß die Dritt- und der Viertbeklagte auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet hätten, hätte die überschießende Feststellung über den Kompensationsverzicht nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein solches Aufrechnungsverbot könnte nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG unzulässig sein, wenn bereits im Darlehensvertrag zwischen allen Parteien vereinbart worden wäre, daß die Darlehenssumme auf ein Konto bei der klagenden Partei überwiesen werden solle, über das der Erst- und der Zweitbeklagte gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollten. In diesem Fall wäre die klagende Partei bei vertragswidriger Auszahlung eines Teilbetrages an den Erstbeklagten dem Grunde nach den übrigen Beteiligten haftbar, und ein allfälliger Schaden stünde in einem rechtlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Verbindlichkeit der Verbraucher bzw. der Bürgen. Diese Folgen würden nicht eintreten, wenn die Kollektivbefugnis anläßlich des Kontoeröffnungsvertrages mit für die klagende Partei erkennbarer Schutzwirkung zugunsten der Bürgen getroffen worden wäre, weil dann der rechtliche Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünde. Wegen dieser Feststellungsmängel könne noch nicht gesagt werden, daß die Berufungswerber der klagenden Partei einen allfälligen Schadenersatzanspruch nicht aufrechnungsweise geltend machen könnten.
Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei.
Die unter Punkt I des Rekurses versuchte Bekämpfung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, daß in der Rubrik des Unterschriftsprobenblattes für die Zeichnungsart schon am 9. Oktober 1979 ein die Kollektivzeichnung bedeutendes "K" eingetragen wurde, ist unzulässig, weil die Richtigkeit der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Die unter Punkt römisch eins des Rekurses versuchte Bekämpfung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, daß in der Rubrik des Unterschriftsprobenblattes für die Zeichnungsart schon am 9. Oktober 1979 ein die Kollektivzeichnung bedeutendes "K" eingetragen wurde, ist unzulässig, weil die Richtigkeit der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.