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Entscheidung 3 Ob 623/51×

Entscheidung 3 Ob 623/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob623/51

Entscheidungsdatum

31.10.1951

Kopf

SZ 24/295

Spruch

Wenn die in Exekution gezogenen Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden, hat der Verpflichtete den Offenbarungseid zu leisten, auch wenn er bereits angegeben hat, wo sich die Gegenstände befinden.

Entscheidung vom 31. Oktober 1951, 3 Ob 623/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die verpflichtete Partei hatte sich mit Vergleich zur Herausgabe mehrerer Schlafzimmermöbel an die betreibende Partei verpflichtet. Die betreibende Partei hat auf Grund dieses Vergleiches die Exekution nach Paragraph 346, EO. durch Abnahme dieser Möbel und Ausfolgung an die betreibende Partei beantragt. Diese vom Exekutionsgericht bewilligte Exekution konnte nicht vollzogen werden, da die Gegenstände sich nicht in Verwahrung der verpflichteten Partei befanden. Die betreibende Partei hat daher den Antrag gestellt, der verpflichteten Partei aufzutragen, unter Eid anzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden.

Das Exekutionsgericht hat diesen Antrag abgewiesen.

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluß abgeändert und dem Antrage stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet, da der angefochtene Beschluß der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz eins, EO. entspricht. Der Umstand, daß der Verpflichtete den Verwahrungsort der Möbel schon bekanntgegeben hat, steht der Anordnung der Eidesleistung nach Paragraph 47, Absatz eins, EO. nicht entgegen, da nur maßgebend ist, daß die der Exekution unterzogenen Gegenstände anläßlich des Exekutionsvollzuges beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden.

Falls der Verpflichtete seither diese Gegenstände der betreibenden Partei bereits ausgefolgt haben sollte, steht es ihm frei, einen Antrag auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 40, EO. zu stellen.

Anmerkung

Z24295

Schlagworte

Aufbewahrungsort, Offenbarungseid nach Bekanntgabe des -, Eidesleistung nach Bekanntgabe des Aufbewahrungsortes, Exekution Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Gegenstände, Herausgabe von -, Offenbarungseid, Herausgabeverpflichtung, Offenbarungseid, Leistung des Offenbarungseides nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Verpflichteter Eidesleistung durch - nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Zwangsvollstreckung Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00623.51.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19511031_OGH0002_0030OB00623_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung