Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagten werden aus Handelsgeschäften der klagenden Partei iS des § 343 HGB in Anspruch genommen. Auf Rechtsgeschäfte, die für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft sind, sind nach § 345 leg.cit. in der Regel die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig anzuwenden. Art. 8 Nr. 2 EVHGB, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt, gilt daher auch für Schadenersatzansprüche aus einseitigen Handelsgeschäften, also auch für einen gegen einen Nichtkaufmann gerichteten derartigen Anspruch (Kramer in Straube, HGB, Rz 2 zu Art. 8 Nr. 2; HS 1562; SZ 48/8). Daher hat der Gläubiger einer fälligen Geldschuld nach Handelsrecht auch bei einseitigen Handelsgeschäften Anspruch auf Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist, und zwar - anders als nach bürgerlichem Recht - nicht nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit, sondern schon bei leichtem Verschulden (stRsp seit SZ 5/53). Dieser Schadenersatzanspruch läuft üblicherweise auf die Bezahlung (höherer) Bankzinsen hinaus, wenn und weil der Gläubiger genötigt war, wegen der Zahlungsverzögerung mit Bankkredit zu arbeiten (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 11 zu § 352 mwN).Die Beklagten werden aus Handelsgeschäften der klagenden Partei iS des Paragraph 343, HGB in Anspruch genommen. Auf Rechtsgeschäfte, die für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft sind, sind nach Paragraph 345, leg.cit. in der Regel die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig anzuwenden. Artikel 8, Nr. 2 EVHGB, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt, gilt daher auch für Schadenersatzansprüche aus einseitigen Handelsgeschäften, also auch für einen gegen einen Nichtkaufmann gerichteten derartigen Anspruch (Kramer in Straube, HGB, Rz 2 zu Artikel 8, Nr. 2; HS 1562; SZ 48/8). Daher hat der Gläubiger einer fälligen Geldschuld nach Handelsrecht auch bei einseitigen Handelsgeschäften Anspruch auf Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist, und zwar - anders als nach bürgerlichem Recht - nicht nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit, sondern schon bei leichtem Verschulden (stRsp seit SZ 5/53). Dieser Schadenersatzanspruch läuft üblicherweise auf die Bezahlung (höherer) Bankzinsen hinaus, wenn und weil der Gläubiger genötigt war, wegen der Zahlungsverzögerung mit Bankkredit zu arbeiten (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 11 zu Paragraph 352, mwN).
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage und die über die Fälligkeit der einzelnen Rechnungsbeträge und die Höhe der von der klagenden Partei vom 1. Jänner 1982 bis 16. Jänner 1984 aufzuwendenden Bankzinsen wurden die bis zu diesem Tag zu ersetzenden Zinsen von den Vorinstanzen richtig berechnet und neben dem Kapital zugesprochen. Davon, daß von diesen bis 16. Jänner 1984 kapitalisierten Zinsen von 216.160,64 S Zinsen, also Zinseszinsen zuerkannt worden wären, könnte nur dann die Rede sein, wenn das Berufungsgericht der klagenden Partei seit 17. Jänner 1984 Zinsen aus 2,295.947,31 S zugesprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall, weil der klagenden Partei in zweiter Instanz seit 17. Jänner 1984 nur Zinsen aus 1,413.628,91 S und aus 666.157,80 S, zusammen also nur aus dem am 16. Jänner 1984 offenen fälligen Kapital von 2,079.786,71 S zuerkannt wurden.
Bei der von den Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter Schlechterfüllung kaufvertraglicher Verbindlichkeiten. Eine Voraussetzung der Haftpflicht der klagenden Partei wäre, daß sie den behaupteten Schaden verursacht hätte. Selbst wenn im Sinne der neueren Rechtsprechung (JBl 1987, 104 mwN; vgl. auch SZ 54/81) die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nicht nur bei Nichterfüllung, sondern auch bei Schlechterfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit angenommen wird, setzt dies doch die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Schlechterfüllung und Schaden voraus. Die erwähnte Beweislastumkehr betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich. Den Kausalzusammenhang hat weiter der Geschädigte zu beweisen (SZ 52/15; SZ 54/179; SZ 55/53; JBl 1986, 173 ua; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 I 333; Koziol-Welser, Grundriß8 I 421).Bei der von den Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter Schlechterfüllung kaufvertraglicher Verbindlichkeiten. Eine Voraussetzung der Haftpflicht der klagenden Partei wäre, daß sie den behaupteten Schaden verursacht hätte. Selbst wenn im Sinne der neueren Rechtsprechung (JBl 1987, 104 mwN; vergleiche auch SZ 54/81) die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nicht nur bei Nichterfüllung, sondern auch bei Schlechterfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit angenommen wird, setzt dies doch die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Schlechterfüllung und Schaden voraus. Die erwähnte Beweislastumkehr betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich. Den Kausalzusammenhang hat weiter der Geschädigte zu beweisen (SZ 52/15; SZ 54/179; SZ 55/53; JBl 1986, 173 ua; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch eins 333; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 421).
An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades (besonders bei Unterlassungen: SZ 31/122;
JBl 1971, 307; JBl 1972, 426) genügt (Koziol, aaO I 327;JBl 1971, 307; JBl 1972, 426) genügt (Koziol, aaO römisch eins 327;
Reischauer in Rummel, Rz 3 zu § 1295; SZ 36/45 ua). In diesem Sinn reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typische, formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246 u.a.).Reischauer in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1295,; SZ 36/45 ua). In diesem Sinn reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typische, formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246 u.a.).
Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching, Komm. III 236 f; ders., ZPR Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu § 1296; JBl 1972, 426; RZ 1983/14 ua).Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching, Komm. römisch drei 236 f; ders., ZPR Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu Paragraph 1296,; JBl 1972, 426; RZ 1983/14 ua).
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Legeleistungsabfall der Hennen durch mangelhaftes Futter verursacht worden sei, der behauptete Schaden könne jedoch nicht eindeutig dem Futter zugeordnet werden, weil auch eine Reihe anderer Faktoren daran schuld sein könnte, ergibt sich, daß ein solcher Anscheinsbeweis nicht gelungen ist. Es steht kein typischer Kausalablauf fest, der den Eintritt des Schadens durch Lieferung von schlechtem Futter wahrscheinlich macht, weil ebenso gut eine Reihe anderer Ursachen in Frage kommt. Die Beklagten hätten daher den Kausalzusammenhang zwischen dem von der klagenden Partei gelieferten Futter und dem von ihnen behaupteten Schaden beweisen müssen, was ihnen nach den unbekämpfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen umso weniger gelungen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 46 Abs 2 sowie § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 46 Absatz 2, sowie Paragraph 50, ZPO.
Die im § 512 ZPO genannten Voraussetzungen für die von der klagenden Partei angeregte Mutwillensstrafe sind nicht gegeben.Die im Paragraph 512, ZPO genannten Voraussetzungen für die von der klagenden Partei angeregte Mutwillensstrafe sind nicht gegeben.