Begründung:
In der auf "Zuhaltung" eines zwischen den Parteien angeblich am 28. April 1979 geschlossenen schriftlichen Kaufvertrages über die der Beklagten gehörende Hälfte der Liegenschaft EZ 1486 KG Oberlaa-Stadt und Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an dieser Liegenschaftshälfte gerichteten Klage beantragte der Kläger auch deren Anmerkung. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1979, 5 Cg 452/79-2, ordnete das Erstgericht diese Anmerkung an.
Weil das Urteil des ersten Rechtsganges und das diesem vorangegangene Verfahren ab Klagezustellung als nichtig aufgehoben wurden, wurde der die Anmerkung anordnende Beschluß der Beklagten zu Handen ihres Sachwalters erst am 21. März 1985 wirksam zugestellt. Die Beklagte erhob dagegen den auf Abweisung des Anmerkungsantrages gerichteten Rekurs ON 47 a.
Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs Folge und wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, daß eine Streitanmerkung nach ständiger Rechtsprechung bei bloß obligatorischen Ansprüchen auch dann nicht zu bewilligen sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt werde.
Gegen diesen, dem Klagevertreter am 18. Oktober 1985 zugestellten Beschluß richtet sich der am 8. November 1985 zur Post gegebene, am 11. November 1985 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, "den Beschluß auf Klagsanmerkung aufrecht zu erhalten".
Nach Art. XIII Z 7 EGEO sind die Vorschriften des GBG 1955 unter anderem über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkung (durch die Exekutionsordnung) unberührt geblieben. Um die im § 61 GBG 1955 geregelte Anmerkung des Streites kann nach dem letzten Satz des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle sowohl beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht angesucht werden. Auch im erstgenannten Fall geht es um die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung im Sinn des § 8 Z 3 GBG 1955, weshalb das dritte Hauptstück dieses Gesetzes "Von dem Verfahren in Grundbuchssachen" anzuwenden ist, unter anderem auch dessen siebenter Abschnitt "Vom Rekurs" (Heller-Berger-Stix I 46; Feil, Grundbuchsgesetz (1985) 260 f. und 263; SZ 7/364; EvBl. 1957/29; RZ 1979/43; RPflSlgG 1741; NZ 1984, 69 ua.).Nach Artikel römisch dreizehn, Ziffer 7, EGEO sind die Vorschriften des GBG 1955 unter anderem über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkung (durch die Exekutionsordnung) unberührt geblieben. Um die im Paragraph 61, GBG 1955 geregelte Anmerkung des Streites kann nach dem letzten Satz des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle sowohl beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht angesucht werden. Auch im erstgenannten Fall geht es um die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 3, GBG 1955, weshalb das dritte Hauptstück dieses Gesetzes "Von dem Verfahren in Grundbuchssachen" anzuwenden ist, unter anderem auch dessen siebenter Abschnitt "Vom Rekurs" (Heller-Berger-Stix römisch eins 46; Feil, Grundbuchsgesetz (1985) 260 f. und 263; SZ 7/364; EvBl. 1957/29; RZ 1979/43; RPflSlgG 1741; NZ 1984, 69 ua.).
Der innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist des § 123 Abs. 1 GBG 1955 in erster Instanz angebrachte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig und, weil er sich gegen eine abändernde Entscheidung richtet, auch nach § 126 Abs. 2 GBG 1955 zulässig.Der innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist des Paragraph 123, Absatz eins, GBG 1955 in erster Instanz angebrachte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig und, weil er sich gegen eine abändernde Entscheidung richtet, auch nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG 1955 zulässig.