Begründung:
Die Parteien haben am 9.Juni 1966 die Ehe geschlossen. Die vier gemeinsamen Kinder Astrid, geboren am 29.November 1966, Roland, geboren am 5.April 1968, Claudia, geboren am 4.Dezember 1969, und Martina, geboren am 29.April 1971, wurden von der Frau gepflegt und erzogen, die auch den gemeinsamen Haushalt der Eheleute in der Wohnung in St.Pölten, Trautsongasse 12/3, führte, bis der Mann im November 1976 die Ehewohnung verließ und auf Dauer gesondert Wohnung nahm.
Am 15.4.1983 erhob der Mann die auf Scheidung der Ehe aus dem Grund des § 55 EheG gerichtete Klage. Mit Urteil vom 27.Juni 1983, GZ 6 Cg 183/83-4, hat das Kreisgericht St.Pölten die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß der Mann die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat (§ 61 Abs3 EheG). Die Rechtskraft dieses Urteils trat am 6. Juli 1983 ein.Am 15.4.1983 erhob der Mann die auf Scheidung der Ehe aus dem Grund des Paragraph 55, EheG gerichtete Klage. Mit Urteil vom 27.Juni 1983, GZ 6 Cg 183/83-4, hat das Kreisgericht St.Pölten die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß der Mann die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat (Paragraph 61, Abs3 EheG). Die Rechtskraft dieses Urteils trat am 6. Juli 1983 ein.
Am 14.7.1983 beantragte der Mann, daß das Gericht über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheide (§ 85 EheG), weil er zwar damit einverstanden sei, daß die der Aufteilung unterworfene Ehewohnung der Frau verbleibe, von ihr aber die angemessene Ausgleichszahlung von S 300.000,-- verlange. Die Frau trat dem Antrag entgegen. Nach den Ergebnissen des Scheidungsprozesses behalte sie ihre Rechtsstellung wie bei aufrechter Ehe. Sie habe keine Einkünfte und müsse vom Unterhalt leben, den der Mann zu leisten habe. Für die Wohnung habe der Mann schon seit 1976 nichts mehr aufgewendet. Sie habe das Wohnungseigentum erst nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am 17.8.1977 erworben. Dem Mann stehe eine Ausgleichszahlung nicht zu.Am 14.7.1983 beantragte der Mann, daß das Gericht über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheide (Paragraph 85, EheG), weil er zwar damit einverstanden sei, daß die der Aufteilung unterworfene Ehewohnung der Frau verbleibe, von ihr aber die angemessene Ausgleichszahlung von S 300.000,-- verlange. Die Frau trat dem Antrag entgegen. Nach den Ergebnissen des Scheidungsprozesses behalte sie ihre Rechtsstellung wie bei aufrechter Ehe. Sie habe keine Einkünfte und müsse vom Unterhalt leben, den der Mann zu leisten habe. Für die Wohnung habe der Mann schon seit 1976 nichts mehr aufgewendet. Sie habe das Wohnungseigentum erst nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am 17.8.1977 erworben. Dem Mann stehe eine Ausgleichszahlung nicht zu.
Das Erstgericht verpflichtete die Frau, an den Mann eine Ausgleichszahlung von S 120.000,-- in monatlichen Teilbeträgen von S 400,-- ab dem der Rechtskraft des Beschlusses nachfolgenden Monatsersten jeweils am Ersten eines jeden Monats unverzinst zu bezahlen.
Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen davon aus, daß als Anzahlung für den Erwerb der Wohnung S 83.100,-- geleistet wurden, davon S 30.000,-- die Mutter der Frau beisteuerte, die weiteren Einzahlungen bis November 1976 vom Mann getätigt wurden, der Alleinverdiener war, während die Frau den Haushalt führte und die Kinder betreute, und daß alle Leistungen seit 1976 allein von der Frau erbracht wurden, der nur der vom Mann zu leistende Unterhalt zur Verfügung stand. Eine Berücksichtigung des Hausrats wurde von den Parteien nicht verlangt. Der Mann will nur die Zuerkennung der Ausgleichszahlung infolge der Belassung der Ehewohnung im Wohnungseigentum der Frau. Derzeit sind für die Tilgung der aushaftenden Darlehen und an Betriebskosten monatlich S 2.600,-- zu leisten. Der Frau ist ein eigener Erwerb nicht zumutbar, weil sie die vier Kinder zu pflegen und zu erziehen hat. Das älteste Kind leidet an Leukämie. Der Mann leistet der Frau S 2.400,-- und den Kindern zusammen S 5.000,-- monatlich an Unterhalt. Der Wert der Eigentumswohnung beträgt mit Berücksichtigung der noch auf den Anteilen haftenden Hypothekardarlehen S 551.000,--. Das Erstgericht setzte die von der Frau an den Mann zu leistende Ausgleichszahlung mit S 120.000,-- fest und ordnete deren Entrichtung in 300 Teilbeträgen (25 Jahre) an, weil vom Schätzwert des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles der von der Mutter der Frau überlassene Betrag von S 30.000,-- und die Zahlung von S 105.000,--, die die Frau allein seit November 1976 bis zur Ehescheidung im Juni 1983 zur Darlehenstilgung aufgewendet habe, in Abzug zu bringen seien und die wirtschaftliche Lage der Frau viel ungünstiger als die des Mannes sei. Sie habe auch seit November 1976 allein die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder besorgt und könne nicht mehr als monatlich S 400,-- aufbringen, ohne die von ihr und den Kindern benötigte Wohnung zu verlieren.
