Die vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 sind gegeben, weil ein nicht untypischer Streit zwischen Wohnungseigentümern vorliegt, der vom Berufungsgericht entgegen den Regeln über die Bedeutung schlüssigen Verhaltens entschieden wurde. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist damit zulässig und berechtigt.Die vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 sind gegeben, weil ein nicht untypischer Streit zwischen Wohnungseigentümern vorliegt, der vom Berufungsgericht entgegen den Regeln über die Bedeutung schlüssigen Verhaltens entschieden wurde. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist damit zulässig und berechtigt.
Die Klägerin, war allerdings, als sie ihren Anteil mit allen bestehenden Rechten und Pflichten des Verkäufers im Jahr 1976 erwarb, an eine von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossene frühere Benützungsvereinbarung gebunden (MietSlg. 25.058, 37.055/20). Es ist aber nicht richtig, daß sie ihren Anspruch nur darauf stützte, daß es überhaupt keine sie bindende Benützungsvereinbarung gebe; sondern sie hat schon in der Klage auch auf die jahrelange tatsächliche Benützungsart hingewiesen und damit den konkludenten Abschluß einer neuen Benützungsvereinbarung bzw die Beendigung einer allfälligen früheren Benützungsvereinbarung behauptet, wobei es nicht erforderlich war, daß sie sich dabei ausdrücklich auf § 863 ABGB bezog.Die Klägerin, war allerdings, als sie ihren Anteil mit allen bestehenden Rechten und Pflichten des Verkäufers im Jahr 1976 erwarb, an eine von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossene frühere Benützungsvereinbarung gebunden (MietSlg. 25.058, 37.055/20). Es ist aber nicht richtig, daß sie ihren Anspruch nur darauf stützte, daß es überhaupt keine sie bindende Benützungsvereinbarung gebe; sondern sie hat schon in der Klage auch auf die jahrelange tatsächliche Benützungsart hingewiesen und damit den konkludenten Abschluß einer neuen Benützungsvereinbarung bzw die Beendigung einer allfälligen früheren Benützungsvereinbarung behauptet, wobei es nicht erforderlich war, daß sie sich dabei ausdrücklich auf Paragraph 863, ABGB bezog.
Die jahrelange unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ist erwiesen. Sie bedeutet in der Regel ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB, das nur als der Abschluß einer neuen Benützungsvereinbarung oder hier als die Beendigung der früheren Benützungsvereinbarung gewertet werden kann (MietSlg. 31.070). Hinweise dafür, daß die Miteigentümer entgegen ihrer faktischen Vorgangsweise nach wie vor die Absicht der Sicherung einer Hausbesorgerwohnung kundtaten, liegen bis zum Jahr 1985 nicht vor. Die Ablehnung des Anbotes der Klägerin durch die Beklagten, für das WC ein Benützungsentgelt zu vereinbaren, ist auch damit erklärbar, daß die Beklagten die allgemeine Benützbarkeit des WC beibehalten wollten, und daher kein Indiz dafür, daß sie an die Sicherung einer Hausbesorgerwohnung dachten. Wenn nun schon an die zwanzig Jahre kein Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung besteht, ist es auch nicht naheliegend, daß die Beklagten noch an diesen Verwendungszweck dachten. Ein konkretes Vorbringen über eine bevorstehende Wiedereinstellung eines Hausbesorgers liegt nicht vor, sodaß in diesem Zusammenhang auch nicht der in der Revisionsbeantwortung der zweit- und fünftbeklagten Partei geltend gemachte Feststellungsmangel gegeben ist.Die jahrelange unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ist erwiesen. Sie bedeutet in der Regel ein schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB, das nur als der Abschluß einer neuen Benützungsvereinbarung oder hier als die Beendigung der früheren Benützungsvereinbarung gewertet werden kann (MietSlg. 31.070). Hinweise dafür, daß die Miteigentümer entgegen ihrer faktischen Vorgangsweise nach wie vor die Absicht der Sicherung einer Hausbesorgerwohnung kundtaten, liegen bis zum Jahr 1985 nicht vor. Die Ablehnung des Anbotes der Klägerin durch die Beklagten, für das WC ein Benützungsentgelt zu vereinbaren, ist auch damit erklärbar, daß die Beklagten die allgemeine Benützbarkeit des WC beibehalten wollten, und daher kein Indiz dafür, daß sie an die Sicherung einer Hausbesorgerwohnung dachten. Wenn nun schon an die zwanzig Jahre kein Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung besteht, ist es auch nicht naheliegend, daß die Beklagten noch an diesen Verwendungszweck dachten. Ein konkretes Vorbringen über eine bevorstehende Wiedereinstellung eines Hausbesorgers liegt nicht vor, sodaß in diesem Zusammenhang auch nicht der in der Revisionsbeantwortung der zweit- und fünftbeklagten Partei geltend gemachte Feststellungsmangel gegeben ist.
Im Jahre 1985, als die Beklagten dann allerdings erstmals wieder auf die alten Widmung zur Hausbesorgerwohnung zurückkamen, waren daher alle Streitteile an die schlüssig zustandegekommene Benützungsvereinbarung gebunden, daß die Räume der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und das ebenerdige WC der allgemeinen Benützung dienen sollten, also allen Miteigentümern und damit auch der Klägerin zugänglich sein müssen. Gerade auch die Erklärung der Bereitschaft, auch der Klägerin für den Fall gewisser Zusagen (dazu s. unten), aber ohne zeitliche Beschränkung einen Schlüssel auszufolgen, ist ein zusetzliches Indiz dafür, daß keine Absicht zu einer Rückwidmung in eine Hausbesorgerwohnung besteht. Von dieser Benützungsvereinbarung konnten die Miteigentümer nur einstimmig abgehen. Eine Majorisierung der klagenden Partei in diesem Bereich war ausgeschlossen (MietSlg. 30.065/17 mwN). Die Beklagten durften das Benützungsrecht der Klägerin auch nicht davon abhängig machen, daß sie bestimmte Erklärungen über die Verwendung ihres Hobbyraums abgebe, deren Benützung ihr in jeder nicht zweckwidrigen Weise freisteht. Einer widmungswidrigen Verwendung müßten die Beklagten durch andere rechtliche Schritte begegnen. Die Klägerin kann daher von den Beklagten begehren, wieder in den Genuß ihres Benützungsrechtes auch am strittigen WC gesetzt zu werden. Für einen solchen Klagsanspruch ist der streitige Rechtsweg zulässig, und im Regelfall, wenn der Zutritt verweigert oder von nicht gerechtfertigten Bedingungen abhängig gemacht wird, liegt hier auch keine Schikane vor (MietSlg. 31.055).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO. Die erst-, achtzehnt- und neunzehntbeklagte Partei haben sich am Berufungs- und Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO. Die erst-, achtzehnt- und neunzehntbeklagte Partei haben sich am Berufungs- und Revisionsverfahren nicht beteiligt.