Beide Teile erhoben gegen den erstrichterlichen Beschluß Rekurs; der Mann, weil er die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 275.000,-- und eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und bei einer Stundung eine Wertsicherung und eine Verzinsung mit 12 % (= monatlich S 2.750,-- Zinsen) anstrebte; die Frau, weil es billig sei, von einer Ausgleichszahlung überhaupt abzusehen, zu deren Leistung sie außer Stande sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde im Aufhebungsbeschluß für zulässig erklärt (§ 232 Abs 1 AußStrG).Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde im Aufhebungsbeschluß für zulässig erklärt (Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG).
Das Rekursgericht meinte, die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes reichten zur abschließenden Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht aus. Die Wohnung, an der nun Wohnungseigentum der Frau bestehe, habe während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten gedient. Sie unterliege daher jedenfalls der Aufteilung (§ 81 Abs2 EheG). Daß das Wohnungseigentum erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Ehegatten begründet wurde, ändere daran nichts. Die geschiedenen Eheleute seien sich einig, daß dieses einzige während ihrer Ehe auf Dauer angelegte Vermögen der Frau bleiben solle. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, der Frau nach § 94 Abs 1 EheG eine billige Ausgleichszahlung an den Mann aufzuerlegen. Auch die Scheidung der Ehe aus dem Grund des § 55 EheG löse das Eheband. Der in das Scheidungsurteil aufgenommene Ausspruch nach § 61 Abs3 EheG habe nach § 69 Abs2 EheG nur die Wirkung, daß für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gelte. Die Höhe der von der Frau an den Mann schon deshalb zu leistenden Ausgleichszahlung, weil seine Benachteiligung durch die Belassung der Wohnung durch Zuweisung anderer Vermögenswerte nicht ausgeglichen werden könne, lasse sich vor Feststellung weiterer Tatsachen nicht bestimmen: Es seien bei der Ermittlung des Vermögenswertes der Eigentumswohnung nicht die Anschaffungskosten maßgebend. Bedeutsam sei der Wert zur Zeit der Vermögensauseinandersetzung (EFSlg.41.354/6). Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eintraten, seien in die Aufteilung nicht einzubeziehen, wohl aber müsse berücksichtigt werden, daß ein Eheteil nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt vorhandene Schulden abstattete.Das Rekursgericht meinte, die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes reichten zur abschließenden Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht aus. Die Wohnung, an der nun Wohnungseigentum der Frau bestehe, habe während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten gedient. Sie unterliege daher jedenfalls der Aufteilung (Paragraph 81, Abs2 EheG). Daß das Wohnungseigentum erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Ehegatten begründet wurde, ändere daran nichts. Die geschiedenen Eheleute seien sich einig, daß dieses einzige während ihrer Ehe auf Dauer angelegte Vermögen der Frau bleiben solle. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, der Frau nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine billige Ausgleichszahlung an den Mann aufzuerlegen. Auch die Scheidung der Ehe aus dem Grund des Paragraph 55, EheG löse das Eheband. Der in das Scheidungsurteil aufgenommene Ausspruch nach Paragraph 61, Abs3 EheG habe nach Paragraph 69, Abs2 EheG nur die Wirkung, daß für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gelte. Die Höhe der von der Frau an den Mann schon deshalb zu leistenden Ausgleichszahlung, weil seine Benachteiligung durch die Belassung der Wohnung durch Zuweisung anderer Vermögenswerte nicht ausgeglichen werden könne, lasse sich vor Feststellung weiterer Tatsachen nicht bestimmen: Es seien bei der Ermittlung des Vermögenswertes der Eigentumswohnung nicht die Anschaffungskosten maßgebend. Bedeutsam sei der Wert zur Zeit der Vermögensauseinandersetzung (EFSlg.41.354/6). Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eintraten, seien in die Aufteilung nicht einzubeziehen, wohl aber müsse berücksichtigt werden, daß ein Eheteil nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt vorhandene Schulden abstattete.
Es bedürfe der Feststellung, wann die Ehewohnung beschafft wurde, wer als Wohnungseigentumsbewerber aufgetreten war, worauf die Benützung der Wohnung bis zur Begründung von Wohnungseigentum beruhte, welche Darlehensanteile auf die Wohnung entfielen und welche Veränderungen sich in der Folge bis November 1976 und bis heute ergaben, welche Zahlungen im einzelnen aus wessen Vermögen geleistet wurden, worauf die Mutter der Frau ihren Beitrag von S 30.000,-- widmete und wie die Vermögens- und Einkommenslage des Mannes sich zur Zeit darstellt.
Erst dann werde im Rahmen des nun nur mehr mit S 275.000,-- streitverfangenen Begehrens die zu leistende Ausgleichszahlung bemessen werden können. Eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werde tunlichst gegen Sicherstellung erfolgen müssen.
Den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz bekämpft die Frau mit ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Der Mann beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.